BMF - IV C 1 -S 1980 - 1 - 87/05 BStBl 2005 I 728

Investmentsteuergesetz (InvStG), Zweifels- und Auslegungsfragen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung des Investmentsteuergesetzes vom (BGBl 2003 I S. 2676, 2724, BStBl 2004 I S. 5), geändert durch Artikel 12 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl 2004 I S. 3310, BStBl 2004 I S. 1158) wie folgt Stellung genommen:

I. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (§ 1 InvStG)

1. Anwendungsbereich (Abs. 1)

1 Das InvStG ist sowohl auf inländische Investmentvermögen und Investmentanteile als auch auf ausländische Investmentvermögen und Investmentanteile anzuwenden.

2. Begriffsbestimmungen des InvG (Abs. 2)

a) Inländische Investmentvermögen und Investmentanteile

2 Für inländische Investmentvermögen und Investmentanteile gilt ein formeller Investmentbegriff. Investmentvermögen sind nur die Investmentfonds i.S.d. § 2 Abs. 1 des Investmentgesetzes (InvG); nämlich richtlinienkonforme Publikums-Sondervermögen, sonstige Publikums- Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften i.S.d. § 2 Abs. 5 InvG.

b) Ausländische Investmentvermögen und Investmentanteile
aa) Keine formelle Abgrenzung

3 Für ausländische Investmentvermögen gilt weiterhin ein materieller Investmentbegriff; die Rechtsform spielt keine Rolle. Ausländische Investmentvermögen sind ausländischem Recht unterstehende Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände i.S.d. § 2 Abs. 4 InvG angelegt sind. Der Grundsatz der Risikomischung muss bei ausländischen Investmentvermögen nicht unmittelbar vom ausländischen Investmentvermögen selbst verwirklicht werden. Es ist ausreichend, dass das Investmentvermögen in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Vermögen enthält, die ihrerseits unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind (zur Behandlung der Erträge siehe Rz. 36 und 38).

4 Anteile an solchen ausländischen Investmentvermögen sind ausländische Investmentanteile. Für die Besteuerung nach dem InvStG ist es unerheblich, ob die ausländischen Investmentanteile im Inland öffentlich vertrieben werden dürfen.

bb) Erweiterter Anwendungsbereich

5 Nach dem InvStG fallen zusätzliche ausländische Rechtsgebilde unter den Begriff des ausländischen Investmentvermögens, weil der Katalog der Anlagegüter nach § 2 Abs. 4 InvG umfangreicher ist als der Kreis der Vermögensgegenstände nach § 1 Abs. 1 des Auslandinvestmentgesetzes (AusllnvestmG).

cc) Keine ausländischen Investmentvermögen und Investmentanteile

6 Nicht zu den ausländischen Investmentvermögen zählen:

  • Vermögen von ausländischen Personengesellschaften mit Ausnahme solcher ausländischer Gesellschaften, die entweder selbst hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen für Sondervermögen mit besonderen Risiken i.S.d. § 112 InvG vergleichbar sind (ausländische Single-Hedgefonds) oder die in andere Vermögen investieren, die ihrerseits hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen für Sondervermögen mit besonderen Risiken i.S.d. § 112 InvG vergleichbar sind (ausländische Dach-Hedgefonds); auch wenn die ausländische Personengesellschaft selbst nicht zu den ausländischen Investmentvermögen zählt, kann sie Anteile an anderen Investmentvermögen halten. Die Finanzbehörden der Länder beteiligen bei diesen Fragen das Bundesamt für Finanzen,

  • Gesellschaftsvermögen von anderen ausländischen Immobilienunternehmen als Personengesellschaften, deren Anteile an einer Börse zum amtlichen Markt zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind und die in ihrem Sitzstaat keiner Investmentaufsicht unterliegen; Investmentaufsicht ist eine Aufsicht, die über eine Bank- oder Wertpapieraufsicht und die Überprüfung steuerlicher Voraussetzungen hinaus aus Gründen des Anlegerschutzes gesetzliche Vorgaben zur Struktur des Portfolios kontrolliert (Wahrung des Grundsatzes der Risikomischung); und

  • Vermögen, die Collaterised Debt Obligations (CDOs) ausgeben,

    • sofern das Vermögen der Emittentin nach den Vertragsbedingungen nicht aus Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 InvG bestehen kann, oder

    • sofern nach den Vertragsbedingungen neben dem Ersatz von Schuldtiteln zur Sicherung des Umfangs, der Laufzeit sowie der Risikostruktur lediglich bis zu 20 % des Vermögens der Emittentin pro Jahr frei gehandelt werden dürfen.

7 CDOs sind Schuldtitel, die von einer Zweckgesellschaft zur Finanzierung ihres Portfolios ausgegeben werden. Die Schuldtitel sind in Tranchen unterteilt, die sich u. a. in der Höhe der Verzinsung, dem Vorrang bei der Verteilung der laufenden Erträge und Liquidationserlöse oder den Gläubigerrechten unterscheiden. Für die von der Zweckgesellschaft ausgegebenen Schuldtitel ist dem angelsächsischen Sprachgebrauch entsprechend eine Vielzahl von Bezeichnungen gebräuchlich, die sich an der Zusammensetzung des Portfolios orientieren. Für die Schuldtitel der Zweckgesellschaft sind als Bezeichnung gebräuchlich bei der Verbriefung von Konsumentenkrediten „Consumer ABS”, von grundpfandrechtlich gesicherten gewerblichen Krediten „Commercial Mortgage-Backed Securities (CMBS)”, von Schuldverschreibungen „Collaterised Bond Obligations (CBO)”, von Darlehensforderungen „Collaterised Loan Obligations (CLO)” und von Schuldverschreibungen „Collaterised Debt Obligations (CDO)”.

8 Anteile an Vermögen i.S.d. Rz. 6 sind keine ausländischen Investmentanteile. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Rz. 6 sind Forderungen gegen eine CDOs ausgebende Einrichtung, die grundsätzlich keine Teilhabe am Gewinn oder Verlust der Emittentin gewähren, oder die bei gewinnabhängiger Vergütung die Rückzahlung des Kapitalstamms unabhängig von der Vermögenssituation der Emittentin zusagen, keine ausländischen Investmentanteile.

9 Ausländische Investmentanteile liegen ferner nur vor, wenn zwischen dem Rechtsinhaber und dem Rechtsträger des ausländischen Vermögens direkte Rechtsbeziehungen bestehen, die allerdings nicht mitgliedschaftlicher Natur sein müssen. Ein Wertpapier, das von einem Dritten ausgegeben wird und die Ergebnisse eines ausländischen Investmentvermögens oder mehrerer solcher Vermögen nur nachvollzieht (Zertifikat), ist daher kein ausländischer Investmentanteil.

c) Investmentgesellschaften

10 Inländische Sondervermögen und inländische Investmentaktiengesellschaften sind nicht nur inländische Investmentvermögen, sondern zugleich im Hinblick auf die Handlungs- und Duldungspflichten nach dem InvStG auch inländische Investmentgesellschaften. Die Kapitalanlagegesellschaft ist insoweit gesetzliche Vertreterin der von ihr verwalteten Sondervermögen. Unternehmen mit Sitz im Ausland, die ausländische Investmentanteile ausgeben, sind ausländische Investmentgesellschaften.

d) Jahresbericht/Rechenschaftsbericht

11 Das InvStG und dieses Schreiben verwenden in Anlehnung an das InvG durchgängig den Begriff Jahresbericht. Soweit nach den Übergangsbestimmungen des InvG noch Rechenschaftsberichte zu erstellen und bekannt zu machen sind, gelten für diese die Regelungen zum Jahresbericht.

3. Begriffsbestimmungen des InvStG (Abs. 3)

a) Ausschüttungen

12 Zu den Ausschüttungen rechnen die tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge zuzüglich deutscher Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags sowie gezahlter ausländischer Quellensteuer, sofern diese nicht bereits gemäß § 4 Abs. 4 InvStG auf Ebene des Investmentvermögens als Werbungskosten abgezogen wurde.

Beispiel:

1 € ausländische Dividende fließen in einen deutschen Fonds. Im Herkunftsland der Dividende werden 0,15 € als ausländische Quellensteuer einbehalten. Wird lediglich die Dividende an die Anleger weiter ausgeschüttet, so erhalten die Anleger 0,85 € ausbezahlt. Der Betrag der Ausschüttung beträgt 1 €.

b) Ausgeschüttete Erträge

13 Ausgeschüttete Erträge sind die vom Investmentvermögen zur Ausschüttung verwendeten laufenden Erträge, Erträge aus Termingeschäften sowie Gewinne aus Veräußerungsgeschäften.

14 Laufende Erträge sind:

  • Zinsen und Dividenden,

  • Mieten,

  • sonstige Erträge (z.B. Kompensationszahlungen, Erträge aus stillen Beteiligungen, Erträge aus der Veräußerung oder Abtretung von Finanzinnovationen nach § 20 Abs. 2 EStG, sofern die Finanzinnovationen keine Emissionsrendite haben oder die Emissionsrendite nicht nachgewiesen wird, Gewinne einschließlich der Veräußerungsgewinne aus gewerblichen Personengesellschaften).

Die einzelnen Erträge können dabei positiv oder negativ sein; ausgeschüttet werden können nur positive Erträge (zur Verlustverrechnung siehe Rz. 69 – 72).

15 Nicht zu den laufenden Erträgen zählen Erträge aus Termingeschäften oder Veräußerungsgeschäften. Veräußerungsgeschäfte umfassen die in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG aufgeführten Sachverhalte ohne die dort genannten zeitlichen Beschränkungen. Veräußerungsgewinne können aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, von Forderungswertpapieren, schlichten Forderungen, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und anderen Anlagegütern stammen. Der Begriff Termingeschäft ist im InvStG weit zu verstehen und umfasst nicht nur die privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, sondern z.B. auch Optionsgeschäfte (Stillhalterprämien, Glattstellungsgeschäfte, verfallene Optionen, etc.) und Swaps.

16 Zu den ausgeschütteten Erträgen gehören nicht Kapitalrückzahlungen (z.B. Bauzeitzinsen und Einlagenrückgewähr).

17 Bereits versteuerte ausschüttungsgleiche Erträge (vgl. Rz. 29) unterliegen bei ordnungsgemäßer Bekanntmachung/Veröffentlichung bei ihrer Ausschüttung nicht nochmals der Besteuerung.

c) Ausschüttungsgleiche Erträge

18 Ausschüttungsgleiche Erträge sind die während des Geschäftsjahres erzielten laufenden Erträge des Investmentvermögens sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EStG mit Ausnahme von Gewinnen aus Wertpapierveräußerungen, vermindert um die hiervon zur Ausschüttung verwendeten Erträge und/oder Veräußerungsgewinne und um die abziehbaren Werbungskosten. Nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen gehören Gewinne aus Termingeschäften.

19 Der Kreis der Gewinne aus Veräußerungsgeschäften ist beschränkt auf die Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten während der zehnjährigen Behaltedauer des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und auf die Gewinne aus Leerverkäufen i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG. Bei den Gewinnen aus Leerverkäufen sind Gewinne aus Leerverkäufen mit Wertpapieren ausgenommen. Leerverkäufe mit Wertpapieren liegen auch vor, wenn die veräußerten Wertpapiere vor Veräußerung durch eine Wertpapierleihe beschafft wurden. Bei Hedgefonds können die Ergebnisse aus Wertpapierleihgeschäften oder Repurchase Agreements (Repos) den Veräußerungsergebnissen zugeordnet werden, wenn die Repos zur Eindeckung oder Finanzierung einzelner Short- oder Long-Positionen abgeschlossen wurden. Zu den ausgenommenen Gewinnen gehören auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht in Wertpapieren verbrieft sind, z.B. GmbH-Anteile. Devisentermingeschäfte und Leerverkäufe mit Devisen sind steuerlich wie Termingeschäfte i.S.d. InvStG zu behandeln.

20 Es gilt folgendes Schema:

laufende Erträge des Geschäftsjahres


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewinne des Geschäftsjahres aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG – Grundstücksveräußerungen innerhalb der 10jährigen Behaltefrist,
Nr. 3 EStG – Veräußerungsgeschäfte bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb (Leerverkäufe), ausgenommen darin enthaltene Gewinne aus Wertpapierveräußerungsgeschäften
./. 
abzüglich der vorstehend genannten, zur Ausschüttung verwendeten:
a)
laufenden Erträge
b)
Veräußerungsgewinne
./. 
abzüglich der abziehbaren Werbungskosten (§ 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG)
ausschüttungsgleiche Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG

4. Zwischengewinn (Abs. 4)

21 Mit dem Zwischengewinn werden die Zinserträge und Zinssurrogate, die bereits während des Geschäftsjahres des Investmentvermögens „erzielt” werden, im Falle von unterjähriger Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils der Besteuerung unterworfen. Beim Erwerb des Investmentanteils gezahlter Zwischengewinn ist als negative Einnahme aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Der Zwischengewinn ist für inländische und ausländische Investmentvermögen nach den gleichen Regeln zu ermitteln. Ergibt sich bei der Ermittlung des Zwischengewinns ein negativer Betrag, so ist der Zwischengewinn für diesen Ermittlungsstichtag mit Null bekannt zu geben.

22 In den Zwischengewinn gehen ein

  1. Einnahmen des Investmentvermögens selbst i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Ausnahme der Nummer 2 Buchstabe a EStG sowie die Ansprüche des Investmentvermögens auf derartige Einnahmen. Gewinne aus Termingeschäften gehören nicht zum Zwischengewinn;

  2. in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen aus Anteilen an anderen Investmentvermögen enthaltene Kapitalerträge aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Ausnahme der Nummer 2 Buchstabe a EStG. Bei inländischen Investmentvermögen wird nicht an den Kapitalertragsteuerabzug des anderen Investmentvermögens, sondern an die materiellen steuerlichen Regelungen angeknüpft;

  3. der vom Investmentvermögen aus der Rückgabe oder Veräußerung eines Anteils an einem anderen Investmentvermögen erzielte Zwischengewinn oder der Ersatzwert nach § 5 Abs. 3 InvStG (vgl. Rz. 121);

  4. die zum Zeitpunkt der Rückgabe des Anteils an einem Investmentvermögen für Anteile dieses Investmentvermögens an anderen Investmentvermögen veröffentlichten Zwischengewinne der anderen Investmentvermögen, nur bekannt gemachte Zwischengewinne anderer Investmentvermögen oder die Ersatzwerte nach § 5 Abs. 3 InvStG (vgl. Rz. 121).

23 Der Zwischengewinn nach dem InvStG ist ein Nettowert. Von den genannten „Einnahmen” sind die zugehörigen abzugsfähigen Werbungskosten abzusetzen.

24 Zur Frage, welche Investmentvermögen Zwischengewinne zu ermitteln und bekannt zu machen haben, vgl. Rz. 118 – 119. Zum „Startwert” zum vgl. Rz. 283 – 284.

II. Erträge aus Investmentanteilen (§ 2 InvStG)

1. Zuordnung der Erträge zu den Einkunftsarten (Abs. 1 Satz 1)

25 Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sowie der Zwischengewinn gehören bei den Anlegern zu den Betriebseinnahmen oder den Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Erträge aus zertifizierten inländischen und ausländischen Altersvorsorgeverträgen sind dem § 22 Nr. 5 EStG zuzuordnen. Für die steuerliche Behandlung der Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen während der Auszahlungsphase gelten die Ausführungen im  IV C 4 – S 2222 – 177/04; IV C 5 – S 2333 – 269/04 zum Altersvermögensgesetz (BStBl 2004 I S. 1065, Rz. 83 ff.).

26 Betriebseinnahmen liegen bei den Anlegern vor, bei denen der Investmentanteil zum Zeitpunkt der Zurechnung der Erträge zum inländischen Betriebsvermögen einschließlich des Sonderbetriebsvermögens gehört. Der Zwischengewinn ist nicht neben dem Ergebnis der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils anzusetzen, sondern in diesem enthalten. Dies führt zur Anrechnung des Zinsabschlags auf den Zwischengewinn nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

27 Die Erträge eines Investmentanteils sind beim jeweiligen Anleger einheitlich und unabhängig von der Qualifikation auf der Ebene des Investmentvermögens einzuordnen.

2. Zeitliche Zuordnung der Erträge (Abs. 1 Satz 2 ff.)

a) Ausgeschüttete Erträge

28 Für ausgeschüttete Erträge gelten bei bilanzierenden Anlegern die allgemeinen steuerbilanzrechtlichen Grundsätze. Dies bedeutet, dass ausgeschüttete Erträge mit Anspruchsentstehung zu bilanzieren sind. Sofern in den Vertragsbedingungen lediglich ausgeführt wird, dass ordentliche Erträge grundsätzlich ausgeschüttet werden, führt dies alleine noch nicht zur Entstehung eines Ausschüttungsanspruchs. Vielmehr entsteht ein Ausschüttungsanspruch in diesen Fällen erst durch die Konkretisierung im Ausschüttungsbeschluss. Bei anderen betrieblichen und bei privaten Anlegern gilt § 11 EStG. Diese Grundsätze gelten im Fall von Teilausschüttungen auch für die ausschüttungsgleichen Erträge, sofern nicht § 2 Abs. 1 Satz 4 InvStG zur Anwendung kommt. Ausschüttungen auf zertifizierte inländische und ausländische Altersvorsorgeverträge, die umgehend auf den jeweiligen Vertrag wieder eingezahlt werden, gelten als nicht zugeflossen ( BStBl 2004 I S. 1065, Rz. 83 ff).

b) Ausschüttungsgleiche Erträge

29 Ausschüttungsgleiche Erträge gelten mit Ausnahme der zertifizierten inländischen und ausländischen Altersvorsorgeverträge mit Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen, in dem sie vom Investmentvermögen vereinnahmt werden. Bilanzierende Anleger bilden insoweit einen aktiven Ausgleichsposten in der Steuerbilanz. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist eine nochmalige Erfassung dieser Beträge auf geeignete Weise zu vermeiden.

c) Teilausschüttung

30 Die Teilausschüttung (teilweise Ausschüttung und teilweise Thesaurierung der Erträge nach Ende des Geschäftsjahrs) der Erträge eines Investmentvermögens führt nicht zu unterschiedlichen Zurechnungszeitpunkten. Vielmehr ist aus Vereinfachungsgründen von einem einheitlichen Zuflusszeitpunkt auszugehen. Reicht die Teilausschüttung aus, um die Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags für die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge einzubehalten, fließen auch die ausschüttungsgleichen Erträge dem Anleger erst später zum Zeitpunkt der Teilausschüttung zusammen mit den ausgeschütteten Erträgen zu. Reicht die Höhe der Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag einzubehalten, werden auch die ausgeschütteten Erträge wie ausschüttungsgleiche Erträge behandelt; sowohl die ausgeschütteten als auch die ausschüttungsgleichen Erträge gelten zum Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermögens als zugeflossen. Ob die Teilausschüttung für die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer ausreicht, ist abstrakt aus der Sicht des Investmentvermögens zu entscheiden. Minderungen der Kapitalertragsteuer für den einzelnen Anleger durch Freistellungsaufträge oder NV-Bescheinigungen bleiben unberücksichtigt.

31 Keine Teilausschüttungen sind unterjährige Vorabausschüttungen; für sie gilt der Zufluss nach § 11 EStG.

3. Halbeinkünfteverfahren und Beteiligungsertragsbefreiung (Abs. 2)

32 Die grundsätzliche Zuordnung der Erträge aus Investmentanteilen beim Anleger zu den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt nicht für sich schon zur Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 EStG und der Beteiligungsertragsbefreiung nach § 8b KStG. Es bedarf vielmehr jeweils einer speziellen Norm im InvStG, dass diese Vorschriften anzuwenden sind.

33 Soweit die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge Dividenden oder Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG enthalten, sind beim Anleger § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstaben d – f EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um inländische oder ausländische Erträge handelt. Nicht begünstigt sind bei Zufluss des Entgelts vor dem abweichend von der Direktanlage Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und der Abtretung von Ansprüchen auf Gewinnanteile. Bei Entgeltszufluss nach dem sind beim Anleger § 3 Nr. 40 Buchstaben g – h EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden (§ 2 Abs. 2 InvStG i.V.m. §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und § 52 Abs. 53a EStG).

34 Auf Kompensationszahlungen bei Wertpapierleihe oder Wertpapierpensionsgeschäften sind § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 1 KStG nicht anwendbar. Dies gilt auch für den Teil der Zahlungen, der aus der Weiterleitung von Dividenden oder anderen Gewinnanteilen an den Verleiher oder Pensionsgeber besteht.

35 Bei unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG gehören, ist § 37 Abs. 3 KStG anzuwenden. Der von der Körperschaft, an der das Investmentvermögen Anteile hält, in Anspruch genommene Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag zählt zu den Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG.

