OFD Frankfurt am Main - S 2226 A - 90 - St II 2.06

Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) vom (BStBl 2004 I S. 1158);

Anwendungszeitpunkt von § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG sowie Anwendung auf Damnum und Disagio
(BStBl 2005 I S. 617) sowie vom (BStBl 2005 I S. 1052)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des EURLUmsG Folgendes:

  1. Die Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG ist auf andere Vorauszahlungen als für eine Grundstucksnutzung (z.B. Mobilienleasing) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden (Umkehrschluss aus § 52 Abs. 30 EStG), es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt die Anwendung bereits für den Veranlagungszeitraum 2004.

  2. Bis zu einer gesetzlichen Klarstellung wird es nicht beanstandet, wenn die Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG nicht auf ein Damnum oder Disagio angewendet wird. Für den Abzug gilt die bisherige Verwaltungspraxis (Rz. 15 des ESt-Kartei § 21 Fach 1 Karte 21) weiter.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2226 A - 90 - St II 2.06

Fundstelle(n):
OAAAB-80873