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StuB Nr. 14 vom Seite 618

Die Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen im Steuerrecht

– Das

von Dipl.-Finw. Rüdiger Happe, Rietberg
Die Kernfragen:
  • Was gilt generell bei der Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen?

  • Worauf ist bei Verbindlichkeiten mit unbestimmter Laufzeit zu achten?

  • Wie wird die Laufzeit berechnet?

I. Vorbemerkungen

Bereits mit dem StEntlG 1999/2000/2002 wurde die Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen durch Ergänzung der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG und Einfügung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e in das EStG gesetzlich geregelt. Danach sind solche Passivposten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die Vorschrift umfasst dabei sowohl Verpflichtungen, die in einer Geldleistung als auch in einer Sachleistung bestehen. Für Rückstellungen gelten analoge Vorschriften, wobei für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG).

Die damals neu eingeführte Verzinsungsregelung warf etliche Fragen auf. Neben zahlreichen ungeklärten Einzelfragen war insbesondere unklar, welche Methode für die Abzinsung zweckmäßige...

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