36 Bei der Behandlung der Erträge von anderen ausländischen Investmentvermögen, die ihrerseits nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind (vgl. Rz. 3), orientiert sich das InvStG nicht an den von einer Beteiligungsgesellschaft des anderen ausländischen Investmentvermögens gehaltenen Anlagegütern, sondern knüpft an die Rechtsform der Beteiligungsgesellschaft an. Ausschüttungen einer als Kapitalgesellschaft organisierten Beteiligungsgesellschaft sind somit als Dividenden des anderen ausländischen Investmentvermögens und damit des risikogemischten oberen ausländischen Investmentvermögens zu behandeln, und zwar ohne Rücksicht darauf, aus welchen Einkünften die Beteiligungsgesellschaft die Ausschüttung bestreitet.

4. Steuerbefreiungen bei ausgeschütteten Erträgen (Abs. 3)

37 § 2 Abs. 3 InvStG enthält für den Privatanleger eine Steuerbefreiung für ausgeschüttete Erträge, soweit sie bestimmte Gewinne enthalten. Zu den befreiten Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren gehören Gewinne aus der Veräußerung von verbrieften und nicht verbrieften Anteilen an Kapitalgesellschaften, also inländischen und ausländischen Aktien, GmbH-Anteilen und Anteilen an mit der GmbH vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaften. Ebenso sind beim Privatanleger Gewinne aus Termingeschäften (vgl. Rz. 15 und 18 letzter Satz) steuerbefreit. Zu beim Privatanleger steuerfreien ausgeschütteten Erträgen führen auch Gewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften. Bei der Veräußerung von Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften kommt es auf die Steuerbefreiung nach dem KapErhStG an. Liegt diese für die Bezugsrechte auf die Anteile an der inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft nicht vor, sind die ausgeschütteten Erträge nicht steuerbefreit. Für diese Veräußerung von Bezugsrechten gelten aber § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG. Ebenfalls beim Privatanleger steuerbefreit sind ausgeschüttete Erträge, die Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit Ausnahme von Veräußerungen innerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und aus Leerverkäufen mit Grundstücken enthalten.

38 Die Steuerbefreiungen gelten nicht für betriebliche Anleger. Bei ihnen sind aber § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG anzuwenden. Hinsichtlich der Behandlung der Erträge von anderen ausländischen Investmentvermögen, die ihrerseits nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind (vgl. Rz. 3), gilt der unter Rz. 36 beschriebene Grundsatz entsprechend. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer als Kapitalgesellschaft organisierten Beteiligungsgesellschaft sind somit als Wertpapierveräußerungsgewinne des anderen ausländischen Investmentvermögens und damit des risikogemischten oberen ausländischen Investmentvermögens zu behandeln.

5. Überblick über die Besteuerung der Erträge aus transparentem Investmentvermögen

39 Anlage 1 enthält einen Überblick zur Anwendung der in §§ 1 Abs. 3, 2 und 4 Abs. 1 InvStG enthaltenen Regelungen.

6. Ausgeschüttete Erträge und Hinzurechnungsbesteuerung (Abs. 4)

40 Soweit ausgeschüttete Erträge des Anlegers Erträge des Investmentvermögens enthalten, die bereits früher im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG erfasst worden sind, ordnet § 2 Abs. 4 InvStG die entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 41 Buchstabe a EStG an. Für natürliche Personen und Körperschaften sind die ausgeschütteten Erträge damit steuerbefreit. Die Entscheidung wird bei der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Veranlagung des Anlegers oder der Feststellung der Einkünfte, nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 18 AStG getroffen.

7. Gewerbesteuer beim Anleger

a) Erträge aus dem Investmentanteil

41 Bei betrieblichen Anlegern, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG erzielen und der Gewerbesteuer unterliegen, sind die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge oder die Beträge nach § 6 InvStG Betriebseinnahmen. Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags ist der nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Hinzurechnungen und Kürzungen. Bei der Ermittlung der Ausgangsgröße sind die § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG entsprechend den allgemeinen Grundsätzen (einschl. § 7 Satz 4 GewStG) anzuwenden.

b) Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG

42 Nach § 8 Nr. 5 GewStG sind die bei der Ermittlung des Gewinns nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile und diesen gleichgestellte Bezüge und erhaltene Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. KStG hinzuzurechnen, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG erfüllen. Die Erträge aus den Investmentanteilen erfüllen die in § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG genannten Voraussetzungen nicht; die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG ist insoweit vorzunehmen.

c) Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen

43 Soweit die ausgeschütteten Erträge auf Investmentanteile Veräußerungsgewinne enthalten, sind diese als Betriebseinnahmen zu erfassen (§ 2 Abs. 3 InvStG). § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG sind anzuwenden. § 8 Nr. 5 und § 9 Nr. 2a GewStG finden keine Anwendung.

III. Ermittlung der Erträge (§ 3 InvStG)

1. Ertragsermittlung nach den Regeln für Überschusseinkünfte (Abs. 1)

44 Die Erträge des Investmentvermögens werden nach den Regeln für die Überschusseinkünfte bei natürlichen Personen (Einnahmen./.Werbungskosten) ermittelt. Dass bei einzelnen Anlegern die Anteile an dem Investmentvermögen zum Betriebsvermögen gehören, führt nicht zur Anwendung der Regeln über die steuerliche Gewinnermittlung auf Ebene des Investmentvermögens. Es wird jedoch bis auf weiteres nicht beanstandet, wenn Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren (entgegen § 3 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des EURLUmsG) weiterhin nach der Durchschnittsmethode ermittelt werden.

45 Die sinngemäße Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG schließt auch § 3c Abs. 1 EStG ein. Die Steuerfreiheit richtet sich im Rahmen der sinngemäßen Anwendung nach der Steuerfreiheit für die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge beim Anleger unter Verwendung der jeweiligen Erträge des Investmentvermögens.

46 Aus der Vorgabe zur Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens lässt sich nicht ableiten, dass dieses in keinem Fall Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen kann. Unberührt bleibt, dass die Beteiligung von Investmentvermögen an gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften zu gewerblichen Einkünften des Investmentvermögens führt. In allen anderen Fällen (z.B. bei der Überschreitung der 3-Objektgrenze oder umfangreichem Wertpapierhandel) sind auf der Ebene des Investmentvermögens die Erträge durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten zu ermitteln. Der Gewinn aus der Beteiligung an der gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft ist als Einnahme zu behandeln.

2. Zufluss-Abfluss-Prinzip mit Modifikationen (Abs. 2)

47 Entsprechend der Rechtslage für Überschusseinkünfte gilt für die Ermittlung der Erträge auf Ebene des Investmentvermögens das Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 11 EStG.

48 Jedoch wird das Prinzip in beträchtlichem Umfang modifiziert.

Dividenden gelten bereits am Tag des Dividendenabschlags als zugeflossen. Dies ist der erste Tag, an dem die Aktien ex-Dividende gehandelt werden. Beim Investmentvermögen stehen die Bildung des Dividendenanspruchs und der Bewertungskurs der Aktien in einem untrennbaren Verhältnis. Der Anspruch auf Dividenden ist daher erstmals zu dem Bewertungstag des Fonds einzustellen, an dem die Aktien erstmals mit dem Kurs ex-Dividende bewertet werden. Maßgebend ist dabei der Tag, für den der Fonds bewertet wird (Bewertungstag), und nicht der Tag, an dem die Fondsbewertung durchgeführt wird.

49 Beispiel:

Die AG XY schüttet per ex-Tag die Dividende aus. Kursabschlag erfolgt ebenfalls am . Die KAG führt am die Bewertung für den Bewertungstag mit den Kursen per durch. Der Dividendenanspruch ist in die Bewertung noch nicht einzubeziehen, da der Kurs per die Dividenden noch enthält. Bewertet die KAG den Fonds am oder am für den Bewertungstag mit den Kursen per , wird der Dividendenanspruch eingestellt und die Aktie mit dem Kurs ex-Dividende bewertet.

50 Dem Investmentvermögen zu zahlende Zinsen und Mieteinnahmen sind periodengerecht abzugrenzen. Hierfür kann im Rahmen des InvStG der Abgrenzung des Investmentvermögens bei seiner Vermögensrechnung gefolgt werden.

51 Es wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die Umsatzsteuer nach den Regeln des Betriebsvermögensvergleichs behandelt wird.

52 Werbungskosten können ebenfalls auch für Zwecke des InvStG unter Übernahme des Vorgehens bei der Vermögensrechnung periodengerecht abgegrenzt werden. Sie müssen dann aber im folgenden Geschäftsjahr tatsächlich abfließen. Ist dies nicht der Fall, sind die erklärten und festgestellten Besteuerungsgrundlagen für das Geschäftsjahr, in dem die abgegrenzten Werbungskosten zu Unrecht abgezogen worden sind, zu korrigieren. Bei Spezial-Sondervermögen und ausländischen Spezial-Investmentvermögen erfolgt die Korrektur für das Fehlerjahr. Bei den anderen Investmentvermögen gilt das besondere Korrekturverfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InvStG oder § 13 Abs. 4 InvStG. Hinsichtlich der Wahl des Korrekturzeitpunkts ist dabei vorrangig der Eigenkorrektur des Investmentvermögens für das Geschäftsjahr des tatsächlichen Abflusses der zu Unrecht abgegrenzten Werbungskosten zu folgen.

53 Die Zuflussfiktion für Erträge gilt auch für den Werbungskostenabzug von mit diesen Einnahmen zusammenhängender ausländischer Quellensteuer durch das Investmentvermögen mit Ausnahme der Spezial-Sondervermögen und ausländischer Spezial-Investmentvermögen nach § 4 Abs. 4 InvStG.

54 Anrechenbare Steuern können nicht nur im Falle des Abzugs auf Fondsebene, sondern auch im Falle des Ausweises entsprechend zeitlich vorgezogen werden.

55 Durch die zeitliche Vorziehung der Einnahmen bzw. Werbungskosten vor Zufluss bzw. Abfluss soll sich die materielle Behandlung insgesamt nicht ändern.

Beispiel:

Werbungskosten i.H.v. 10.000 US-Dollar werden bereits zutreffend in 01 erfasst, sie fließen aber erst in 02 ab. Im Zeitpunkt der Erfassung 01 besteht folgendes Währungskursverhältnis: 1 USD = 1 €; im Zeitpunkt des Abflusses ist 1 USD nur noch 0,80 € wert. Zwar werden in 01 10.000 € als Werbungskosten berücksichtigt, der Kursverfall der Fremdwährung in 02 führt aber zu einer Kürzung der Werbungskosten i.H.v. 2.000 € im Jahre 02.

3. Einzelregelungen zu Werbungskosten (Abs. 3)

a) Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (Satz 1)

56 Bei der Ermittlung der Erträge auf Ebene des Investmentvermögens muss dieses Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung als Werbungskosten abziehen. Höchstens sind die Absetzungen zulässig, die § 7 EStG für nicht zu einem Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter zulässt. Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung können nur bei der Ermittlung der Erträge auf der Ebene des Investmentvermögens berücksichtigt werden.

b) Abzugsregelungen für allgemeine Kosten des Investmentvermögens (Satz 2)

57 Für die Frage der Abzugsfähigkeit nicht direkt zuzuordnender Werbungskosten trifft § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG eine umfangreiche Regelung. Vor Anwendung dieser Regelung sind die direkt zuzuordnenden Werbungskosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit bestimmten Einnahmen stehen, zu ermitteln und diesen Einnahmen zuzuordnen. Bei ihrem Abzug von diesen Einnahmen ist nach § 3 Abs. 1 InvStG auch § 3c Abs. 1 EStG anzuwenden (vgl. Rz. 45). Zu diesen direkt zuzuordnenden Werbungskosten gehören auch die ausländischen Quellensteuern, wenn sich das entsprechende Investmentvermögen nach § 4 Abs. 4 InvStG zum Abzug als Werbungskosten bereits auf der Ebene des Investmentvermögens entschließt.

58 Nur für die danach verbleibenden Werbungskosten (allgemeine Kosten) gilt die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG. Diese Werbungskosten werden in mehreren Stufen aufgeteilt und sind entweder nicht abzugsfähig, nur zur Hälfte abzugsfähig oder voll abzugsfähig.

59 Die erste Stufe (Nr. 1) betrifft – für in 2004 beginnende Geschäftsjahre nur bei inländischen Investmentvermögen – die Zuordnung von allgemeinen Kosten zu den ausländischen Einnahmen, die nach § 4 Abs. 1 InvStG i.V.m. der Freistellungsregelung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens steuerbefreit sind. Als Aufteilungsmaßstab ist dabei auf den durchschnittlichen Anteil des Vermögens, das Quelle solcher Einnahmen ist (Quellvermögen), zum durchschnittlichen Gesamtvermögen des Investmentvermögens während des vorangegangenen Geschäftsjahres des Investmentvermögens abzustellen. Gesamtvermögen ist das Nettovermögen des Investmentvermögens, wenn die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Verwaltungsvergütung nach dem Nettovermögen berechnet wird (Regelfall); ansonsten ist es das Bruttovermögen. Das Quellvermögen ist auf dieser Stufe ebenfalls ein Nettovermögen, wenn die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Verwaltungsvergütung nach dem Nettovermögen berechnet wird (Regelfall); ansonsten ist es das Bruttovermögen. Von den ausländischen Wirtschaftsgütern sind die ihnen direkt zuzuordnenden Schulden abzuziehen. Die danach den steuerbefreiten Erträgen zuzuordnenden allgemeinen Kosten sind nicht abzugsfähig. Sie sind aber bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 InvStG steuersatzmindernd zu berücksichtigen.

60 In der zweiten Stufe (Nr. 2) sind von den nach Ausscheiden der nichtabzugsfähigen allgemeinen Kosten nach der ersten Stufe verbleibenden allgemeinen Kosten pauschal 10 v.H. nicht abzugsfähig. Diese Kürzung betrifft für in 2004 beginnende Geschäftsjahre nur Privatanleger. In späteren Geschäftsjahren gilt die pauschale Kürzung für alle Anleger. Diese Sonderregelung schließt eine Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG auf der Ebene des Investmentvermögens aus.

61 In der dritten Stufe (Nrn. 3 und 4) wird den Dividendenerträgen ein bestimmter Anteil an den allgemeinen Kosten zugeordnet. Ausgangsgröße ist dabei der nach Anwendung der Stufen 1 und 2 verbleibende Rest der allgemeinen Kosten. Mangels sicherer direkter Zuordnung von Verbindlichkeiten zu dem Aktivvermögen, das Quelle der Dividendenerträge ist, ist das durchschnittliche Quellvermögen für die Dividenden anders als in der Stufe 1 zu ermitteln, weil üblicherweise Finanzierungsaufwendungen bei Immobilien direkt zugeordnet werden können, während dies bei Finanzierungsaufwendungen für Wertpapiere nicht der Fall ist. Für die Anteilsrechnung ist das nach dem Abzug des Quellvermögens der Stufe 1 von dem (Netto-)Gesamtvermögen verbleibende (Netto-)Restvermögen den Dividenden in dem Umfange zuzuordnen, der dem Anteil der „Aktien” an dem Aktivvermögen dieses (Netto-)Restvermögens entspricht.

62 Beispiel für die Anteilsrechnung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 InvStG:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vermögen des Fonds:
inl. Immobilien
100
ausl. Immobilien (DBA-Freistellung)
50
inl. Grundstückskapitalgesellschaften
10
Bankguthaben
20
Gesamtvermögen
180

Verhältnis, nach dem Werbungskosten den ausl. Mieteinnahmen zuzuordnen sind:

50/180 .

Verhältnis, nach dem Werbungskosten den Dividenden aus den Grundstückskapitalgesellschaften nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 InvStG zuzuordnen sind:

10/(180 – 50) .

63 Der den Dividendeneinnahmen entsprechende Anteil an den allgemeinen Kosten ist bei natürlichen Personen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 InvStG i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte als Werbungskosten abzugsfähig. Für direkt zuzuordnende Werbungskosten gilt das Gleiche. Mangels Anwendbarkeit des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstaben d bis h EStG ist dieser Anteil an den allgemeinen Kosten aber voll abzugsfähig in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 5 EStG (Zurechnung des Investmentanteils zum Handelsbuch bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten). Bei Körperschaften, für die die Beteiligungsertragsbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist, ist der den Dividenden entsprechende Anteil an den allgemeinen Kosten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 InvStG i.V.m. § 3c Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig. Dies gilt allerdings nicht, wenn nach § 8b Abs. 7 und 8 KStG § 8b Abs. 1 KStG nicht anzuwenden ist. Soweit im Rückwirkungszeitraum nach § 34 Abs. 7 Satz 8 KStG für Investmentanteile bereits das InvStG anzuwenden ist, ist der den Dividenden entsprechende Anteil an den allgemeinen Kosten zu 80 v.H. abzugsfähig. Diese Sonderregelungen des InvStG schließen eine Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG auf der Ebene des Investmentvermögens aus.

64 Ein nach Anwendung der Stufen 1 bis 3 noch verbleibender Betrag von allgemeinen Kosten ist von den laufenden steuerpflichtigen Erträgen anteilig abzugsfähig.

65 Anlage 2 enthält ein Beispiel für die Aufteilung der nicht unmittelbar zuzuordnenden Werbungskosten bei einem Aktienfonds.

66 Bei Dachfonds wird aus Vereinfachungsgründen unterstellt, dass das Vermögen der Zielfonds für folgende Fondstypen wie folgt strukturiert ist:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
– 
Aktienfonds:
90 % Aktien und 10 % Barmittel
– 
Geldmarkt-/Rentenfonds:
100 % Renten
– 
Derivatefonds
10 % Aktien und 90 % Derivate bzw. Barmittel
– 
Immobilienfonds mit Schwerpunkt
50 % inländische Immobilien,
Deutschland
30 % ausl. Immobilien (DBA-Freistellung),
 
20 % Barmittel
– 
Immobilienfonds mit Schwerpunkt Ausland
80 % ausländische Immobilien (DBA-Freistellung),
 
20 % Barmittel
– 
gemischte Fonds mit mehr
70 % Aktienanteil
als 70 % Aktienanteil
30 % Renten bzw. Barmittel
– 
sonstige:
50 % Aktien und 50 % Renten

67 Zur Einstufung der Zielfonds kann mit Ausnahme der gemischten Fonds auf die Einstufung gemäß dem Datenservice der Wertpapiermitteilungen (WM) oder die BVI-Klassifizierung zurückgegriffen werden.

68 Bei neu aufgelegten Investmentvermögen kann aus Vereinfachungsgründen für die Werbungskostenaufteilung auf die Vermögensstruktur des aktuellen Geschäftsjahres abgestellt werden. Solange seit Fondsauflage noch kein voller Monat vergangen ist, können Tagesdurchschnittswerte oder Schätzwerte für die Vermögensstruktur zugrunde gelegt werden. Danach ist auf den Durchschnitt der Monatsendwerte des aktuellen Geschäftsjahres abzustellen.

4. Verlustverrechnung und Verlustvortrag (Abs. 4)

69 Innerhalb des Investmentvermögens sind positive und negative Ergebnisse bei den einzelnen Ertragsarten insoweit ausgleichsfähig, als für die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge die steuerlichen Folgen gleich sind. Die Gleichartigkeit ist gegeben, wenn im Falle des Vortrags ausschüttungsgleiche Erträge vorliegen bzw. nicht vorliegen und die gleichen materiellen Auswirkungen beim Anleger eintreten. § 10d Abs. 2 EStG und die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 22 Nr. 3 und § 23 Abs. 3 EStG sind nicht anzuwenden. Es können also z.B. Zinserträge mit Verlusten aus inländischen Grundstücken bei An- und Verkauf innerhalb der 10-Jahresfrist ausgeglichen werden. Dividendenerträge können nur dann mit anderen negativen Erträgen ausgeglichen werden, wenn ausnahmsweise das Halbeinkünfteverfahren oder die Beteiligungsertragsbefreiung nicht anzuwenden sind.

70 Nicht im Entstehungsjahr ausgeglichene Verluste sind vorzutragen und in den folgenden Geschäftsjahren nach denselben Grundsätzen auszugleichen. Die Investmentgesellschaft nimmt die Ermittlung grundsätzlich vor für natürliche Personen mit Anteilen im Privatvermögen, natürliche Personen mit Anteilen im Betriebsvermögen und Kapitalgesellschaften, bei denen die Beteiligungsertragsbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG gilt. Nur wenn die Investmentgesellschaft positive Kenntnis darüber hat, dass andere steuerliche Anlegergruppen beteiligt sind, nimmt die Investmentgesellschaft für diese Gruppen eigene Ermittlungen vor. Bei Spezialsondervermögen wird nur die für die jeweiligen – bekannten – Anleger relevante Ermittlung vorgenommen.

71 Aufgrund der Änderung des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG durch das EURLUmsG (pauschale Nichtabzugsfähigkeit von Werbungskosten auch für betriebliche Anleger) wurde die Einkommensermittlung von privaten und betrieblichen Anlegern angeglichen. Aus Vereinfachungsgründen ist es daher zulässig, die Verlustverrechnung generell (d.h. für alle Anlegergruppen) für private Anleger durchzuführen. Um die im ersten Anwendungsjahr des InvStG aufgrund der unterschiedlichen Werbungskostenbehandlung zwischen betrieblichen und privaten Anlegern entstandenen unterschiedlichen Verlustvorträge nicht in der Zukunft fortführen zu müssen, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn einheitlich auf die Verlustvorträge abgestellt wird, die für private Anleger ermittelt wurden.

72 Anlage 3 enthält einen beispielhaften tabellarischen Überblick über die Verlustverrechnungsmöglichkeiten unterschiedlicher Ertragsarten beim privaten bzw. betrieblichen Anleger.

5. Gewinne aus Personengesellschaften (Abs. 5)

a) Zeitliche Erfassung

73 Die Gewinne des Investmentvermögens aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft gehören zu den Erträgen des Geschäftsjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft endet. Dies gilt auch für Überschüsse aus der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Verluste aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft sind ebenfalls zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Personengesellschaft zu berücksichtigen, soweit nicht in direkter oder entsprechender Anwendung des § 15a EStG ihre Berücksichtigung ausgeschlossen ist.

b) Umfang des Gewinns aus Personengesellschaften

74 Für die Beteiligung des Investmentvermögens an gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften gelten die Mitunternehmerregeln des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ungeachtet der Zulässigkeit etwa von Darlehen des Investmentvermögens an die Personengesellschaft nach dem InvG. Bei ausländischen Investmentvermögen in der Rechtsform der Personengesellschaft (ausländische Single- und Dach-Hedgefonds dieser Rechtsform) bewirkt die Beteiligung an einer gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft nicht, dass das ausländische Investmentvermögen insgesamt nur gewerbliche Erträge erzielt. Die Erträge aus den anderen Anlagen gehören zu den Überschusseinkünften und sind nach den für diese geltenden Regeln zu ermitteln.

IV. Ausländische Einkünfte (§ 4 InvStG)

1. Steuerbefreiung (Abs. 1)

75 Nach dem InvStG gilt für ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge sowohl aus inländischen als auch aus ausländischen Investmentvermögen bei ordnungsgemäßer Bekanntmachung/Veröffentlichung eine Steuerbefreiung, soweit sie aus ausländischen Einkünften stammen, für die die Bundesrepublik Deutschland in einem Doppelbesteuerungsabkommen auf die Ausübung ihres Besteuerungsrechts verzichtet hat. Abzustellen ist auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, in dem die „Quelle” für die entsprechenden Einkünfte liegt, sofern der Quellenstaat nicht mit dem Sitzstaat des Investmentvermögens identisch ist. Sind Quellenstaat und Sitzstaat des Fonds identisch, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn das ausländische Investmentvermögen einer Besteuerung mindestens in Höhe des Steuersatzes nach § 23 Abs. 1 KStG unterliegt.

76 Bei natürlichen Personen ist ein besonderer Steuersatz unter Einschluss dieser Einkünfte zu ermitteln (sog. Progressionsvorbehalt). Ob das Doppelbesteuerungsabkommen diesen Progressionsvorbehalt für die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich erlaubt, ist unbeachtlich. Außerordentliche Einkünfte sind mit einem Fünftel in die Bemessungsgrundlage für den besonderen Steuersatz aufzunehmen. Außerordentliche Einkünfte sind nicht nur die Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 2 EStG, sondern auch steuerbare, aber durch das Doppelbesteuerungsabkommen steuerbefreite Gewinne aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter.

2. Anrechnung ausländischer Steuern (Abs. 2)

77 Im Ausland gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende Steuern auf ausländische Einkünfte inländischer und ausländischer Investmentvermögen sind nach § 34c EStG auf die inländische Einkommensteuer oder nach § 26 KStG auf die Körperschaftsteuer anrechenbar. Soweit mit dem ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, erfolgt die Anrechnung nach diesem Abkommen in Verbindung mit § 34c EStG oder § 26 KStG. Eine fiktive Quellensteuer ist nach einem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbar, soweit der Anleger die Voraussetzungen hierfür nachweist. Bei Anteilen an einem ausländischen Investmentvermögen ist zusätzlich die auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge erhobene ausländische Quellensteuer anrechenbar, soweit sie keinem Ermäßigungsanspruch nach einem Doppelbesteuerungsabkommen mehr unterliegt.

78 Ein gegenüber dem nationalen Quellensteuersatz des Sitzstaates des ausländischen Investmentvermögens niedrigerer Quellensteuerhöchstsatz nach dem betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen ist im Sitzstaat des ausländischen Investmentvermögens geltend zu machen.

79 Für Anteile an ausländischen Investmentvermögen fingiert § 4 Abs. 2 Satz 7 InvStG Erträge dieses Investmentvermögens aus dem Inland als ausländische Einkünfte und darauf lastende deutsche Steuer als ausländische Steuer.

80 Für die Höchstbetragsberechnung ist in entsprechender Anwendung des § 34c EStG nicht auf den einzelnen ausländischen Staat, sondern auf das einzelne Investmentvermögen abzustellen. Innerhalb eines Investmentvermögens können ausländische Steuern aus verschiedenen ausländischen Staaten zusammen bis zum Höchstbetrag der deutschen Steuer auf die Einkünfte aus diesem Investmentvermögen angerechnet werden. Andererseits führt der auf das Investmentvermögen abstellende Höchstbetrag dazu, dass bei ausländischen Einkünften aus demselben ausländischen Staat in einem anderen Investmentvermögen oder im Rahmen einer Direktanlage anfallende Anrechnungsüberhänge verloren gehen.

81 Ebenso wie im Rahmen des § 34c EStG ist auch ein Abzug ausländischer Steuern als Werbungskosten/Betriebsausgaben nach dem InvStG möglich.

3. Ausnahmen von der Anrechnung (Abs. 3)

82 Ausländische Steuern sind jedoch nicht anrechnungsfähig oder abziehbar soweit sie auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge entfallen, die nach § 4 Abs. 1 InvStG i.V.m. der Freistellungsregelung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei sind. Sind ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge nach § 2 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei, ist die ausländische Steuer ebenfalls nicht anrechenbar oder abzugsfähig. Dasselbe gilt für nach § 2 Abs. 3 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG befreite Veräußerungsgewinne. Ist § 2 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden, sind die ausländischen Steuern nur zur Hälfte anrechenbar oder abzugsfähig. Soweit sich beim Privatanleger weitere Steuerbefreiungen für ausgeschüttete Erträge nach § 2 Abs. 3 InvStG ergeben, sind die ausländischen Steuern ebenfalls nicht anrechenbar oder abzugsfähig.

4. Abzug statt Anrechnung (Abs. 4)

83 Investmentvermögen mit Ausnahme der Spezial-Sondervermögen und der ausländischen Spezial-Investmentvermögen können für ihre Anleger anrechenbare oder abziehbare ausländische Steuer einschließlich der nach § 4 Abs. 2 Satz 7 InvStG als ausländische Steuer fingierten inländischen Kapitalertragsteuer bereits bei der Ermittlung der Erträge auf der Ebene des Investmentvermögens als Werbungskosten abziehen. Beim Anleger ist diese Steuer dann weder durch Anrechnung noch durch Abzug zu berücksichtigen.

V. Besteuerungsgrundlagen (§ 5 InvStG)

1. Unterschiedliche Regelungsinhalte der Absätze 1, 2 und 3

84 Die Absätze 1 bis 3 regeln die Pflichten der in- und ausländischen Investmentgesellschaften hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen des einzelnen Anlegers. Absatz 1 betrifft die Besteuerungsgrundlagen für die Erträge aus Investmentanteilen für alle Anleger. Absatz 2 trifft Regelungen für den Aktiengewinn, der nur für betriebliche Anleger von Bedeutung ist. Absatz 3 betrifft die Pflichten der Investmentgesellschaften im Zusammenhang mit dem Zwischengewinn. Zu den Abweichungen bei inländischen Spezial-Sondervermögen und ausländischen Spezial-Investmentvermögen siehe Rz. 243 ff. und Rz. 267 ff.

2. Pflichten der Investmentgesellschaft hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen (Abs. 1)

a) Pflichten der Investmentgesellschaft hinsichtlich der Erträge bei Ausschüttungen
aa) Unterrichtung der Anleger

85 Die Investmentgesellschaft hat bei jeder Ausschüttung den Anlegern bezogen auf den einzelnen Investmentanteil in deutscher Sprache alle in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvStG genannten Besteuerungsgrundlagen bekannt zu machen. Dies kann durch den Ausweis der Daten im Jahresbericht, durch Einstellen in die Internetseite der Investmentgesellschaft, per E-Mail oder auch durch Rundschreiben geschehen. Die Veröffentlichung im elektronischen bzw. papiermäßigen Bundesanzeiger dient ebenfalls als Unterrichtung der Anleger. Falls sich die Mitteilungen an die Anleger auf die Unterrichtung über die Besteuerungsgrundlagen beschränken, liegt hierin keine aufsichtsrechtlich unzulässige Vertriebsmaßnahme für nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassene ausländische Investmentvermögen. Keine Bekanntmachung an die Anleger ist die Weiterleitung von Besteuerungsgrundlagen an die WM. Diese dient nur dem Zweck, dass die auszahlende Stelle den Zinsabschlag zutreffend einbehalten kann.

bb) Veröffentlichung der Angaben

86 Die Investmentgesellschaft muss die Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Auch bei mehreren Ausschüttungen im Geschäftsjahr ist eine einmalige Veröffentlichung aller Ausschüttungen im elektronischen Bundesanzeiger innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ausreichend. Der Jahresbericht ist gleichzeitig an derselben Stelle zu veröffentlichten, falls ein solcher nach § 45 Abs. 1, § 122 Abs. 1 oder 2 InvG zu erstellen und im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen ist. Ist nach dem InvG ein Jahresbericht zwar zu erstellen, aber anderweitig zu veröffentlichen, ist zusammen mit der Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger anzugeben, wo der Jahresbericht in deutscher Sprache bekannt gemacht ist. Die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger stellt keine aufsichtsrechtlich unzulässige Vertriebsmaßnahme für nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassene ausländische Investmentvermögen dar.

cc) Bescheinigung eines Berufsträgers

87 Die im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Angaben sind mit einer Bescheinigung zu versehen, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Hierdurch sollen die Vorgaben des InvStG für die Ertragsermittlung beachtet werden. Die Erteilung dieser Bescheinigung setzt bei ausländischen Investmentvermögen keine komplette „Fonds-Buchhaltung” nach deutschem Recht voraus. Die Aufzeichnungen nach ausländischem Recht müssen eine zutreffende Umrechnung oder Überleitung in Erträge nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermöglichen. Dies kann auch durch eine Umrechnung der Werte für Zwecke des ausländischen Steuerrechts (z.B. K 1 des US-Steuerrechts) in Beträge nach den Regeln des deutschen Steuerrechts geleistet werden. Darüber hinaus ist es bei Dach-Investmentvermögen ausreichend, wenn der Berufsträger, der die steuerliche Bescheinigung des Dach-Investmentvermögens aufbauend auf die durch Wirtschaftsprüfer geprüften Abschlüsse der Ziel-Investmentvermögen erstellt, bescheinigt, dass die steuerlichen Angaben des Dach-Investmentvermögens einschließlich der Ergebnisse der Ziel-Investmentvermögen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; eine Bescheinigung für jedes Ziel-Investmentvermögen ist in diesem Fall nicht erforderlich.

88 Die Bescheinigung können die in § 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen und Gesellschaften, eine behördlich anerkannte Wirtschaftsprüfungsstelle oder eine vergleichbare Stelle erteilen. Zu den beiden letzteren Prüfungsstellen kann auf die Verwaltungsanweisungen zu § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 des Außensteuergesetzes zurückgegriffen werden (z.B. BStBl 1978 I S. 308).

89 Ein amtliches Muster für die Bescheinigung ist nicht vorgesehen. Sie muss jedoch zum Ausdruck bringen, dass nach der Beurteilung des Berufsträgers die von der Investmentgesellschaft nach dem InvStG zu machenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Dabei kann für die Beteiligung eines Dach-Investmentvermögens an Ziel-Investmentvermögen für deren Ermittlung der steuerlichen Angaben auf die Berufsträgerbescheinigung abgestellt und die Überprüfung auf die zutreffende Übernahme der Angaben durch das Dach-Investmentvermögen beschränkt werden. Enthält die Bescheinigung Einschränkungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gemäß dem deutschen Steuerrecht, ist dies Anlass für eine Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen durch die jeweils zuständige Finanzbehörde (Finanzamt bzw. Bundesamt für Finanzen). Werden die Mussangaben zur Vermeidung der Pauschalbesteuerung (Rz. 90 – 92 und 100) bescheinigt, ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG zu verfahren. Eine Bescheinigung kann auch der Berufsträger erteilen, der selbst im Auftrage der Investmentgesellschaft die durch das InvStG geforderten Angaben ermittelt hat. Diese Tatsache muss aber aus der Bescheinigung ersichtlich sein.

dd) Unterschiedliche Rechtsfolgen bei Fehlen der Angaben (Abs. 1)

90 Bestimmte Angaben müssen den Anlegern bekannt gemacht und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden, wenn nicht die Regeln über die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG eingreifen sollen. Bei den anderen Angaben, die weitgehend Vorschriften mit entlastender Wirkung betreffen, führt deren Fehlen nur dazu, dass die jeweilige Steuerentlastung nicht eingreift.

91 Zur Vermeidung der Pauschalbesteuerung sind Angaben erforderlich zu:

  1. dem Betrag der Ausschüttung,

  2. dem Betrag der ausgeschütteten Erträge,

  3. der Bemessungsgrundlage und der anrechenbaren oder erstattungsfähigen Kapitalertragsteuer, getrennt nach allgemeiner Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag,

  4. dem Betrag der bei der Ermittlung der Erträge angesetzten Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung und

  5. dem Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag, den die (unbeschränkt steuerpflichtige) frühere Gliederungskörperschaft bei ihrer Ausschüttung an das Investmentvermögen in Anspruch genommen hat.

92 Die vorstehenden Angaben sind in jedem Fall zu machen, auch wenn bei dem einzelnen Investmentvermögen, z.B. nach seiner Portfolio-Struktur, solche Besteuerungsgrundlagen nicht vorkommen können. Somit haben Wertpapier-Investmentvermögen eine Absetzung für Abnutzung von Null und Immobilien-Sondervermögen, die lediglich Immobilien direkt halten, einen Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag von Null auszuweisen. Zur Übergangserleichterung bei Fehlen von Angaben zur Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bzw. zum Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag vgl. Rz. 292.

93 Die Weiterausschüttung von Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, für die das Einlagekonto als verwendet gilt, ist in vollem Umfang bei den Ausschüttungen auszuweisen, auch soweit sie das Investmentvermögen mit seinen Anschaffungskosten für den Gesellschaftsanteil verrechnet. Bei den ausgeschütteten Erträgen sind dagegen nur die von den Ausschüttungen aus dem Einlagekonto nach voller Verrechnung mit den Anschaffungskosten des Investmentvermögens verbleibenden Beträge auszuweisen.

94 Bei den folgenden Besteuerungsgrundlagen sind Angaben erforderlich, um die jeweilige steuerentlastende Wirkung der entsprechenden Vorschrift gesondert in Anspruch nehmen zu können:

  1. ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre,

  2. für den Privatanleger steuerfreie Veräußerungsgewinne nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG (Gewinne aus der Wertpapierveräußerung, aus Termingeschäften und aus der Veräußerung von Bezugsrechten). Wegen der ausdrücklichen Anknüpfung nur an Satz 1 der Vorschrift umfasst diese Angabe nicht Veräußerungen von Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften. Bei dieser Besteuerungsgrundlage sind auch die von Ausschüttungen aus dem Einlagekonto einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft nach Verrechnung mit den Anschaffungskosten des Investmentvermögens verbleibenden Beträge auszuweisen,

  3. Erträge, für die das Halbeinkünfteverfahren und die Beteiligungsertragsbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG eingreifen können, jeweils getrennt. Da die Investmentgesellschaft über die steuerlichen Verhältnisse des Anlegers nicht unterrichtet ist, ist die Zuordnung zu diesen Besteuerungsgrundlagen abstrakt nach der Art der Erträge vorzunehmen. Ob im Einzelfall das Halbeinkünfteverfahren oder die Beteiligungsertragsbefreiung beim Anleger durch Sonderregelungen ausgeschlossen ist, bleibt dem Veranlagungsverfahren des Anlegers vorbehalten,

  4. Veräußerungsgewinne, für die das Halbeinkünfteverfahren und die Veräußerungsgewinnbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG eingreifen können, jeweils getrennt. Auch hier ist die Zuordnung zu diesen Besteuerungsgrundlagen abstrakt vorzunehmen. Bei dieser Besteuerungsgrundlage sind ebenfalls die von Ausschüttungen aus dem Einlagekonto einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft nach Verrechnung mit den Anschaffungskosten des Investmentvermögens verbleibenden Beträge für die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens oder der Veräußerungsgewinnbefreiung bei betrieblichen Anlegern auszuweisen,

  5. Erträge aus der Veräußerung von Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften, soweit sie keine Kapitalerträge i.S.d. § 20 EStG sind. Liegen die Voraussetzungen der §§ 1 ff. KapErhStG vor, sind diese in den Ausschüttungen enthaltenen Beträge steuerfrei. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Ausschüttung der Kapitalgesellschaft, die unter den Beträgen zu 3. auszuweisen ist,

  6. die für den Privatanleger steuerfreien Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit Ausnahme der steuerpflichtigen Gewinne aus der Veräußerung innerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist und aus für inländische Investmentvermögen nach dem InvG unzulässigen Leerverkäufen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

  7. die Einkünfte, die nach § 4 Abs. 1 InvStG i.V.m. dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen von der Bemessungsgrundlage – bei natürlichen Personen unter Progressionsvorbehalt – auszunehmen sind,

  8. die ausländischen Einkünfte und die gemäß § 4 Abs. 2 S. 7 InvStG fingierten ausländischen Einkünfte, bei denen ausländische und als ausländische Steuer fingierte inländische Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann und das Investmentvermögen nicht von der Möglichkeit eines Abzugs als Werbungskosten nach § 4 Abs. 4 InvStG Gebrauch gemacht hat,

  9. die Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer (fiktive Quellensteuer) auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer berechtigen, und

  10. der Betrag der ausländischen Steuer und bei ausländischen Investmentvermögen auch der als ausländische Steuer fingierten inländischen Kapitalertragsteuer gemäß § 4 Abs. 2 S. 7 InvStG der auf die Einkünfte nach den vorstehenden Nrn. 8 und 9 entfällt, und

    • nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbar ist,

    • nach § 34c Abs. 3 EStG als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar ist, wenn das Investmentvermögen nicht selbst nach § 4 Abs. 4 InvStG einen Abzug als Werbungskosten vorgenommen hat oder

    • als fiktive Quellensteuer anrechenbar ist.

b) Pflichten der Investmentgesellschaft hinsichtlich der Erträge bei Vollthesaurierung
aa) Unterrichtung der Anleger

95 Bei vollthesaurierenden Investmentvermögen hat die Investmentgesellschaft den Anlegern bei ausschüttungsgleichen Erträgen innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem diese Erträge als zugeflossen gelten, die Besteuerungsgrundlagen bekannt zu machen. Dies kann durch den Ausweis der Daten im Jahresbericht, durch Einstellen in die Internetseite der Investmentgesellschaft, per E-Mail oder auch durch Rundschreiben geschehen. Die Veröffentlichung im elektronischen bzw. papiermäßigen Bundesanzeiger dient ebenfalls als Unterrichtung der Anleger. Falls sich die Mitteilungen an die Anleger auf die Unterrichtung über die Besteuerungsgrundlagen beschränken, liegt hierin keine aufsichtsrechtlich unzulässige Vertriebsmaßnahme für nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassene ausländische Investmentvermögen. Keine Bekanntmachung an die Anleger ist die Weiterleitung von Besteuerungsgrundlagen an die WM.

bb) Veröffentlichung der Angaben

96 Die Investmentgesellschaft muss die Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Der Jahresbericht ist gleichzeitig an derselben Stelle zu veröffentlichten, falls ein solcher nach § 45 Abs. 1, § 122 Abs. 1 oder 2 InvG zu erstellen und im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen ist. Ist nach dem InvG ein Jahresbericht zwar zu erstellen, aber anderweitig zu veröffentlichen, ist zusammen mit der Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger anzugeben, wo der Jahresbericht in deutscher Sprache bekannt gemacht ist. Es wird nicht beanstandet, wenn die Investmentgesellschaft die Besteuerungsgrundlagen allen Anlegern oder Gruppen von Anlegern bereits vor Ablauf der vier Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres bekannt macht und die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger kurzfristig innerhalb der Frist von vier Monaten nachholt.

cc) Bescheinigung eines Berufsträgers

97 Auch für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen eines voll thesaurierenden Investmentvermögens ist die Bescheinigung eines Berufsträgers über die Ermittlung der Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts erforderlich. Zum Kreis der zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung berechtigten Berufsträger, zum Inhalt der Berufsträgerbescheinigung und zu den Folgen einer Erteilung unter Einschränkungen wird auf die Ausführungen zu den ausschüttenden Investmentvermögen (Rz. 87 – 89) verwiesen.

dd) Unterschiedliche Rechtsfolgen bei Fehlen der Angaben

98 Bestimmte Angaben müssen den Anlegern bekannt gemacht und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden, wenn nicht die Regeln über die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG eingreifen sollen. Bei den anderen Angaben, die weitgehend Vorschriften mit entlastender Wirkung betreffen, führt deren Fehlen nur dazu, dass die jeweilige Steuerentlastung nicht eingreift.

99 Mit Rücksicht auf den geringeren Umfang der steuerbaren Erträge nach der Definition der ausschüttungsgleichen Erträge in § 1 Abs. 3 S. 3 InvStG ist der Kreis der möglichen Besteuerungsgrundlagen bei der entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvStG für vollthesaurierende Investmentvermögen deutlich kleiner.

100 Zur Vermeidung der Pauschalbesteuerung sind Angaben erforderlich zu

  1. dem Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge des Geschäftsjahres,

  2. der Bemessungsgrundlage und der anrechenbaren oder erstattungsfähigen Kapitalertragsteuer, getrennt nach allgemeiner Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag,

  3. dem Betrag der bei der Ermittlung der Erträge angesetzten Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung und

  4. dem Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag, den die (unbeschränkt steuerpflichtige) frühere Gliederungskörperschaft bei ihrer Ausschüttung an das Investmentvermögen in Anspruch genommen hat.

101 Die vorstehenden Angaben sind in jedem Fall zu machen, auch wenn bei dem einzelnen Investmentvermögen, z.B. nach seiner Portfolio-Struktur, solche Besteuerungsgrundlagen nicht vorkommen können. Somit haben Wertpapier-Investmentvermögen eine Absetzung für Abnutzung von Null und Immobilien-Sondervermögen, die lediglich Immobilien direkt halten, einen Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag von Null auszuweisen. Zur Übergangserleichterung bei Fehlen von Angaben zur Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bzw. zum Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag vgl. Rz. 292.

102 Leistungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, bei denen das Einlagekonto als verwendet gilt, gehören nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen. Die nach Verrechnung mit den Anschaffungskosten des Investmentvermögens für den Gesellschaftsanteil verbleibenden Beträge zählen zu den bei Thesaurierung nicht steuerbaren Gewinnen aus der Wertpapier-Veräußerung.

103 Bei den folgenden Besteuerungsgrundlagen sind Angaben erforderlich, um die jeweilige steuerentlastende Wirkung der entsprechenden Vorschrift gesondert in Anspruch nehmen zu können:

  1. Erträge, für die das Halbeinkünfteverfahren und die Beteiligungsertragsbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG eingreifen können, jeweils getrennt. Da die Investmentgesellschaft über die steuerlichen Verhältnisse des Anlegers nicht unterrichtet ist, ist die Zuordnung zu diesen Besteuerungsgrundlagen abstrakt nach der Art der Erträge vorzunehmen. Ob im Einzelfall das Halbeinkünfteverfahren oder die Beteiligungsertragsbefreiung beim Anleger durch Sonderregelungen ausgeschlossen ist, bleibt dem Veranlagungsverfahren des Anlegers vorbehalten,

  2. die ausländischen Einkünfte, die nach § 4 Abs. 1 InvStG i.V.m. dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen von der Bemessungsgrundlage – bei natürlichen Personen unter Progressionsvorbehalt – auszunehmen sind,

  3. die ausländischen Einkünfte und die gemäß § 4 Abs. 2 S. 7 InvStG fingierten ausländischen Einkünfte, bei denen ausländische und als ausländische Steuer fingierte inländische Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann und das Investmentvermögen nicht von der Möglichkeit eines Abzugs als Werbungskosten nach § 4 Abs. 4 InvStG Gebrauch gemacht hat,

  4. die Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer (fiktive Quellensteuer) auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer berechtigen und

  5. der Betrag der ausländischen Steuer und bei ausländischen Investmentvermögen auch der Betrag der als ausländische Steuer fingierten inländischen Kapitalertragsteuer gemäß § 4 Abs. 2 S. 7 InvStG, der auf die Einkünfte nach den vorstehenden Nrn. 3 und 4 entfällt, und

    1. nach § 34c Abs. 1 EStG oder einem Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbar ist,

    2. nach § 34c Abs. 3 EStG als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar ist, wenn das Investmentvermögen nicht selbst nach § 4 Abs. 4 InvStG einen Abzug als Werbungskosten vorgenommen hat oder

    3. als fiktive Quellensteuer anrechenbar ist.

c) Pflichten der Investmentgesellschaft hinsichtlich der Erträge bei Teilthesaurierung

104 Bei nur teilweiser Ausschüttung der Erträge hat die Investmentgesellschaft den Anlegern zu den gleichen Besteuerungsgrundlagen Angaben bekannt zu machen und zu veröffentlichen wie bei Vollausschüttung. Allerdings sind bei den Beträgen für den thesaurierten Teil der Erträge Einzelbeträge nur bei den Besteuerungsgrundlagen aufzunehmen, die auch bei Vollthesaurierung bekannt zu machen und zu veröffentlichen sind.

105 Für die Veröffentlichung des Jahresberichts und die Bescheinigung durch den Berufsträger gelten die Ausführungen für vollthesaurierende Investmentvermögen entsprechend (vgl. Rz. 96 – 97).

d) Zusätzliche Pflichten ausländischer Investmentgesellschaften

106 Um die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG zu vermeiden, haben ausländische Investmentgesellschaften die Summe der nach dem dem Inhaber des ausländischen Investmentanteils als zugeflossen geltenden, aber noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge zu ermitteln und in der gleichen Frist wie die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG mit dem Rücknahmepreis bekannt zu machen. Die aufsichtsrechtlichen Regeln zur Form für die Veröffentlichung des Rücknahmepreises gelten auch für diese Besteuerungsgrundlage. Hat ein ausländisches Investmentvermögen nur den Börsenpreis für den Anteil bekannt zu machen, ist die Summe der thesaurierten Erträge in der vorstehenden Frist und in der gleichen Form wie der Börsenpreis bekannt zu machen. Nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassene ausländische Investmentvermögen können die Summe der nach dem dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden Erträge, den Aktiengewinn und den Zwischengewinn mit dem Rücknahmepreis oder, soweit ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt wird, mit dem Börsen- oder Marktpreis, auf der Internetseite der Investmentgesellschaft veröffentlichen. Für die Vergangenheit sind die ausschüttungsgleichen Erträge nach § 17 Abs. 1 S. 1 AuslInvestmG, die als ausgeschüttet zu behandelnden Erträge nach § 18 Abs. 1 S. 1 AuslInvestmG sowie nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG entweder 90 v.H. des Mehrbetrags zwischen erstem und letztem Rücknahmepreis bzw. Börsen- oder Marktpreis im Kalenderjahr oder die Differenz zwischen 10 v.H. des letzten Rücknahmepreises bzw. Börsen- oder Marktpreis im Kalenderjahr und den Ausschüttungen in diesem Kalenderjahr zu erfassen. Für Zeiträume, auf die das InvStG anzuwenden ist, sind die ausschüttungsgleichen Erträge sowie die nach § 2 Abs. 1 S. 4 InvStG verfahrensmäßig wie ausschüttungsgleiche Erträge zu behandelnden ausgeschütteten Erträge mit Ausnahme der Erträge zu erfassen, bei denen nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b InvStG vom Zinsabschlag abzusehen ist.

107 Ferner hat die ausländische Investmentgesellschaft gegenüber dem Bundesamt für Finanzen auf dessen Anforderung innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Anforderung die Besteuerungsgrundlagen bei Vollausschüttung, Teil- oder Vollthesaurierung sowie die als zugeflossen geltenden, aber noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge nachzuweisen. Sind der Höhe nach unzutreffende Angaben bekannt gemacht worden, hat die ausländische Investmentgesellschaft, die das erkannt hat, die Angaben durch Aufnahme des entsprechenden Korrekturbetrags in die Bekanntmachung für das dann laufende Geschäftsjahr zu berichtigen. Gleiches gilt bei dem Verlangen des Bundesamtes für Finanzen nach Aufnahme eines Korrekturbetrags. Dieser ist in die Bekanntmachung für das bei Zugang des Verlangens laufende Geschäftsjahr aufzunehmen.

3. Aufgaben der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dem Aktiengewinn (Abs. 2)

a) Unterschiedliche Aktiengewinne

108 Für die Anwendung des InvStG ist zwischen dem Aktiengewinn auf der Ebene des Investmentvermögens (Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn) und dem positiven oder negativen Aktiengewinn des einzelnen Anlegers bei dem die Investmentanteile zum Betriebsvermögen gehören, (Anleger-Aktiengewinn und Anleger-Immobiliengewinn) zu unterscheiden.

109 Ferner ist wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen – Anwendbarkeit des § 8b KStG oder § 3 Nr. 40 EStG einerseits und Freistellung, bei natürlichen Personen unter Progressionsvorbehalt, andererseits – danach zu unterscheiden, aus welchen Anlagegütern des Investmentvermögens der Aktiengewinn herrührt. Dies ist einerseits die Beteiligung des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören (Aktiengewinn), und andererseits die Tätigkeit oder das Rechtsverhältnis des Investmentvermögens, für die oder für das über § 4 Abs. 1 InvStG die Freistellung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen eingreift (Immobiliengewinn).

b) Aktiengewinn auf der Ebene des Investmentvermögens
aa) Pflicht zur Ermittlung des Aktiengewinns

110 Für andere Investmentvermögen als inländische Spezial-Sondervermögen und ausländische Spezial-Investmentvermögen besteht ein Wahlrecht, ob der Aktiengewinn ermittelt wird. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für den gesamten Aktiengewinn auf Ebene des Investmentvermögens ausgeübt werden. Die Ausübung erfolgt grundsätzlich bei der ersten Ausgabe von Investmentanteilen im Inland. Die Veröffentlichung eines Aktiengewinns nach § 41 Abs. 5 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften KAGG direkt oder i.V.m. den Vorschriften für die anderen Arten von Sondervermögen bzw. nach § 5 Abs. 2 InvStG gilt als positive Ausübung, das Unterlassen einer solchen Veröffentlichung als negative Ausübung des Wahlrechts. Bei den ausländischen Investmentvermögen mit Ausnahme der ausländischen Spezial-Investmentvermögen ist das Wahlrecht zu Anfang des ersten nach dem beginnenden Geschäftsjahres auszuüben. Bei späterem Beginn der Ausgabe von Investmentanteilen an Anleger im Inland ist das Wahlrecht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist zur Untersagung des Betriebs durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach vorheriger Anzeige der Absicht des öffentlichen Vertriebs auszuüben. Bei erstmaliger Ausgabe eines Investmentanteils im Inland im Wege des private placement ist das Wahlrecht innerhalb von zwei Monaten nach Ausgabe des ersten Investmentanteils an einen Inländer auszuüben. An die erstmalige Ausübung des Wahlrechts ist das Investmentvermögen gebunden. Zu den Erleichterungen beim Übergang zum InvStG vgl. Rz. 293.

bb) Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn

111 Bereits bei der Ermittlung auf Ebene des Investmentvermögens ist zwischen den Arten des Aktiengewinns zu unterscheiden. Dies ist einmal der Teil, auf den § 8b KStG oder § 3 Nr. 40 EStG beim Anleger anwendbar sind (Fonds-Aktiengewinn), sowie andererseits der Teil, auf den beim Anleger über § 4 Abs. 1 InvStG die Freistellungsregeln des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden sind (Fonds-Immobiliengewinn). In den Fonds-Immobiliengewinn gehen neben dem Ergebnis des ausländischen Grundbesitzes auch die Ergebnisse anderer Tätigkeiten und Rechtsverhältnisse ein, für die bei Ausschüttung über § 4 InvStG eine Freistellung erfolgt.

112 Beim Fonds-Aktiengewinn sind zunächst die Erträge des Investmentvermögens aus den „Aktien” (verbriefte und unverbriefte Anteile an Gesellschaften, deren Leistungen zu Einkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen) zu berücksichtigen, solange sie dem Anleger noch nicht zugeflossen sind oder als zugeflossen gelten. Diese unterjährig in den Fonds-Aktiengewinn eingehenden laufenden Erträge aus den „Aktien” sind bei Thesaurierung zum Ende des Geschäftsjahres und bei Ausschüttung mit Ausschüttungsbeschluss vom Fonds-Aktiengewinn abzusetzen. Abweichendes kann sich in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 InvStG (Teilausschüttung) ergeben. Außerdem gehen in den Fonds-Aktiengewinn die realisierten und noch nicht realisierten Kursgewinne und -verluste des Investmentvermögens aus den „Aktien” ein. Realisierte Kursgewinne sind bei Ausschüttung mit Ausschüttungsbeschluss vom Fonds-Aktiengewinn abzusetzen. Im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 4 InvStG hat die Absetzung zum Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. Dagegen sind realisierte Altkursgewinne oder -verluste nicht bei der Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns zu berücksichtigen. Dies sind bei ausländischen „Aktien” vor dem realisierte Kursgewinne oder -verluste. Bei inländischen „Aktien” ist darauf abzustellen, ob der Kursgewinn oder -verlust vor Ablauf des Wirtschaftsjahres realisiert wurde, auf das bei der Gesellschaft erstmals das KStG i.d.F. des StSenkG anzuwenden ist. Gewährt das Investmentvermögen Wertpapierdarlehen über „Aktien”, sind die erhaltenen Kompensationszahlungen nicht bei den laufenden Erträgen aus „Aktien” zu berücksichtigen. Die Hingabe der „Aktien” im Wege der Leihe bewirkt keine Änderung des Fonds-Aktiengewinns.

113 Beim Fonds-Immobiliengewinn sind ebenfalls unterjährig die laufenden, bei Ausschüttung freizustellenden Erträge des Investmentvermögens zu berücksichtigen. Diese sind auch beim Fonds-Immobilienvermögen bei Thesaurierung zum Ende des Geschäftsjahres und bei Ausschüttung mit Ausschüttungsbeschluss vom Fonds-Immobiliengewinn abzusetzen. In analoger Anwendung der Regelung für die Kursgewinne und -verluste aus „Aktien” gehen auch die realisierten und nicht realisierten Wertveränderungen des Grundbesitzes in die Ermittlung des Fonds-Immobiliengewinns ein; für die Werte ist auf die bei der Ermittlung des Rücknahmepreises angesetzten Werte zurückzugreifen. Es hängt vom Vorgehen des Investmentvermögens zur Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei der Ertragsermittlung ab, ob bei der Ermittlung des Fonds-Immobiliengewinns von den historischen oder den um Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung geminderten fortgeführten Anschaffungskosten auszugehen ist. Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Ermittlung des Fonds-Immobiliengewinns die ausländische Immobilie einerseits und die laufenden Erträge andererseits mit den jeweils sie betreffenden Verpflichtungen und Rechten aus Absicherungsgeschäften gegen Währungsrisiken zusammengefasst werden.

114 Ein Fonds-Immobiliengewinn ist erst für Geschäftsjahre des Investmentvermögens zu ermitteln, auf die bereits das InvStG anzuwenden ist. Dabei ist ebenfalls je nach dem bisherigen Vorgehen des Investmentvermögens bei der Ertragsermittlung von den historischen oder den fortgeführten Anschaffungskosten des Investmentvermögens auszugehen.

115 Bei der Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns und Fonds-Immobiliengewinns für ausländische Investmentvermögen ist ebenso vorzugehen, allerdings sind für beide nur unterjährig die Erträge für nach dem Anfang des ersten nach dem beginnenden Geschäftsjahres und die realisierten oder nicht realisierten Kurs- bzw. Wertveränderungen gegenüber den Kursen bzw. Werten nach dem Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen.

116 Es wird nicht beanstandet, wenn für inländische Publikums-Sondervermögen, inländische Investmentaktiengesellschaften und ausländische Publikums-Investmentvermögen, d.h. alle ausländischen Investmentvermögen mit Ausnahme der ausländischen Spezial-Investmentvermögen i.S.d. § 16 InvStG, nur der Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn je Investmentanteil nach den Verhältnissen der Anleger veröffentlicht wird, auf die § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 InvStG anzuwenden ist. Der veröffentlichte Fonds-Aktiengewinn wirkt sich bei Anlegern, bei denen § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist, in voller Höhe, bei Anlegern, bei denen § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist, nur zur Hälfte aus.

117 Gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 InvStG darf sich der Aktiengewinn pro Investmentanteil durch Ausgabe und Rücknahme von Investmentanteilen nicht ändern. Hierfür bedarf es der Bildung eines besonderen Korrekturpostens. Auch unter der Geltung des KAGG war die Bildung eines derartigen besonderen Korrekturpostens systemgerecht und zulässig. Da das KAGG hierzu jedoch keine ausdrückliche Regelung vorsah, wird eine abweichende Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns in der Vergangenheit nicht beanstandet.

4. Zwischengewinn (Abs. 3)

a) Betroffene Investmentvermögen

118 Alle inländischen Publikums-Sondervermögen, inländischen Investmentaktiengesellschaften und ausländischen Publikums-Investmentvermögen haben den Zwischengewinn zu ermitteln und bekannt zu machen. Eine Ausnahme gilt bis zum für Single- und Dach-Hedge-Investmentvermögen.

119 Inländische Spezial-Sondervermögen und ausländische Spezial-Investmentvermögen müssen den Zwischengewinn solange nicht ermitteln und bekannt machen, wie sie als inländische Anleger nur betriebliche Anleger oder Anleger haben, die von der Körperschaftsteuer befreit sind oder auf die § 2 Nr. 2 KStG anwendbar ist. Dach-Investmentvermögen zählen insoweit nicht zu den von der Körperschaftsteuer befreiten Anlegern.

b) Ermittlungs- und Bekanntmachungsturnus

120 Für die Zeitpunkte, zu denen der Zwischengewinn zu ermitteln und bekannt zu machen ist, knüpft das InvStG an die aufsichtsrechtlichen Vorgaben des InvG an.

Ist aufsichtsrechtlich kein Zeitpunkt für die Bekanntmachung des Rücknahmepreises vorgeschrieben, reicht es aus, wenn der Zwischengewinn zu dem Zeitpunkt der jeweiligen Rückgabe oder Veräußerung ermittelt und bekannt gemacht wird. Liegt der für den Steuerabzug zuständigen auszahlenden Stelle oder der für die Durchführung zuständigen Finanzbehörde kein Wert vor, ist der Ersatzwert anzusetzen. Sofern inländische Spezial-Sondervermögen und ausländische Spezial-Investmentvermögen den Zwischengewinn zu ermitteln und bekannt zu machen haben, muss dies nur für die Tage geschehen, an denen Anteile zurückgegeben oder veräußert werden.

c) Ersatzwert

121 Wird der Zwischengewinn trotz Pflicht zur Ermittlung und Bekanntmachung nicht ermittelt oder nicht bekannt gemacht, sind bei Rückgabe oder Veräußerung ersatzweise 6 v.H. des Rücknahmepreises pro anno anzusetzen. In einem ersten Schritt sind die 6 v.H. des Rücknahmepreises zu ermitteln. Dieser Wert ist durch 360 zu teilen und mit der Anzahl der Tage der tatsächlichen Dauer der Anlage (höchstens 360) zu multiplizieren.

VI. Pauschalbesteuerung (§ 6 InvStG)

1. Pauschalbesteuerung für alle Investmentanteile

122 Abweichend vom bisherigen Recht kann die Pauschalbesteuerung nicht nur für die Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, sondern auch für die Erträge aus inländischen Investmentanteilen eingreifen.

2. Anzusetzende Beträge

123 Beim Anleger sind als Erträge aus dem inländischen oder ausländischen Investmentanteil die gesamten Ausschüttungen sowie ein Anteil am Mehrbetrag anzusetzen, mindestens aber 6 v.H. des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises (sog. Mindestbetrag). Im Falle der Veräußerung oder Rückgabe sind die Ausschüttungen sowie der bekannt gemachte Zwischengewinn oder der Ersatzwert (Rz. 121) anzusetzen.

3. Ausschüttungen

124 Für die Ausschüttungen gilt die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 3 Satz 1 InvStG; dies sind die tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge zuzüglich deutscher Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags sowie gezahlter ausländischer Quellensteuer.

4. Anteil am Mehrbetrag

125 Der Thesaurierung von Erträgen des Investmentvermögens wird durch den Ansatz von 70 v.H. des Mehrbetrags zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis für einen Investmentanteil Rechnung getragen. Dieser Anteil am Mehrbetrag ist neben den Ausschüttungen zu erfassen.

5. Anzusetzender Mindestbetrag

126 Nach § 6 Satz 1 2. Halbsatz InvStG sind beim Anleger mindestens 6 v.H. des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen, wenn dieser sog. Mindestbetrag den Betrag der Ausschüttungen des Fonds im betreffenden Kalenderjahr zuzüglich 70 v.H. des Mehrbetrags zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis übersteigt.

127 Der am Jahresende als ausgeschüttet und zugeflossen geltende Mindestbetrag ist um den Gesamtbetrag der im Kalenderjahr durch den Fonds erfolgten Ausschüttungen zu kürzen. Durch diese Vorgehensweise ist bei mehreren Ausschüttungen im laufenden Jahr und zwischenzeitlichem Wechsel des Anlegers eine zutreffende materielle Besteuerung sichergestellt.

128 Beispiel:

Unterjährige Anteilsveräußerung nach der ersten Halbjahresausschüttung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rücknahmepreis
99
Rücknahmepreis
100
1. 
Halbjahresausschüttung vor Anteilsveräußerung
2
2. 
Halbjahresausschüttung nach Anteilsveräußerung
2


Tabelle in neuem Fenster öffnen
70 % des Mehrbetrages i.H.v. 1 (100 ./. 99)
0,7
Jahresausschüttung zzgl. 70 % des Mehrbetrages
4,7
Mindestbetrag 6 % des Rücknahmepreises
vom i.H.v. 100
6


Tabelle in neuem Fenster öffnen
→ 
4,7 < 6
→ 
Steuerpflichtiger Mehrbetrag i.S.d. § 6 InvStG = Mindestbetrag abzgl. Ausschüttungen = 2.
→ 
Der Erwerber hat die 2. Halbjahresausschüttung i.H.v. 2 und den Mehrbetrag i.S.d. § 6 InvStG i.H.v. 2 zu versteuern.
→ 
Der Anteilverkäufer hat die 1. Halbjahresausschüttung i.H.v. 2 zu versteuern.

Der erste Anleger versteuert die Ausschüttungen, die er erhalten hat; hinzukommt der Zwischengewinn (besitzzeitanteiliger Ansatz des Ersatzwertes). Der zweite Anleger, der den Investmentanteil am Jahresende hält, versteuert ebenfalls die ihm zugeflossenen Ausschüttungen sowie den am Jahresende als zugeflossen geltenden Mehrbetrag.

6. Rücknahmepreis

129 Rücknahmepreise sind nicht nur die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zur Rücknahme der Investmentanteile festgesetzte Beträge, sondern auch freiwillig festgesetzte Beträge, zu denen das Investmentvermögen oder eine ihm nahe stehende Rücknahmegesellschaft den Investmentanteil zurücknimmt. Fehlt ein Rücknahmepreis, ist auf den Börsen- oder Marktpreis abzustellen. Börsenpreis ist der an einer amtlich anerkannten Börse amtlich notierte oder im geregelten Markt festgestellte Preis. Ebenfalls ein Börsenpreis ist der während der Börsenzeit an der Wertpapierbörse präsent oder in einem durch die Börsenordnung geregelten elektronischen Handel gebildete Preis. Ein derartiger Börsenpreis geht anderen Marktpreisen vor. Marktpreis ist der Preis, zu dem der Investmentanteil an dem jeweiligen Stichtag zu kaufen oder zu verkaufen ist; entscheidend ist bei unterschiedlichen Verkaufs- und Kaufpreisen der Preis, zu dem der Investmentanteil am Markt abgesetzt werden kann.

7. Einkünftezuordnung

130 Gehört der Investmentanteil zu einem Betriebsvermögen, sind die nach den Regeln des § 6 InvStG ermittelten Erträge aus dem Investmentanteil Betriebseinnahmen. Bei bilanzierenden Anlegern kann der Anteil am Mehrbetrag sowie der Auffüllungsbetrag bis zum Mindestbetrag in der Steuerbilanz als aktiver Ausgleichsposten berücksichtigt werden. Bei anderen betrieblichen Anlegern kann der bei der Einkommensermittlung zugerechnete Mehrbetrag sowie der Auffüllungsbetrag bis zum Mindestbetrag bei Veräußerung der Anteile einkommensmindernd berücksichtigt werden. Beim Privatanleger gehören die Erträge aus dem Investmentanteil auch bei der Pauschalbesteuerung zu den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. § 3 Nr. 40 EStG findet keine Anwendung.

8. Zuflusszeitpunkt

131 Für bilanzierende betriebliche Anleger gelten auch bei der Pauschalbesteuerung die steuerbilanzrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen werden die Ausschüttungen beim Zufluss gemäß § 11 EStG erfasst. Der Anteil am Mehrbetrag bzw. Auffüllungsbetrag bis zum Mindestbetrag gilt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nicht nur als ausgeschüttet, sondern auch als zugeflossen.

VII. Kapitalertragsteuer (§ 7 InvStG)

132 Wie bisher sind von den Erträgen aus Investmentanteilen unterschiedlich nach Art der Erträge der Zinsabschlag oder allgemeine Kapitalertragsteuer nach den Vorschriften für Dividendenerträge bei Direktanlage zu erheben.

1. Zinsabschlag auf die Erträge voll ausschüttender Investmentvermögen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

a) Grundregel

133 Die auszahlende Stelle hat von den ausgeschütteten Erträgen i.S.d. § 2 Abs. 1 InvStG grundsätzlich Zinsabschlag einzubehalten. Solche Erträge liegen bei vollständiger oder eingeschränkter Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 InvStG sowie bei den Erträgen aus inländischen Spezial-Sondervermögen und ausländischen Spezial-Investmentvermögen auch in den Fällen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor. Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag sind für Anteile an inländischen und ausländischen Investmentvermögen übereinstimmend alle ausgeschütteten Erträge mit bestimmten Ausnahmen, es besteht keine Positivliste mehr.

b) Ausnahmen vom Zinsabschlag

134 Aus der Bemessungsgrundlage des Zinsabschlags scheiden bestimmte ausgeschüttete Erträge in Abhängigkeit von der Herkunft der Erträge aus.

aa) Kein Zinsabschlag für Dividendenanteil

135 Dazu gehören als erste Gruppe inländische und ausländische Erträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG. Abgestellt wird dabei auf die in der Vorschrift durch Verweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG ihrer Art nach beschriebenen Kapitalerträge wie Gewinnanteile und sonstige Bezüge sowie sonstige Vorteile aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist. Ob die Schuldnerin der Kapitalerträge ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, spielt keine Rolle. Ferner gehören zu dieser Gruppe Liquidationsraten und Zahlungen inländischer Körperschaften nach Kapitalherabsetzung aus dem Sonderausweis nach § 28 KStG. Für den Dividendenanteil der ausgeschütteten Erträge, der aus inländischen Körperschaften stammt, gilt bei inländischen Investmentvermögen stattdessen der spezielle Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 Abs. 3 InvStG. Auf den Dividendenanteil der ausgeschütteten Erträge, der aus ausländischen Körperschaften stammt, bei inländischen Investmentvermögen und den gesamten Dividendenanteil der ausgeschütteten Erträge bei ausländischen Investmentvermögen wird keine deutsche Kapitalertragsteuer erhoben.

bb) Kein Zinsabschlag für bestimmte steuerfreie Erträge

136 Mit Rücksicht darauf, dass nach § 2 Abs. 3 InvStG beim Privatanleger ausgeschüttete Erträge, die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, Gewinne aus Termingeschäften sowie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nach Ablauf der zehnjährigen Behaltensfrist enthalten, steuerfrei sind, werden solche ausgeschütteten Erträge aus der Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag herausgenommen. Gleiches gilt für die Erträge, die nach § 4 Abs. 1 InvStG i.V.m. der Freistellungsregelung des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens bei der Einkommensermittlung ausscheiden. Nach dem InvStG bedarf es für das Absehen vom Zinsabschlag keiner Freistellungsbescheinigung nach § 50d EStG.

c) Abstandnahme abhängig von entsprechender Bekanntmachung

137 Für die Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag kann zwar grundsätzlich an die Bekanntmachung/Veröffentlichung der Bemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa InvStG angeknüpft werden. Eine teilweise Abstandnahme vom Zinsabschlag auf ausgeschüttete Erträge setzt aber neben der Bekanntmachung/Veröffentlichung der Mussangaben (vgl. Rz. 90 – 92 und 100) auch die Bekanntmachung/Veröffentlichung der entsprechenden Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben bb, gg, hh und ii InvStG voraus. Die auszahlende Stelle kann sich aber dadurch nach § 44 Abs. 5 EStG entlasten, dass sie nachweist, sie habe sich bei der Vornahme des Zinsabschlags an den Mitteilungen für die Besteuerungsgrundlagen im WM-Datenservice orientiert, die entsprechende Angaben zu diesen Besteuerungsgrundlagen enthielten.

2. Zinsabschlag bei Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

138 Werden nicht mindestens die Mussangaben (vgl. Rz. 90 – 92 und 100) bekannt gemacht/veröffentlicht, werden die Erträge bei der Veranlagung nach der Pauschalmethode des § 6 InvStG angesetzt. Dem Zinsabschlag unterliegen die ungekürzten Ausschüttungen. Diese umfassen bei ausländischen Investmentvermögen auch die im Ausland von den Auskehrungen des Investmentvermögens einbehaltenen ausländischen Quellensteuern, soweit diese bekannt sind; vgl. zum Begriff der Ausschüttungen auch Rz. 12 und Rz. 124. Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag auf die laufenden Erträge aus solchen Investmentvermögen sind aber nur die so verstandenen Ausschüttungen. Der Anteil am Mehrbetrag und die Differenz zum Mindestbetrag (vgl. Rz. 125 – 127) gehen nicht in die Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag auf die Ausschüttungen ein. Diese Beträge sind bei Anteilen an inländischen Investmentvermögen nur im Jahr des fingierten Zuflusses bei der Veranlagung und bei Anteilen an ausländischen Investmentvermögen im Jahr des fingierten Zuflusses bei der Veranlagung und bei dem „nachholenden” Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG (vgl. Rz. 139 – 140) zu berücksichtigen.

3. Besonderer Zinsabschlag bei Anteilen an ausländischen Investmentvermögen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

139 Für thesaurierende ausländische Investmentvermögen wird der Zinsabschlag bei Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils unter Einschaltung einer inländischen auszahlenden Stelle von den nach dem als zugeflossen geltenden, aber noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen erhoben. Die Bemessungsgrundlage knüpft an § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvStG an. Die auszahlende Stelle kann sich an den entsprechenden Bekanntmachungen/Veröffentlichungen orientieren. Soweit eine solche Maßnahme unterblieben ist (z.B. bei „schwarzen” Fonds), muss die auszahlende Stelle die Bemessungsgrundlage selbst ermitteln. Für Rückgaben oder Veräußerungen von Investmentanteilen im Zeitraum zwischen dem Ende des Geschäftsjahres und der Bekanntmachung/Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG sind im Schätzungswege 6 v.H. des zum Ende des Geschäftsjahres festgesetzten Rücknahmepreises bzw. Börsen- oder Marktpreises zu diesem Zeitpunkt anzusetzen.

140 Bei Erwerb des Investmentanteils durch die auszahlende Stelle für den Anleger mit anschließender ununterbrochener Depotverwahrung durch diese bilden nicht die gesamten als zugeflossen geltenden, aber noch keinem Steuerabzug unterworfenen Erträge nach dem , sondern nur die entsprechenden Erträge während der Dauer der Depotverwahrung die Bemessungsgrundlage für den besonderen Zinsabschlag. Der Zinsabschlag ist unabhängig davon vorzunehmen, ob die ihm unterliegenden Erträge bereits bei der Veranlagung des Anlegers erfasst wurden. Reicht der Erlös aus der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils für die Erhebung des Zinsabschlags nicht aus, hat die inländische auszahlende Stelle nach § 44 Abs. 1 Sätze 7 und 8 EStG zu verfahren.

4. Zinsabschlag auf den Zwischengewinn (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

141 Die auszahlende Stelle hat bei der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils Zinsabschlag auch auf den Zwischengewinn einzubehalten, anzumelden und abzuführen.

5. Ergänzende Anwendung der Regeln über den Zinsabschlag (Abs. 1 Satz 2)

142 Die EStG-Vorschriften über den Zinsabschlag sind entsprechend anwendbar. Dies gilt für:

143 Eine Korrektur gemäß § 44b Abs. 5 EStG ist statthaft, wenn bei Ausschüttungen auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag Zinsabschlag einbehalten wurde, wegen der sofortigen Wiederanlage (vgl. Rz. 28) aber von keinem Zufluss auszugehen ist.

6. Zinsabschlag bei teilthesaurierenden Investmentvermögen (Abs. 2)

144 Werden die Erträge nur teilweise ausgeschüttet, stehen die ausgeschütteten Beträge für den Einbehalt von Zinsabschlag zur Verfügung. Ausgeschüttete Beträge sind die Beträge, die dem Anleger tatsächlich ausgezahlt oder gutgeschrieben werden. Dabei sind einbehaltene Kapitalertragsteuer nach § 7 Abs. 3 InvStG und einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen nicht hinzuzurechnen. Von den ausgeschütteten Beträgen wird der Zinsabschlag auf die ausgeschütteten Erträge und die ausschüttungsgleichen Erträge einbehalten. Dies gilt bei Einschaltung einer inländischen auszahlenden Stelle für ausgeschüttete Beträge auf Anteile an inländischen und ausländischen Investmentvermögen. Die ausgeschütteten und die ausschüttungsgleichen Erträge sind von der auszahlenden Stelle nach den für die beiden Arten von Erträgen geltenden Vorschriften zu ermitteln. Für die Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag kann zwar grundsätzlich an die Bekanntmachung/Veröffentlichung der Bemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Nr. 2 InvStG angeknüpft werden. Eine teilweise Abstandnahme vom Zinsabschlag auf ausgeschüttete Erträge setzt aber neben der Bekanntmachung/Veröffentlichung der Mussangaben (vgl. Rz. 90 – 92 und 100) auch die Bekanntmachung/Veröffentlichung der entsprechenden Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben bb, gg, hh und ii und Nr. 2 InvStG voraus. Die auszahlende Stelle kann sich aber dadurch nach § 44 Abs. 5 EStG entlasten, dass sie nachweist, sie habe sich bei der Vornahme des Zinsabschlags an den Mitteilungen für die Besteuerungsgrundlagen im WM-Datenservice orientiert, die entsprechende Angaben zu diesen Besteuerungsgrundlagen enthielten.

145 Keine ausschüttungsgleichen Erträge sind der Anteil am Mehrbetrag und der Mindestbetrag im Rahmen der Pauschalbesteuerung. Herangezogen werden auch Ausschüttungsteile, die als Kapitalrückzahlungen weder ausgeschüttete noch ausschüttungsgleiche Erträge enthalten wie z.B. bei Ausschüttungen, für die Ausschüttungen an das Investmentvermögen aus dem Einlagekonto der Kapitalgesellschaft nach § 27 KStG als verwendet gelten.

146 Reichen die gesamten ausgeschütteten Beträge für den Einbehalt des Zinsabschlags nicht aus, hat die inländische auszahlende Stelle bei Teilthesaurierung nicht nach § 44 Abs. 1 Sätze 7 und 8 EStG zu verfahren. In diesen Fällen greift die Fiktion des § 2 Abs. 1 Satz 4 InvStG. Kapitalertragsteuer ist nach den Regeln der Vollthesaurierung zu erheben. Auf die Erträge aus einem inländischen Investmentvermögen hat dieses auch den Zinsabschlag einzubehalten. Bei Erträgen aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen gehen die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge in die Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG ein.

147 Auch für die Erhebung des Zinsabschlags bei teilthesaurierenden Investmentvermögen gelten im Übrigen ergänzend die Vorschriften des EStG für den Zinsabschlag (vgl. Rz. 142).

7. Kapitalertragsteuerabzug für den inländischen Dividendenanteil bei inländischen Investmentvermögen (Abs. 3)

a) Betroffene Erträge

148 Von den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen von Anteilen an inländischen Investmentvermögen wird ein Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 20 v.H. vorgenommen, soweit in diesen Erträgen inländische Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG (Dividendenanteil) enthalten sind. Wie bisher hat die Investmentgesellschaft von den entsprechenden ausländischen Kapitalerträgen keine Kapitalertragsteuer einzubehalten. Nach dem InvStG unterbleibt ein deutscher Kapitalertragsteuerabzug sowohl auf den inländischen als auch den ausländischen Dividendenanteil der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge von Anteilen an ausländischen Investmentvermögen.

b) Ermittlung der Erträge

149 Weil das inländische Publikums-Sondervermögen oder die inländische Investmentaktiengesellschaft über die steuerlichen Verhältnisse des einzelnen Anlegers nicht unterrichtet ist, wird es nicht beanstandet, wenn bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer einheitlich auf den Privatanleger abgestellt wird. Bei inländischen Spezial-Sondervermögen ist der Kapitalertragsteuerabzug differenziert nach den jeweiligen steuerlichen Verhältnissen des einzelnen Anlegers vorzunehmen.

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug folgt der Ertragsermittlung nach § 3 InvStG. Die Zuordnung von Werbungskosten zu dem inländischen und dem ausländischen Dividendenanteil ist wie folgt vorzunehmen: Die direkt zuzuordnenden Werbungskosten sind entsprechend zu berücksichtigen, die Berücksichtigung der nicht direkt zuzuordnenden Werbungskosten richtet sich nach der Aufteilung des Vermögens, das Quelle des jeweiligen Dividendenanteils ist, auf das In- und Ausland in Fortführung der Kosten-Ratio nach § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG. Daneben ist auch eine Aufteilung nach der Höhe der inländischen und ausländischen Dividendenerträge zulässig.

c) Ergänzende Anwendung der Regeln über den Kapitalertragsteuerabzug auf Dividenden (Abs. 3 Satz 2)

150 Die EStG-Vorschriften über den Kapitalertragsteuerabzug bei Dividenden sind entsprechend anwendbar. Dies gilt für:

d) Entstehung, Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer

151 Für die Entstehung der Kapitalertragsteuer auf den Dividendenanteil ist auf den Zufluss der Erträge beim Anleger abzustellen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 InvStG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG). Bei ausschüttungsgleichen Erträgen gilt auch insoweit die Zuflussfiktion des § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG. Bei ausgeschütteten Erträgen gilt § 44 Abs. 2 EStG. Hieraus ergeben sich unterschiedliche Entstehungszeitpunkte für die Kapitalertragsteuer in Bezug auf die Dividendenanteile ausgeschütteter und ausschüttungsgleicher Erträge. Die Anmeldung der Kapitalertragsteuer ist speziell im InvStG durch die Verweisung auf § 7 Abs. 4 Satz 5 InvStG in § 7 Abs. 3 Satz 3 InvStG geregelt. Es gilt eine Frist von einem Monat für die Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Selbstberechnung der Steuer (Steueranmeldung nach § 150 Abs. 1 Satz 3 AO). Zeitgleich damit ist die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen (§ 7 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 InvStG).

8. Zinsabschlag bei vollthesaurierenden inländischen Investmentvermögen (Abs. 4 – 6)

a) Betroffene Erträge

152 Das inländische Investmentvermögen hat von den ausschüttungsgleichen Erträgen und von den nach § 2 Abs. 1 Satz 4 InvStG wie solche zu behandelnden ausgeschütteten Erträgen Zinsabschlag einzubehalten.

153 Aus der Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag werden ausgenommen:

b) Anwendung von Vorschriften zum Zinsabschlag

154 Eine Abstandnahme vom Zinsabschlag nach § 44a EStG ist bei inländischen Publikums-Sondervermögen und inländischen Investmentaktiengesellschaften nach § 7 Abs. 4 Satz 2 InvStG nicht zulässig; zur abweichenden Regelung bei inländischen Spezial-Sondervermögen vgl. Rz. 247. Ersatz ist das besondere Erstattungsverfahren nach § 7 Abs. 5 und 6 InvStG. Im Übrigen gelten kraft der Verweisung in § 7 Abs. 4 Satz 3 InvStG auf § 7 Abs. 1 InvStG die Vorschriften des EStG über den Zinsabschlag entsprechend; vgl. Rz. 142.

c) Entstehung, Anmeldung und Abführung des Zinsabschlags

155 Der Zinsabschlag entsteht aufgrund der Zuflussfiktion des § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG zum Ende des Geschäftsjahrs des inländischen Investmentvermögens; § 7 Abs. 4 Satz 3 InvStG i.V.m. Abs. 1 Satz 2 und § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG. Die Anmeldung und Abführung des Zinsabschlags sind speziell im InvStG durch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung unter Selbstberechnung der Steuer (Steueranmeldung nach § 150 Abs. 1 Satz 3 AO) und Abführung des Zinsabschlags an das Finanzamt jeweils binnen eines Monats ab Entstehung der Steuer geregelt; § 7 Abs. 4 Sätze 4 und 5 InvStG.

9. Erstattung des Zinsabschlags durch die inländische Investmentgesellschaft (Abs. 5 und 6)

156 Zum Ausgleich für den ausnahmslosen Einbehalt des Zinsabschlags bei inländischen vollthesaurierenden Publikums-Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften – zu den Abweichungen bei inländischen Spezial-Sondervermögen vgl. Rz. 248 – kann die Investmentgesellschaft den einbehaltenen Zinsabschlag an bestimmte Anleger erstatten.

a) Erstattung bei inländischen Anlegern (Abs. 5)

157 Die erste Gruppe bilden die unbeschränkt Einkommen- und Körperschaftsteuerpflichtigen. Ihnen ist der einbehaltene Zinsabschlag zu erstatten, wenn sie:

vorlegen.

158 Die zweite Gruppe bilden die von der Körperschaftsteuer nach § 5 KStG oder anderen Vorschriften befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen. Ihnen ist der einbehaltene Zinsabschlag zu erstatten, wenn sie eine NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG vorlegen. Abweichend vom früheren Recht erfolgt bei inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Erstattung des einbehaltenen Zinsabschlags nicht mehr durch das für sie zuständige Betriebsfinanzamt aus sachlichen Billigkeitsgründen, sondern ebenfalls durch die Investmentgesellschaft, wenn die inländische juristische Person des öffentlichen Rechts eine NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG vorlegt.

159 Freistellungsauftrag oder NV-Bescheinigung müssen bei Direktantrag des Anlegers neben einer Depotbescheinigung zum Ablauf des Geschäftsjahres vorliegen. Bei einem Antrag über das depotführende inländische Kreditinstitut müssen diesem ein Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung zum Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermögens vorliegen. Erstattungsanträge können in entsprechender Anwendung von § 44b Abs. 3 EStG nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der fiktive Zufluss erfolgt.

b) Erstattung bei „ausländischen” Steuerpflichtigen (Abs. 6)

160 Eine Erstattung des einbehaltenen Zinsabschlags durch die Investmentgesellschaft ist auch bei den natürlichen Personen möglich, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Hierzu zählen auch die nach § 1 Abs. 2 und 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen. Gleiches gilt auch für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben. Eine Erstattung ist nur dann möglich, wenn sich der Investmentanteil zum fiktiven Zuflusszeitpunkt in einem Depot befindet. Die Investmentgesellschaft muss sich bei einem Direktantrag über die Voraussetzungen in entsprechender Anwendung des § 154 AO selbst Gewissheit verschaffen. Bei einem Antrag über das depotführende inländische oder ausländische Kreditinstitut muss dieses der Investmentgesellschaft versichern, dass nach den Depotunterlagen der Gläubiger der Kapitalerträge weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt bzw. weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hat.

10. Anrechnung oder Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer (Abs. 7)

161 Die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer – allgemeine Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag – werden bei der Veranlagung in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 2 EStG angerechnet. Die allgemeine Kapitalertragsteuer wird wie bei der Direktanlage auch dann voll angerechnet, wenn der Dividendenanteil der ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge nach § 3 Nr. 40 EStG nur zur Hälfte oder § 8b Abs. 1 KStG gar nicht bei der Einkommensermittlung angesetzt wird. Die Berücksichtigung von niedrigeren Quellensteuerhöchstsätzen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen für ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge geschieht im Rahmen eines Erstattungsverfahrens nach § 50d Abs. 1 EStG. Soweit die Erträge nach dem Abkommen freizustellen sind, werden die danach zuviel erhobene allgemeine Kapitalertragsteuer auf den Dividendenanteil oder der danach zuviel erhobene Zinsabschlag auf sonstige Erträge vom Bundesamt für Finanzen erstattet. Eine Abstandnahme aufgrund einer Freistellungsbescheinigung des Bundesamtes für Finanzen gemäß § 50d Abs. 2 EStG ist nicht vorgesehen.

VIII. Veräußerung, Rückgabe und Bewertung von Investmentanteilen (§ 8 InvStG)

1. Eingeschränkter persönlicher Anwendungsbereich

162 Die Regelungen zum Aktien- und Immobiliengewinn gelten nur für betriebliche Anleger. Für Privatanleger bleibt es bei dem bisherigen Recht.

2. Begrifflichkeit

163 Dem Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn auf der Ebene des Investmentvermögens stehen auf der Ebene des betrieblichen Anlegers der Anleger-Aktiengewinn und der Anleger-Immobiliengewinn gegenüber. Im Gegensatz zum Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn erfolgt die Ermittlung besitzzeitanteilig. Der Anleger-Aktiengewinn stellt die auf den Anleger während der Haltedauer entfallenden positiven oder negativen Wertveränderungen im Investmentvermögen aus Beteiligungen des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören, dar. Im Rahmen der mittelbaren Anlage über Investmentvermögen dient der Anleger-Aktiengewinn der Umsetzung des Halbeinkünfteverfahrens bzw. des § 8b KStG.

164 Die folgenden Ausführungen zum Fonds-Aktiengewinn und Anleger-Aktiengewinn sowie die diesbezüglichen Ausführungen unter Rz. 108 ff. gelten auch für die investmentsteuerrechtlichen Fragen zum Aktiengewinn nach dem KAGG. Unberührt bleiben unterschiedliche Auswirkungen auf der Ebene des Anlegers durch die unterschiedlichen Fassungen des KStG.

3. Auf der Ebene des Anlegers nach § 8 InvStG anzusetzender Anleger-Aktiengewinn und Anleger-Immobiliengewinn

165 Im Falle der Veräußerung bzw. Rückgabe sowie im Rahmen einer Bewertung von Investmentanteilen ist stets der jeweils nach § 8 InvStG anzusetzende positive oder negative Anleger-Aktiengewinn und Anleger-Immobiliengewinn zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt ausgehend vom Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn je Investmentanteil in mehreren Rechenschritten.

a) Anleger-Aktiengewinn und Anleger-Immobiliengewinn

166 In einem ersten Rechenschritt ist der (besitzzeitanteilige) Anleger-Aktiengewinn und Anleger- Immobiliengewinn auf den Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Rückgabe der Investmentanteile oder auf den im Rahmen der Bewertung entscheidenden Zeitpunkt (Bilanzstichtag) zu ermitteln. Die Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns erfolgt durch Gegenüberstellung des Fonds- Aktiengewinns zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Rückgabe oder zum Bilanzstichtag einerseits und des Fonds-Aktiengewinns zum Zeitpunkt des Erwerbs andererseits. Zur Ermittlung des hierbei anzusetzenden jeweiligen Fonds-Aktiengewinns ist der von der Investmentgesellschaft ermittelte Prozentsatz mit mindestens zwei Nachkommastellen auf den maßgebenden jeweiligen gesamten Rücknahmepreis der veräußerten bzw. zurückgegebenen oder am Bilanzstichtag zum Betriebsvermögen gehörenden Investmentanteile anzuwenden. Bei der Ermittlung des Anleger-Immobiliengewinns ist entsprechend vorzugehen.

167 Beispiele:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
A
B
C
D
Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Rückgabe oder zum Bilanzstichtag
+ 20
+ 10
./. 30
./. 25
./. Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs
./. 0
./. (./. 10)
./. 0
./. (+ 5)
Anleger-Aktiengewinn
+ 20
+ 20
./. 30
./. 30

Hinweis:

Bei dem jeweiligen Fonds-Aktiengewinn handelt es sich vorliegend um einen absoluten Betrag nach Anwendung des von der Investmentgesellschaft ermittelten Prozentsatzes.

168 Sind die veräußerten bzw. zurückgegebenen oder zu bewertenden Investmentanteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben worden, ist für die Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns und Anleger-Immobiliengewinns von einem gewichteten Durchschnitt auszugehen, es sei denn, der Anleger führt den Nachweis der Anschaffung und der Rückgabe bzw. Veräußerung oder Bewertung der nämlichen Investmentanteile.

169 Beispiel:

Die A-GmbH hat folgende Anteile an einem Investmentvermögen erworben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
– 
100 Anteile im März 2004
à 600 €; Fonds-Aktiengewinn
0,00 %
– 
100 Anteile im Mai 2004
à 400 €; Fonds-Aktiengewinn
minus 50,00 %
– 
100 Anteile im Okt. 2004
à 200 €; Fonds-Aktiengewinn
minus 200,00 %

Im November 2004 werden alle Anteile für 90.000 € (300 Anteile à 300 €) zurückgegeben; der Fonds-Aktiengewinn beträgt zum Zeitpunkt der Rückgabe minus 100,00 %.

Lösung:

Veräußerungsgewinn/-verlust (HB und StB):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Veräußerungspreis:
– 
300 Anteile à 300 €
90.000 €
./. 
Anschaffungskosten:
 
 
 
– 
100 Anteile à 600 €
60.000 €
 
– 
100 Anteile à 400 €
40.000 €
 
– 
100 Anteile à 200 €
20.000 €
 
 
 
 
120.000 €
./. 120.000 €
Veräußerungsverlust (HB und StB)
./. 30.000 €

Anleger-Aktiengewinn:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fonds-Aktiengewinn bei Veräußerung:
 
 
 
– 
minus 100,00 % aus 90.000 €
 
./. 90.000 €
./. 
Durchschnittlicher Fonds-Aktiengewinn bei Erwerb:
– 
0,00 %
aus 60.000 €
0 €
 
– 
minus   50,00 %
aus 40.000 €
./. 20.000 €
 
– 
minus 200,00 %
aus 20.000 €
./. 40.000 €
 
 
 
 
./. 60.000 €
./. (./. 60.000 €)
Anleger-Aktiengewinn
 
 
./. 30.000 €

170 Abwandlung:

Im November 2004 werden 150 Anteile für 45.000 € (150 Anteile à 300 €) zurückgegeben; der Fonds-Aktiengewinn beträgt zum Zeitpunkt der Rückgabe minus 100,00 %.

Lösung:

Veräußerungsgewinn/-verlust (HB und StB):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Veräußerungspreis:
 
 
– 
150 Anteile à 300 €
 
45.000 €
./. 
Anschaffungskosten:
 
 
 
– 
Summe Anschaffungskosten
(vgl. Ausgangsbeispiel)
120.000 €
 
– 
Buchwertabgang ( 150/300 )
./. 60.000 €
 
 
 
 
60.000 €
./. 60.000 €
Veräußerungsverlust (HB und StB)
./. 15.000 €

Anleger-Aktiengewinn:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fonds-Aktiengewinn bei Veräußerung:
– 
minus 100,00 % aus 45.000 €
./. 45.000 €
./. 
Durchschnittlicher Fonds-Aktiengewinn bei Erwerb:
– 
./. 60.000 € (vgl. Ausgangsbeispiel): 300 Anteile × 150 Anteile = ./. 30.000 €
./. (./. 30.000 €)
Anleger-Aktiengewinn
./. 15.000 €

b) Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns und Anleger-Immobiliengewinns im Bewertungsfall

171 Nur im Rahmen einer Bewertung, nicht aber bei Veräußerung oder Rückgabe der Investmentanteile, ist in einem zusätzlichen (eingeschobenen) Rechenschritt zu ermitteln, ob und in welcher Höhe sich ein Anleger-Aktiengewinn zu dem entsprechenden Bilanzstichtag auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat. Im Falle eines negativen Anleger-Aktiengewinns ist dies nur insoweit gegeben, als der betreffende Bilanzansatz aufgrund einer Teilwertabschreibung von den ursprünglichen Anschaffungskosten für die Investmentanteile abweicht. Mangels Auswirkung auf den Bilanzansatz wird hierdurch gegebenenfalls der für diesen Bilanzstichtag anzusetzende negative Anleger-Aktiengewinn begrenzt. Entspricht der Bilanzansatz zum betreffenden Stichtag den Anschaffungskosten, unterbleibt für diesen Bilanzstichtag der Ansatz eines negativen Anleger-Aktiengewinns. Ein positiver Anleger-Aktiengewinn bleibt im Rahmen einer Bewertung stets außer Ansatz. Hinsichtlich eines Anleger-Immobiliengewinns ist entsprechend vorzugehen.

172 Beispiele:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
A
B
C
D
Anschaffungskosten
100
100
100
100
Fonds-Aktiengewinn zum Bilanzstichtag
./. 20
./. 30
./. 15
+ 5
./. Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs
./. 0
./. (./. 10)
./. (+ 5)
./. (./. 5)
Anleger-Aktiengewinn
./. 20
./. 20
./. 20
+ 10
Bilanzansatz (bei B, C und D beeinflusst u.a. von Rentenkursgewinnen bzw. -verlusten im Investmentvermögen)
80
90
100
95
Anleger-Aktiengewinn, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat
./. 20
./. 10
0
0

c) Berichtigung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG

173 In jedem Fall ist das bisher ermittelte Ergebnis nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG in einem weiteren Rechenschritt zu berichtigen, soweit sich der – nach derselben Methode ermittelte – Anleger-Aktiengewinn oder Anleger-Immobiliengewinn zum vorangegangenen Stichtag auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat. Es sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden.

aa) Veräußerung bzw. Rückgabe von Investmentanteilen

174 Werden Investmentanteile nach einer in den Vorjahren vorgenommenen Teilwertabschreibung veräußert oder zurückgegeben, ist der für die gesamte Besitzzeit ermittelte Anleger-Aktiengewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG zu berichtigen. Die Berichtigung ist in Höhe des zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten negativen Anleger-Aktiengewinns vorzunehmen, soweit sich dieser auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat.

175 Beispiele:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
A
B
C
D
E
Anschaffungskosten
100
100
100
100
100
Buchwert (siehe Hinweis)
100
90
80
70
70
Negativer Anleger-Aktiengewinn zum (Annahme)
./. 20
./. 20
./. 20
./. 20
./. 20
(Negativer) Anleger-Aktiengewinn 2004, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat
0
./. 10
./. 20
./. 20
./. 20
Veräußerung (Rücknahmepreis)
100
90
80
70
70
(Negativer) Anleger-Aktiengewinn zum (Annahme)
./. 20
./. 20
./. 20
./. 20
./. 10
0
+ 10
+ 20
+ 20
+ 20
Anzusetzender Anleger-Aktiengewinn 2005
./. 20
./. 10
0
0
+ 10

Hinweis:

Der Bilanzansatz ist ggf. auch von anderen als Aktienbestandteilen beeinflusst (beispielsweise durch Kursgewinne bzw. -verluste aus festverzinslichen Wertpapieren).

bb) Bewertung von Investmentanteilen

176 Wurden die Investmentanteile zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres mit einem niedrigeren Teilwert angesetzt, ist wie folgt vorzugehen: Der zum nachfolgenden Bilanzstichtag ermittelte Anleger-Aktiengewinn ist insoweit anzusetzen, als er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat (vgl. Rz. 171 f.). Soweit sich der zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelte negative Anleger-Aktiengewinn auf den Bilanzansatz des Vorjahres ausgewirkt hat, ist der anzusetzende Anleger-Aktiengewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG zu berichtigen.

177 Beispiele:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
A
B
C
D
Anschaffungskosten
100
100
100
100
Buchwert (siehe Hinweis)
90
80
80
70
Negativer Anleger-Aktiengewinn zum (Annahme)
./. 20
./. 20
./. 20
./. 20
(Negativer) Anleger-Aktiengewinn 2004, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat
./. 10
./. 20
./. 20
./. 20
Buchwert (siehe Hinweis)
70
70
100
100
(Negativer) Anleger-Aktiengewinn zum (Annahme: unverändert)
./. 20
./. 20
./. 20
./. 20
(Negativer) Anleger-Aktiengewinn 2005, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat
./. 20
./. 20
./. 0
./. 0
+ 10
+ 20
+ 20
+ 20
AnzusetzenderAnleger-Aktiengewinn 2005
./. 10
0
+ 20
+ 20

Hinweis:

Der Bilanzansatz ist ggf. auch von anderen als Aktienbestandteilen beeinflusst (beispielsweise durch Kursgewinne bzw. -verluste aus festverzinslichen Wertpapieren).

d) Rechtsfolge

178 Aus den vorgenannten Rechenschritten ergibt sich der jeweils nach § 8 InvStG anzusetzende positive oder negative Anleger-Aktiengewinn und Anleger-Immobiliengewinn.

179 Im Umfang eines anzusetzenden positiven Anleger-Aktiengewinns sind § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 2 KStG anzuwenden. Für bestimmte Steuerpflichtige sehen §§ 8b Abs. 7 und 8, 34 Abs. 7 KStG abweichende Regelungen vor. Im Umfang eines anzusetzenden positiven Anleger-Immobiliengewinns ist § 4 Abs. 1 InvStG verbunden mit der Freistellungsregelung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens anzuwenden. Im Umfang eines anzusetzenden negativen Anleger-Aktiengewinns sind § 3c Abs. 2 EStG und § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG anzuwenden. Für bestimmte Steuerpflichtige sehen §§ 8b Abs. 7 und 8, 34 Abs. 7 KStG abweichende Regelungen vor. Im Umfang eines anzusetzenden negativen Anleger-Immobiliengewinns darf sich das Einkommen nicht mindern.

180 Hinweis:

Hinsichtlich der bei Rz. 165 – 179 dargestellten Berechnungsmethode des nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns wird ergänzend auf das Gesamtbeispiel zur steuerlichen Behandlung von Investmentanteilen über mehrere Wirtschaftsjahre/Kalenderjahre hingewiesen (vgl. Anlage 4).

4. Wertaufholung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG nach steuerlich nicht oder nur zur Hälfte zu berücksichtigender Teilwertabschreibung auf einen Investmentanteil

181 Soweit sich eine Teilwertabschreibung nach § 8 Abs. 2 InvStG steuerlich nicht oder nur zur Hälfte ausgewirkt hat, bleibt eine spätere Wertaufholung in demselben Umfang steuerfrei. Das gilt unabhängig davon, auf welche Umstände die Zuschreibung zurückzuführen ist. Dies ergibt sich bereits nach der bei Rz. 165 – 179 dargestellten Systematik der Berechnung des nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns und Anleger-Immobiliengewinns. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ist zu berücksichtigen.

5. Behandlung nicht realisierter stiller Reserven bzw. Verluste aus „Aktien” zum jeweils maßgeblichen Stichtag (Übergang zum Halbeinkünfteverfahren)

182 Realisierte Altkursgewinne oder -verluste sind nicht bei der Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns zu berücksichtigen (vgl. Rz. 112). Dies sind bei ausländischen „Aktien” Kursgewinne oder -verluste, die bis zum realisiert wurden. Bei inländischen „Aktien” ist darauf abzustellen, ob der Kursgewinn oder -verlust bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres realisiert wurde, auf das bei der Gesellschaft, deren Anteile („Aktien”) veräußert wurden, erstmals das KStG i.d.F. des StSenkG anzuwenden ist. Bei einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr der inländischen Gesellschaft, deren Anteile veräußert wurden, entstehen realisierte Altkursgewinne oder -verluste bei Veräußerungen bis zum .

183 Hat ein Anleger die Investmentanteile vor den jeweils maßgeblichen Stichtagen erworben und sind an dem jeweiligen Stichtag nicht realisierte Kursgewinne oder -verluste aus für diesen Stichtag relevanten „Aktien” im Investmentvermögen vorhanden, ist bei der Ermittlung des (besitzzeitanteiligen) Anleger-Aktiengewinns danach zu unterscheiden, ob im Investmentvermögen insgesamt nicht realisierte stille Reserven oder nicht realisierte Verluste aus den bezeichneten „Aktien” vorhanden sind.

a) Nicht realisierte stille Reserven aus „Aktien” zum jeweils maßgeblichen Stichtag

184 Sind an dem jeweils maßgeblichen Stichtag im Investmentvermögen insgesamt nicht realisierte Kursgewinne aus für diesen Stichtag relevanten „Aktien” vorhanden, ist für die Berechnung des Anleger-Aktiengewinns der Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs mit „Null” anzusetzen. Im Übrigen bleiben die Rechenschritte zur Ermittlung des jeweils nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns unverändert (vgl. Rz. 171 – 179).

185 Beispiel:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
– 
Erwerb von inländischen Investmentanteilen (Anlage ausschließlich in ausländische Aktien) zum mit Anschaffungskosten
100
– 
Insgesamt vorhandene nicht realisierte stille Reserven aus ausländischen „Aktien” zum maßgeblichen Stichtag
+ 30
– 
Veräußerung der Investmentanteile am zum Rücknahmepreis von
120
– 
Fonds-Aktiengewinn zum
+ 30

Berechnung des anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns:

  1. Rechenschritt (Anleger-Aktiengewinn):

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt der Veräußerung am
    + 30
    ./. Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs
    ./. 0
    Anleger-Aktiengewinn
    + 30
  2. Rechenschritt (Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns im Bewertungsfall):

    Entfällt im Veräußerungsfall.

  3. Rechenschritt (Berichtigung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG):

    Da sich zum vorangegangenen Bilanzstichtag kein Anleger-Aktiengewinn auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, erfolgt keine Berichtigung.

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Anzusetzender Anleger-Aktiengewinn
    + 30
b) Nicht realisierte Verluste aus „Aktien” zum jeweils maßgeblichen Stichtag

186 Grundsätzlich ist für die Berechnung des Anleger-Aktiengewinns der Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs auch dann mit „Null” anzusetzen, wenn an dem jeweils maßgeblichen Stichtag im Investmentvermögen insgesamt nicht realisierte Kursverluste aus für diesen Stichtag relevanten „Aktien” vorhanden sind. Im Übrigen bleiben die Rechenschritte zur Ermittlung des jeweils nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns unverändert (vgl. Rz. 171 – 179).

Beispiel:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
– 
Erwerb von inländischen Investmentanteilen (Anlage ausschließlich in ausländische Aktien) zum mit Anschaffungskosten
100
– 
Insgesamt vorhandene nicht realisierte Kursverluste aus ausländischen „Aktien” zum maßgeblichen Stichtag
./. 10
– 
Veräußerung der Investmentanteile am zum Rücknahmepreis von
100
 
Entwicklung des Rücknahmepreises nach dem Anschaffungskosten am
100
 
 
+ nach dem in 2000 realisierte Kursgewinne (kein Bestandteil des Aktiengewinns vgl. Rz. 112)
+ 10
 
 
./. nach dem nicht realisierte Kursverluste (Bestandteil des Aktiengewinns vgl. Rz. 112)
./. 10
 
 
= Rücknahmepreis am
100
 
– 
Fonds-Aktiengewinn zum
./. 10

Berechnung des anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns:

  1. Rechenschritt (Anleger-Aktiengewinn):

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt der Veräußerung am
    ./. 10
    ./. Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs
    ./.   0
    Anleger-Aktiengewinn
    ./. 10
  2. Rechenschritt (Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns im Bewertungsfall):

    Entfällt im Veräußerungsfall.

  3. Rechenschritt (Berichtigung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG):

    Da sich zum vorangegangenen Bilanzstichtag kein Anleger-Aktiengewinn auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, erfolgt keine Berichtigung.

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Anzusetzender Anleger-Aktiengewinn
    ./. 10

187 Für die Berechnung des Anleger-Aktiengewinns kann der Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs nur in den folgenden Fällen mit einem negativen Wert angesetzt werden.

aa) Erworbene nicht realisierte Verluste aus „Aktien”

188 Soweit – bezogen auf den Anleger – der Erwerb von nicht realisierten Kursverlusten aus für den jeweils maßgeblichen Stichtag relevanten „Aktien” nachgewiesen wird, kann für die Berechnung des Anleger-Aktiengewinns der Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs mit einem entsprechend negativen Wert angesetzt werden. Dies gilt jedoch nur, soweit bis zu dem jeweils maßgeblichen Stichtag keine Realisierung bzw. Umschichtung erfolgt ist. Die zum jeweils maßgeblichen Stichtag vorhandenen nicht realisierten Kursverluste aus für diesen Stichtag relevanten „Aktien” bilden die Grenze eines negativen Ansatzes.

189 Beispiel:

Hinsichtlich der für den Stichtag relevanten ausländischen „Aktien” werden vom Anleger nachgewiesen:

  1. der Erwerb von nicht realisierten Kursverlusten,

  2. die zum Stichtag insgesamt vorhandenen nicht realisierten Kursverluste und

  3. die zwischen dem Erwerb und dem Stichtag erfolgten Realisierungen der Kursverluste gemäß Buchstabe a).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sachverhalt
A
B
– 
Erwerb von inländischen Investmentanteilen (Anlage ausschließlich in ausländische Aktien) zum mit Anschaffungskosten
100
100
– 
Erworbene nicht realisierte Kursverluste aus ausländischen „Aktien” zum
./. 30
./. 30
– 
Umschichtung erworbener nicht realisierter Verluste in realisierte Verluste durch Veräußerungen innerhalb des Investmentvermögens bis zum
./. 4
./. 4
– 
Insgesamt vorhandene nicht realisierte Kursverluste aus ausländischen „Aktien” zum maßgeblichen Stichtag
./. 30
./. 10
– 
Veräußerung der Investmentanteile am zum Rücknahmepreis von
100
120
 
 
A
B
 
 
Entwicklung des Rücknahmepreises nach dem Anschaffungskosten am
100
100
 
 
+ (neue) nach dem in 2000 realisierte Kursgewinne (kein Bestandteil des Aktiengewinns vgl. Rz. 112)
+ 4
+ 4
 
 
Umschichtung von am nicht realisierten in realisierte Kursverluste bis zum (kein Bestandteil des Aktiengewinns vgl. Rz. 112)
-/-
-/-
 
 
./. (neue) nach dem nicht realisierte Kursverluste (Bestandteil des Aktiengewinns vgl. Rz. 112) bzw.
./. 4
 
 
 
+ (neue) nach dem nicht realisierte Kursgewinne (Bestandteil des Aktiengewinns vgl. Rz. 112)
 
+ 16
 
 
= Rücknahmepreis am
100
120
 
– 
Fonds-Aktiengewinn zum
 
 
./. 30
./. 10


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Berechnung des anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns:
A
B
1.
Rechenschritt (Anleger-Aktiengewinn):
 
 
a)
Ermittlung des für die Berechnung des Anleger-Aktiengewinns zulässigen negativen Ansatzes des Fonds-Aktiengewinns zum Zeitpunkt des Erwerbs:
 
 
 
Erworbene nicht realisierte Kursverluste aus ausländischen „Aktien” zum
./. 30
./. 30
 
./. Realisierungen bis zum maßgeblichen Stichtag
./. (./. 4)
./. (./. 4)
 
Zwischensumme:
./. 26
./. 26
 
Die Grenze eines negativen Ansatzes bilden die insgesamt vorhandenen nicht realisierten Kursverluste aus ausländischen „Aktien” zum maßgeblichen Stichtag
./. 30
./. 10
 
Für die folgende Berechnung des Anleger-Aktiengewinns zulässiger negativer Ansatz des Fonds-Aktiengewinns zum Zeitpunkt des Erwerbs:
./. 26
./. 10
b)
Anleger-Aktiengewinn:
 
 
 
Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt der Veräußerung am
./. 30
./. 10
 
./. Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs
./. (./. 26)
./. (./. 10)
 
Anleger-Aktiengewinn
./. 4
0
2.
Rechenschritt (Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns im Bewertungsfall):
 
 
 
Entfällt im Veräußerungsfall.
 
 
3.
Rechenschritt (Berichtigung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG):
 
 
 
Da sich zum vorangegangenen Bilanzstichtag kein Anleger-Aktiengewinn auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, erfolgt keine Berichtigung.
 
 
Anzusetzender Anleger-Aktiengewinn
./. 4
0

bb) Bewertung der Investmentanteile mit dem niedrigeren Teilwert

190 Für die Berechnung des Anleger-Aktiengewinns kann der Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs auch insoweit mit einem entsprechend negativen Wert angesetzt werden, als der Anleger die Investmentanteile zulässigerweise von den historischen Anschaffungskosten auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben hat, ohne vor dem jeweils maßgeblichen Stichtag eine Zuschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG vorgenommen zu haben. Die zum jeweils maßgeblichen Stichtag vorhandenen nicht realisierten Kursverluste aus für diesen Stichtag relevanten „Aktien” bilden die Grenze eines negativen Ansatzes. Bei einer Berücksichtigung von erworbenen nicht realisierten Kursverlusten (vgl. Rz. 188 f.) reduziert sich diese Grenze und damit die Möglichkeit eines negativen Ansatzes entsprechend.

191 Soweit der Anleger hiernach den Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs mit einem negativen Wert ansetzt, ist § 3 Nr. 40 Buchstabe a Satz 2 EStG bzw. § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG auf einen nach den Übergangsstichtagen anzusetzenden positiven Anleger-Aktiengewinn entsprechend anzuwenden.


192 Beispiel:

Das Wirtschaftsjahr des Anlegers soll dem Kalenderjahr entsprechen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sachverhalt
A
B
– 
Erwerb von inländischen Investmentanteilen (Anlage ausschließlich in ausländische Aktien) zum mit Anschaffungskosten
100
100
– 
Insgesamt vorhandene nicht realisierte Kursverluste aus ausländischen „Aktien” zum maßgeblichen Stichtag
./. 30
./. 10
– 
Rücknahmepreis der Investmentanteile zum (entsprechender Teilwertansatz in der Steuerbilanz des Anlegers zum )
60
95
– 
Veräußerung der Investmentanteile am zum Rücknahmepreis von
70
90
– 
Fonds-Aktiengewinn zum
./. 20
./. 10


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Berechnung des anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns:
A
B
1.
Rechenschritt (Anleger-Aktiengewinn)
 
 
 
a)
Ermittlung des für die Berechnung des Anleger-Aktiengewinns zulässigen negativen Ansatzes des Fonds-Aktiengewinns zum Zeitpunkt des Erwerbs:
 
 
 
 
Teilwertansatz in der Steuerbilanz des Anlegers zum
60
95
 
 
./. Anschaffungskosten
./.100
./.100
 
 
Zwischensumme
./. 40
./. 5
 
Die Grenze eines negativen Ansatzes bilden die insgesamt vorhandenen nicht realisierten Kursverluste aus ausländischen „Aktien” zum maßgeblichen Stichtag
./. 30
./. 10
 
Für die folgende Berechnung des Anleger-Aktiengewinns zulässiger negativer Ansatz des Fonds-Aktiengewinns zum Zeitpunkt des Erwerbs:
./. 30
./. 5
 
b)
Anleger-Aktiengewinn:
 
 
 
Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt der Veräußerung
./. 20
./. 10
 
./. Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs
./. (./. 30)
./. (./. 5)
Anleger-Aktiengewinn
+ 10
./. 5
2.
Rechenschritt (Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns im Bewertungsfall):
 
 
 
Entfällt im Veräußerungsfall.
 
 
3.
Rechenschritt (Berichtigung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG)
 
 
 
Da sich zum vorangegangenen Bilanzstichtag kein Anleger-Aktiengewinn auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, erfolgt keine Berichtigung.
 
 
Anzusetzender Anleger-Aktiengewinn
+ 10
./. 5
Umfang des anzusetzenden positiven Anleger-Aktiengewinns, auf den § 3 Nr. 40 Buchstabe a Satz 2 EStG bzw. § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG entsprechend anzuwenden ist.
+ 10
0

c) Maßgeblichkeit verschiedener Stichtage

193 Sind während der Besitzzeit des Anlegers aufgrund der Vermögensstruktur des Investmentvermögens (z.B. inländische und ausländische Aktien) mehrere Stichtage maßgeblich, ergibt sich der für die Berechnung des Anleger-Aktiengewinns anzusetzende Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs aus einer Addition der nach Rz. 184 f. bzw. Rz. 186 – 192 ermittelten stichtagsbezogenen Einzelbestandteile.

6. Besonderheiten bei ausländischen Investmentvermögen

194 Bei der Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns und Fonds-Immobiliengewinns gilt für ausländische Investmentvermögen die Besonderheit, dass laufende Erträge erst ab dem Beginn des ersten nach dem beginnenden Geschäftsjahres des Investmentvermögens berücksichtigt werden. Gleiches gilt für realisierte oder nicht realisierte Kurs- bzw. Wertveränderungen. Es werden somit nur Kurs- bzw. Wertveränderungen gegenüber den Kursen bzw. Werten am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres berücksichtigt. Hat ein Anleger seine Investmentanteile vor Beginn des ersten nach dem beginnenden Geschäftsjahres des Investmentvermögens erworben, ist für die Berechnung des Anleger-Aktiengewinns der Fonds-Aktiengewinn bzw. Fonds-Immobiliengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs stets mit „Null” anzusetzen.

7. Steuerliche Folgen der Veräußerung eines Investmentanteils beim Privatanleger

195 Die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös eines Privatanlegers ist nur beim Verkauf innerhalb der einjährigen Behaltensfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und im Fall eines Leerverkaufs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen. In sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG sind als Kapitaleinkünfte zu erfassende Beträge (z.B. ausschüttungsgleiche Erträge bei zwischenzeitlichem Geschäftsjahresende oder der Zwischengewinn) gewinnmindernd und verlusterhöhend zu berücksichtigen. Der als negative Einnahme aus Kapitalvermögen zu berücksichtigende gezahlte Zwischengewinn ist von den Anschaffungskosten abzusetzen. In diesen Fällen ist § 3 Nr. 40 EStG nicht anzuwenden.

196 § 17 EStG ist nicht anzuwenden. Dies gilt für einen Anteil von 1 v.H. übersteigende Beteiligungen sowohl an inländischen Investmentaktiengesellschaften als auch an ausländischen Investmentvermögen des Kapitalgesellschaftstyps.

IX. Ertragsausgleich (§ 9 InvStG)

1. Keine Pflicht zur Anwendung des Ertragsausgleichs

197 Auch nach dem neuen Investment- und Investmentsteuerrecht besteht keine gesetzliche Pflicht zur Anwendung des Ertragsausgleichsverfahrens. Sie kann sich aber aus den Vertragsbedingungen und gleichwertigen Regelungen ergeben.

2. Umfassende Regelung der steuerlichen Folgen

198 Wird im Einzelfall das Ertragsausgleichsverfahren von dem Investmentvermögen angewandt, regelt § 9 umfassend die steuerlichen Folgen. Die in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Ertragsausgleichsbeträge sowie der auf die anrechenbare oder abziehbare ausländische Quellensteuer entfallende Ertragsausgleich teilen das steuerliche Schicksal der ihnen zugrunde liegenden Erträge.

3. Einzelfolgen

199 Ertragsausgleichsbeträge auf thesaurierte Erträge des Investmentvermögens sind nur in dem gleichen Umfange wie normale ausschüttungsgleiche Erträge nach § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG steuerbar. Steuerlich wird der Ertragsausgleich, soweit er z.B. auf vorgetragene Zinsen entfällt, daher so wie die vorgetragenen Zinsen behandelt, d.h. er wird als steuerpflichtig aber bereits versteuert angesehen, so dass bei der Verwendung zur Ausschüttung dieses Ertragsausgleichs keine Steuerpflicht auf Anlegerebene ausgelöst wird.

200 Sind erforderliche Bekanntmachungs-/Veröffentlichungspflichten erfüllt, gelten auch für die entsprechenden Ertragsausgleichsbeträge das Halbeinkünfteverfahren/Steuerbefreiungen nach § 8b KStG sowie die Steuerbefreiungen für Privatanleger. Hierbei handelt es sich um Steuerbefreiungen bei der Veräußerung von Wertpapieren einschließlich solcher Gewinne aus Leerverkäufen, bei Gewinnen aus Termingeschäften, bei Gewinnen aus der Veräußerung von Bezugsrechten, soweit es sich bei der Veräußerung von Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften mangels Anwendbarkeit des KapErhStG um Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG handelt, und bei Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten außerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist. Gleiches gilt für die entsprechenden Anteile am Ertragsausgleich hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 InvStG i.V.m. der Freistellungsregelung in dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen. Schließlich erhalten die Anleger bei Erfüllung der erforderlichen Bekanntmachungs-/Veröffentlichungspflichten auch die Berechtigung zur Anrechnung bzw. zum Abzug ausländischer Quellensteuer einschließlich der als ausländische Steuer fingierten inländischen Kapitalertragsteuer nach § 4 Abs. 2 Satz 7 InvStG. Wenn Verlustvorträge bei der Ermittlung des Ertragsausgleichs berücksichtigt werden, verändert der Ertragsausgleich auch die Höhe der steuerlichen Verlustvorträge i.S.d. § 3 Abs. 4 InvStG.

X. Dach-Investmentvermögen (§ 10 InvStG)

1. Geltung für alle Dach-Investmentvermögen

201 Die Regeln des § 10 InvStG gelten nicht nur für Dach-Sondervermögen, sondern für alle Anteile eines Investmentvermögens an einem anderen Investmentvermögen. Dies gilt für die Anteile eines Sondervermögens an einer Investmentaktiengesellschaft oder einem ausländischen Investmentvermögen, Anteile einer Investmentaktiengesellschaft an einem Sondervermögen, einer Investmentaktiengesellschaft oder einem ausländischen Investmentvermögen und Anteile eines ausländischen Investmentvermögens an einem Sondervermögen, einer Investmentaktiengesellschaft oder einem (anderen) ausländischen Investmentvermögen.

2. Pauschalbesteuerung auf der Ebene des Dach-Investmentvermögens

202 Erfüllt das Dach-Investmentvermögen auf seiner Ebene nicht die Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten des § 5 Abs.1 Satz 2 InvStG, findet für die Erträge aus den Anteilen an dem Dach-Investmentvermögen die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG Anwendung. Gleiches gilt, wenn das Dach-Investmentvermögen den erforderlichen Nachweis für seine Besteuerungsgrundlagen nicht erbringt.

3. Pauschalbesteuerung auf der Ebene der Ziel-Investmentvermögen

203 Unterbleibt die Bekanntmachung oder Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nur für ein oder mehrere Ziel-Investmentvermögen oder misslingt für diese der erforderliche Nachweis, wirkt sich dies nur auf den Ansatz der Erträge aus diesen Ziel-Investmentvermögen auf der Ebene des Dach-Investmentvermögens aus. Nur die Erträge aus diesen Ziel-Investmentvermögen sind nach § 6 InvStG zu ermitteln und so beim Dach-Investmentvermögen anzusetzen. Die Pauschalbesteuerung kommt nicht zur Anwendung, wenn aus praktischen Gründen auf die Vorjahresdaten der Ziel-Investmentvermögen zurückgegriffen wird. Ziel-Investmentvermögen haben für die Veröffentlichung der Steuerdaten eine Frist von vier Monaten. Deswegen ist es möglich, dass zum Ende des Geschäftsjahres des Dach-Investmentvermögens die Steuerdaten des Ziel-Investmentvermögens noch nicht vorliegen, obwohl der Zuflusszeitpunkt der Erträge aus den Ziel-Investmentvermögen im abgelaufenen Geschäftsjahr des Dach-Investmentvermögens liegt. In diesen Fällen kann auf die Vorjahresdaten der Ziel-Investmentvermögen zurückgegriffen werden; jedoch sind vorhandene weitere Erkenntnisse des Dach-Investmentvermögens über die Besteuerungsgrundlagen der Ziel-Investmentvermögen zu berücksichtigen.

204 Bei ausländischen Ziel-Investmentvermögen ist die Bekanntmachung oder Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen und die Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers nur von der Einheit, in die inländische Anleger investieren, zu erfüllen (vgl. Rz. 87).

4. Halbeinkünfteverfahren und Beteiligungsertragsbefreiung

205 Die Einstufung der Erträge des Ziel-Investmentvermögens als Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt nicht zur Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens oder der Beteiligungsertragsbefreiung auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge aus Anteilen an dem Dach-Investmentvermögen, für die Erträge aus dem Ziel-Investmentvermögen verwandt werden. § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG sind vielmehr nur auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge aus Anteilen an dem Dach-Investmentvermögen anzuwenden, für die Erträge des Dach-Investmentvermögens aus Anteilen an dem oder den Ziel-Investmentvermögen verwandt werden, die aus Erträgen des oder der Zielvermögen herrühren, die ihrerseits Einnahmen i.S.d. § 2 Abs. 2 InvStG sind. Ist auf der Ebene eines Ziel-Investmentvermögens § 2 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 37 Abs. 3 KStG anzuwenden, gilt dies auch für die Ebene des Dach- Investmentvermögens.

5. Aktiengewinn bei Dach-Investmentvermögen

a) Pflicht zur Ermittlung

206 Ob ein Fonds-Aktiengewinn oder Fonds-Immobiliengewinn zwingend zu ermitteln ist oder ob insoweit ein Wahlrecht besteht (vgl. Rz. 110) richtet sich nach den Verhältnissen des Dach- Investmentvermögens selbst. Ist dieses ein inländisches Publikums-Sondervermögen, eine inländische Investmentaktiengesellschaft oder ein ausländisches Publikums-Investmentvermögen, steht dem Dach-Investmentvermögen das entsprechende Wahlrecht zu. Inländische Spezial-Sondervermögen gemäß § 2 Abs. 3 InvG und ausländische Spezial-Investmentvermögen gemäß § 16 InvStG als Dach-Investmentvermögen haben den Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn immer zu ermitteln.

207 Bei der Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns für das Dach-Investmentvermögen sind die Fonds-Aktiengewinne der Ziel-Investmentvermögen für diesen Bewertungsstichtag teilweise noch nicht aktuell verfügbar. In diesen Fällen kann auf den vom Datenlieferanten zuletzt gelieferten, aktuellsten Aktiengewinn des jeweiligen Ziel-Investmentvermögens zurückgegriffen werden. Wird an Bewertungstagen des Dach-Investmentvermögens ein Fonds-Aktiengewinn für ein Ziel-Investmentvermögen nicht oder nicht aktuell zur Verfügung gestellt, weil beispielsweise im Sitzland des Ziel-Investmentvermögens ein Feiertag ist, weil es zu technischen Schwierigkeiten in der Datenübertragung gekommen ist oder weil die Fonds-Aktiengewinne des Ziel-Investmentvermögens nach § 36 Abs. 6 InvG nur bei Anteilscheinumsätzen zusammen mit dem Rücknahmepreis (mindestens jedoch zweimal im Monat) veröffentlicht werden, kann ebenfalls auf den zuletzt verfügbaren Fonds-Aktiengewinn zurückgegriffen werden. Eine nachträgliche Korrektur des Fonds-Aktiengewinns des Dach-Investmentvermögens ist in den genannten Fällen nicht notwendig.

208 Veröffentlicht ein Ziel-Investmentvermögen keine Fonds-Aktiengewinne, wird unterstellt, dass der Fonds-Aktiengewinn dieses Ziel-Investmentvermögens zum jeweiligen Bewertungsstichtag des Dach-Investmentvermögens Null beträgt.

b) Ermittlung des Aktiengewinns beim Dach-Investmentvermögen

209 Der Fonds-Aktiengewinn auf Ebene des Dach-Investmentvermögens ist geteilt zu ermitteln. Zum Fonds-Aktiengewinn des Dach-Investmentvermögens gehören auch die Anteile am Fonds-Aktiengewinn des oder der Ziel-Investmentvermögen. Wegen der Absetzung vom Fonds-Aktiengewinn des Ziel-Investmentvermögens sind die zur Ausschüttung vorgesehenen entsprechenden Erträge mit Ausschüttungsbeschluss des Ziel-Investmentvermögens bei dem Fonds-Aktiengewinn des Dach-Investmentvermögens zu erfassen. Bei Thesaurierung erfolgt die Absetzung vom Fonds-Aktiengewinn des Ziel-Investmentvermögens und somit die gleichzeitige Erfassung auf Ebene des Dach-Investmentvermögens zum Ende des Geschäftsjahres des Ziel-Investmentvermögens. Abweichendes kann sich in den Fällen des § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 InvStG (Teilausschüttung) ergeben. In den Fonds-Aktiengewinn des Dach-Investmentvermögens gehen jedoch nicht sämtliche ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge des Ziel-Investmentvermögens ein, sondern nur diejenigen, die ursprünglich zum Fonds-Aktiengewinn des oder der Ziel-Investmentvermögen gehörten. Hinsichtlich des Fonds-Immobiliengewinns des Dach-Investmentvermögens ist entsprechend zu verfahren.

210 Für die Absetzung der Erträge vom Fonds-Aktiengewinn bzw. vom Fonds-Immobiliengewinn des Dach-Investmentvermögens gelten die Ausführungen zum Fonds-Aktiengewinn (vgl. Rz. 112) bzw. zum Fonds-Immobiliengewinn (vgl. Rz. 113).

6. Sonderregelungen für Spezial-Sondervermögen und ausländische Spezial-Investmentvermögen

211 Die Sonderregelungen für Spezial-Sondervermögen (§ 15 Abs. 1 InvStG) und ausländische Spezial-Investmentvermögen (§ 16 InvStG) sind auch bei Dach-Investmentvermögen zu beachten. Ist das Dach-Investmentvermögen selber ein Spezial-Sondervermögen oder ein ausländisches Spezial-Investmentvermögen, ist § 6 InvStG auf dieser Ebene nicht anzuwenden. Vielmehr ist bei Spezial-Sondervermögen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung und bei Anlegern in ausländischen Spezial-Investmentvermögen bei deren Veranlagung unter Beteiligung des Bundesamtes für Finanzen individuell zu schätzen. Hält ein solches Spezial-Sondervermögen oder ausländisches Spezial-Investmentvermögen Anteile an einem anderen Investmentvermögen, das kein Spezial-Sondervermögen oder ausländisches Spezial-Investmentvermögen ist, und kommt dieses andere Investmentvermögen seinen Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten oder seinen Nachweispflichten nach § 5 Abs. 1 InvStG nicht nach, sind die Erträge aus diesem Ziel-Investmentvermögen auf der Ebene des Dach-Investmentvermögens nach § 6 InvStG anzusetzen. Ist das Ziel-Investmentvermögen ein Spezial-Sondervermögen, sind die auf das Dach-Investmentvermögen entfallenden Beträge aus der einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG für die Ertragsermittlung des Dach-Investmentvermögens zu übernehmen. Ist das Ziel-Investmentvermögen ein ausländisches Spezial-Investmentvermögen, sind dessen Erträge bei inländischen Spezial-Sondervermögen als Dach-Investmentvermögen bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG und bei den übrigen Dach-Investmentvermögen bei deren Ertragsermittlung unter Beteiligung des Bundesamtes für Finanzen individuell zu schätzen.

XI. Zweckvermögen, Steuerbefreiung und Außenprüfung inländischer Investmentvermögen (§ 11 InvStG)

1. Zweckvermögen (Abs. 1 Satz 1)

212 Wie bisher ist das Sondervermögen kraft Fiktion ein Zweckvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und damit ein Körperschaft- und Gewerbesteuersubjekt. Diese Fiktion gilt nur für Ertragsteuerzwecke, nicht für die Umsatzsteuer und die Verkehrssteuern.

2. Steuerbefreiung (Abs. 1 Sätze 2 und 3)

213 Wie bisher ist das Sondervermögen von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Es gilt die Befreiung von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer nunmehr auch für die inländischen Investmentaktiengesellschaften. Die Steuerbefreiung gilt nur für die beiden Rechtsformen inländischer Investmentvermögen, nicht aber für ausländische Investmentvermögen. Bei diesen ist mit Rücksicht auf die verbreitete Pflicht, die Geschäftsleitung am ausländischen Satzungssitz zu belassen, regelmäßig nicht von einer inländischen Geschäftsleitung auszugehen.

3. Abstandnahme vom Steuerabzug und Erstattung bei inländischer Kapitalertragsteuer (Abs. 2)

a) Grundsatz

214 Als Konsequenz aus der Steuerbefreiung ist die von Kapitalerträgen des inländischen Investmentvermögens einbehaltene und abgeführte inländische Kapitalertragsteuer an die jeweilige Depotbank zu erstatten. Vorrangig ist aber die Abstandnahme gemäß § 44a EStG.

b) Berechtigungsnachweis

215 Das Investmentvermögen (Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaft) weist seine Zugehörigkeit zu den Körperschaften i.S.d. § 11 Abs. 1 InvStG durch eine besondere NV-Bescheinigung nach (§ 11 Abs. 2 Satz 4 InvStG). Im Übrigen gelten die Regelungen für die NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 EStG entsprechend (Ausstellung unter dem Vorbehalt des Widerrufs, Geltungsdauer von höchstens drei Jahren mit Ende zum Schluss eines Kalenderjahres sowie Rückgabepflicht bei Rückforderung durch das Finanzamt oder eigener Erkenntnis, dass die Voraussetzungen weggefallen sind).

c) Abstandnahme

216 Für die ihm ausgezahlten oder gutgeschriebenen, dem Zinsabschlag nach dem EStG unterliegenden Kapitalerträge kann das Investmentvermögen durch Vorlage der besonderen NV-Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 InvStG die Abstandnahme erreichen. Die auszahlende Stelle kann bei verspäteter Vorlage der Bescheinigung nach § 44b Abs. 5 EStG verfahren. Ein inländisches Dach-Investmentvermögen kann auf demselben Wege eine Abstandnahme vom Zinsabschlag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG bei Veräußerung oder Rückgabe seines Anteils an einem ausländischen thesaurierenden Ziel-Investmentvermögen erreichen.

217 Ebenfalls ist unter denselben Voraussetzungen eine Abstandnahme vom Zinsabschlag auf thesaurierte Erträge aus Anteilen an einem inländischen Ziel-Spezial-Sondervermögen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 InvStG mit seinem Ausschluss des § 7 Abs. 4 Satz 2 InvStG möglich.

218 § 44a Abs. 8 EStG mit der hälftigen Abstandnahme für bestimmte Kapitalerträge ist auf inländische Investmentvermögen nicht anzuwenden.

d) Erstattung von Kapitalertragsteuer

219 In anderen Fällen wird die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer der Depotbank für das inländische Investmentvermögen erstattet.

220 Dies ist einmal der Fall bei der Kapitalertragsteuer, die auf die Kapitalerträge erhoben wurde, die das Investmentvermögen durch eine Anlage in inländische Kapitalgesellschaften als Gesellschafter oder am Gewinn und Liquidationserlös berechtigter Genussrechtsinhaber oder als Anteilseigner einer inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) sowie aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen oder obligationsähnlichen Genussrechten inländischer Schuldner (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) erzielt. Die Erstattung erfolgt durch das Bundesamt für Finanzen aufgrund eines Sammelantrags der Depotbank.

221 Bei einer Beteiligung des Investmentvermögens an einem Handelsgewerbe als (typischer) stiller Gesellschafter wird die Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG von dem Finanzamt erstattet, an das der Inhaber des Handelsgeschäfts sie abgeführt hat.

222 Misslingt die Abstandnahme vom Zinsabschlag einschließlich der Korrektur nach § 44b Abs. 5 EStG, erstattet das Finanzamt den Zinsabschlag, an das dieser abgeführt worden ist.

223 Erforderlich ist jeweils die Vorlage der besonderen NV-Bescheinigung und der Kapitalertragsteuer-Bescheinigung nach § 45a EStG.

224 Hinsichtlich der Beteiligung eines Dach-Investmentvermögens an einem thesaurierenden inländischen Ziel-Publikums-Sondervermögen oder einer thesaurierenden inländischen Ziel-Investmentaktiengesellschaft geht das besondere Erstattungsverfahren nach § 7 Abs. 4 – 6 InvStG als Spezial-Vorschrift dem § 11 Abs. 2 InvStG vor.

4. Außenprüfung (Abs. 3)

225 Ergänzend zu § 193 AO sieht § 11 Abs. 3 InvStG eine Außenprüfung bei dem inländischen Investmentvermögen vor. Geprüft werden die steuerlichen Verhältnisse des Investmentvermögens, insbesondere, ob die Angaben im Jahresbericht nach § 44 InvG den Tatsachen entsprechen und welche steuerlichen Auswirkungen sich bei Abweichungen ergeben. Schließlich erstreckt sich die Prüfung auf die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 InvStG mit allen seinen Absätzen. Die Verfahrensvorschriften über den sachlichen Umfang der Prüfung, die Zuständigkeit der Finanzbehörden, die Prüfungsanordnung, die Prüfungsgrundsätze, das Prüfungsverfahren und den Prüfungsablauf (§§ 194 ff. AO) gelten entsprechend. Soweit die Investmentgesellschaft zum Einbehalt von allgemeiner Kapitalertragsteuer nach § 7 Abs. 3 InvStG und Zinsabschlag bei Thesaurierung nach § 7 Abs. 4 InvStG verpflichtet ist, wird nach § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Verpflichtung überprüft. Für die Erstattung des Zinsabschlags nach § 7 Abs. 5 und 6 InvStG durch die Investmentgesellschaft und die Berechtigung zur Erstattung an die Depotbank für Rechnung des Investmentvermögens nach § 11 Abs. 2 InvStG ergibt sich das Prüfungsrecht der Finanzbehörden aus § 50b EStG.

XII. Ausschüttungsbeschluss bei inländischen Investmentvermögen (§ 12 InvStG)

226 Die inländische Investmentgesellschaft hat hinsichtlich der Beträge, die steuerlich zur Ausschüttung zur Verfügung stehen, über deren Verwendung für die Ausschüttung oder Thesaurierung zu beschließen. Der Beschluss muss angeben, wie sich eine etwaige Ausschüttung zusammensetzt. Hierzu sind Angaben erforderlich, ob und inwieweit Zinsen, Dividenden, Mieterträge und sonstige Erträge sowie die verschiedenen Arten der Veräußerungsgewinne ausgeschüttet werden. Er muss ferner Angaben zu den noch nicht ausgeschütteten Altveräußerungsgewinnen i.S.d. § 19 Abs. 1 InvStG enthalten. Dieser Beschluss ist schriftlich festzuhalten. Ein entsprechender Beschluss ist bei jeder Ausschüttung einschließlich der unterjährigen Ausschüttungen zu treffen. Fehlende Angaben zu den Altveräußerungsgewinnen sind Anlass zur Überprüfung der Feststellungserklärung durch Nachfragen oder Anordnung einer Außenprüfung. Zu den verschiedenen Korrekturverfahren vgl. Rz. 157 und Rz. 231 – 232. Die Grundsätze zur zeitlichen Erfassung der Erträge (Rz. 28 – 31) bleiben unberührt.

227 Anlage 5 enthält ein unverbindliches Muster eines Ausschüttungsbeschlusses.

228 Ein Ausschüttungsbeschluss nach § 12 InvStG ist bei einer Endausschüttung frühestens erforderlich, wenn Erträge für ein Geschäftsjahr des Investmentvermögens ausgeschüttet werden, für welches das InvStG erstmals anzuwenden ist. Bei Zwischenausschüttungen ist der Ausschüttungsbeschluss nach § 12 InvStG für Ausschüttungen zu erstellen, die in einem Geschäftsjahr des Investmentvermögens erfolgen, in dem das InvStG erstmals anzuwenden ist. Bei Ausschüttungen außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs des InvStG kann der Ausschüttungsbeschluss nach § 12 InvStG bereits ebenfalls verwendet werden.

XIII. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei inländischen Investmentvermögen (§ 13 InvStG)

229 Die Besteuerungsgrundlagen werden gegenüber der Investmentgesellschaft, nicht aber den jeweiligen Anlegern, gesondert festgestellt. Dies gilt nur für die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG, nicht für andere Besteuerungsgrundlagen wie etwa den Aktiengewinn. Die Investmentgesellschaft hat dazu eine besondere Feststellungserklärung abzugeben, entweder bei der Ausschüttung oder bei Thesaurierung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres. Bei unterjährigen Ausschüttungen ist eine sofortige Abgabe der Feststellungserklärung nicht erforderlich. Vielmehr können die Teilfeststellungserklärungen gesammelt nach Ablauf des Jahres mit dem Jahresbericht, der Berufsträgerbescheinigung und den Ausschüttungsbeschlüssen eingereicht werden. Die Anmeldung der Kapitalertragsteuer nach § 7 Abs. 3 und Abs. 4 InvStG bleibt davon unberührt.

230 Mit Eingang der Erklärung beim Finanzamt hat diese die Wirkung einer gesonderten Feststellung ohne Nebenbestimmung. Zeitgleich sind die erklärten Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

231 Eine Änderung der gesonderten Feststellung nach den Korrekturvorschriften der AO ist ausdrücklich ausgeschlossen. Möglich ist allerdings eine Berichtigung nach § 129 AO. Hiervon ist dann Gebrauch zu machen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger zutreffend veröffentlicht sind, die gesonderte Feststellung aber unzutreffend ist.

232 Im Übrigen werden materielle Fehler der gesonderten Feststellung und Abweichungen zwischen gesonderter Feststellung und Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger durch die Feststellung von Unterschiedsbeträgen zwischen den erklärten und festgestellten und den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen korrigiert. Bei der Feststellung dieser Unterschiedsbeträge ist § 176 AO zu beachten. Eine Feststellung von Unterschiedsbeträgen unterbleibt für Geschäftsjahre, für die auch unter Berücksichtigung von An- und Ablaufhemmung bei einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach der AO die Feststellungsfrist bereits abgelaufen wäre. § 181 Abs. 5 AO ist nicht entsprechend anzuwenden. Erst nach Unanfechtbarkeit des Feststellungsbescheids über die Unterschiedsbeträge nimmt die Investmentgesellschaft diese Beträge zusätzlich zu den Besteuerungsgrundlagen des Geschäftsjahrs auf, in dem die Unanfechtbarkeit eingetreten ist. Werden mehrere Fehler in einer gesonderten Feststellung zu verschiedenen Zeitpunkten aufgedeckt, erfolgt die Berücksichtigung des Unterschiedsbetrags in der jeweils frühestmöglichen Feststellungserklärung.

XIV. Übertragung inländischer Sondervermögen (§ 14 InvStG)

1. Mögliche Verschmelzungsbeteiligte

233 Es können nur inländische Sondervermögen miteinander verschmolzen werden, indem ein Sondervermögen (übertragendes Sondervermögen) alle Vermögensgegenstände auf ein anderes Sondervermögen (übernehmendes Sondervermögen) überträgt. Inländische Investmentaktiengesellschaften können nicht nach § 14 InvStG steuerneutral miteinander verschmolzen werden. Die steuerlichen Folgen für den Anleger aus der Verschmelzung von ausländischen Investmentvermögen des Vertragstyps als entsprechende Rechtsform zu inländischen Sondervermögen sind in § 17a InvStG geregelt (vgl. Rz. 273 – 277).

2. Voraussetzungen für eine Verschmelzung

234 Die Voraussetzungen für eine Verschmelzung von Sondervermögen enthält § 40 InvG. Bei Publikums-Sondervermögen bedarf die Übertragung der Vermögensgegenstände des übertragenden auf das übernehmende Sondervermögen der Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Liegt diese Genehmigung vor und sind auch eventuelle Nebenbestimmungen der Genehmigung erfüllt, haben die Finanzbehörden das Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 InvG nicht zu prüfen. Bei der Verschmelzung von Spezial-Sondervermögen ist eine solche Genehmigung nach § 95 Abs. 7 Satz 2 InvG nicht erforderlich. Außerdem ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Satz 1 Nr. 2 und 3 InvG keine Voraussetzung für eine zulässige Verschmelzung.

3. Übertragungsstichtag

235 Eine Verschmelzung ist nur zum Ende des Geschäftsjahrs unter Geltung des InvG und des InvStG des übertragenden Sondervermögens zulässig. Allerdings ist es steuerlich zulässig, zu diesem Zweck ein Rumpfgeschäftsjahr zu bilden, wenn dieses Vorgehen auch nach dem InvG zulässig ist.

4. Verschmelzungsverfahren

236 Zum Übertragungsstichtag sind die Werte des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens zu berechnen, das Umtauschverhältnis nach den Nettoinventarwerten der Sondervermögen festzulegen, die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenden Sondervermögens zu übernehmen und der gesamte Übernahmevorgang vom Abschlussprüfer zu prüfen.

5. Steuerliche Folgen der Verschmelzung

a) Ebene der Sondervermögen

237 Das übernehmende Sondervermögen setzt die nach steuerlichen Vorgaben ermittelten (fortgeführten) Anschaffungskosten für die übertragenen Wirtschaftsgüter nach der Verschmelzung fort. Die Behaltensfristen auf Ebene der Sondervermögen beginnen nicht neu. Auch die Absetzung für Abnutzung wird nach den gleichen Methoden und den gleichen Werten fortgeführt, die vor der Verschmelzung bei dem übertragenden Sondervermögen verwandt wurden.

b) Ebene des Anlegers

238 Die neuen Anteile treten in die Rechtspositionen der alten Anteile ein. Waren die ursprünglichen Anteile auf einen Teilwert unter den historischen Anschaffungskosten dieser Anteile abgeschrieben worden, ist später eine Zuschreibung auch bei den neuen Anteilen bis zur Höhe der historischen Anschaffungskosten der alten Anteile unter den Voraussetzungen einer Wertaufholung vorzunehmen.

239 Erhält ein privater Anleger aufgrund der Verschmelzung für seine alten Anteile neue Anteile, so läuft die Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG weiter, wenn sich die alten Anteile noch innerhalb der Frist befanden. Befinden sich die alten Anteile bereits außerhalb der Frist, so gilt dies auch für die neuen Anteile.

c) Sonderregelungen für Erträge des letzten Geschäftsjahres

240 Nach der Verschmelzung können keine gesonderten Vermögensmassen in dem einheitlichen Sondervermögen fortgeführt werden. Noch vom übertragenden Sondervermögen erwirtschaftete Erträge müssen deshalb dessen Anlegern spätestens zum Übertragungsstichtag zugewiesen werden. Soweit die Erträge nicht bereits vorab ausgeschüttet werden, fingiert § 14 Abs. 5 InvStG ausschüttungsgleiche Erträge zum Ende des letzten Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens. Diese enthalten auch die Erträge, die das übertragende Sondervermögen zur Ausschüttung in einem dem Ausschüttungsbeschluss nach § 12 InvStG entsprechenden Beschluss vorgesehen hat. Dieser Beschluss ist maßgebend für den Umfang der Steuerbarkeit von Veräußerungsgewinnen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 oder 3 InvStG in diesem Falle. Zu den fingierten ausschüttungsgleichen Erträgen gehören auch angewachsene (laufende) ausschüttungsgleiche Erträge, die nicht bereits gemäß dem modifizierten Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 3 Abs. 2 InvStG als Erträge erfasst sind. Dies gilt ausschließlich für Finanzinnovationen i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG im übertragenden Sondervermögen. Die Wahl zwischen Emissions- oder Marktrendite trifft das übertragende Sondervermögen. Die tatsächliche Ausschüttung der fingierten ausschüttungsgleichen Erträge des übertragenden Sondervermögens durch das übernehmende Sondervermögen fällt unter § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa InvStG. Von den fingierten ausschüttungsgleichen Erträgen ist Kapitalertragsteuer nach § 7 Abs. 3 und 4 InvStG durch das übertragende Sondervermögen bzw. das übernehmende Sondervermögen als Rechtsnachfolger einzubehalten, anzumelden und abzuführen.

d) Aktiengewinn bei Verschmelzung

241 Für den Fonds-Aktiengewinn und den Fonds-Immobiliengewinn gelten bei Verschmelzung keine Besonderheiten. Der betriebliche Anleger, der Anteile am übertragenden Sondervermögen hält, ermittelt seinen besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinn und Anleger-Immobiliengewinn jedoch zweigeteilt. Die eine Komponente betrifft den Zeitraum bis zum Ende des letzten Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens, die andere Komponente den Zeitraum ab der Beteiligung am übernehmenden Sondervermögen. Auf die Summe dieser Komponenten ist § 8 InvStG anzuwenden. Dem betrieblichen Anleger steht ein Dach-Investmentvermögen hinsichtlich des Aktiengewinns aus den Ziel-Investmentvermögen gleich.

XV. Sonderregelungen für inländische Spezial-Sondervermögen (§ 15 Abs. 1 InvStG)

1. Spezial-Sondervermögen

242 Für die Einordnung von Investmentvermögen als Spezial-Sondervermögen gilt über § 1 Abs. 2 Satz 1 InvStG die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 InvG. Die Anteile an dem Sondervermögen dürfen nur von Anlegern gehalten werden, die keine natürlichen Personen sind. Ferner dürfen an dem Sondervermögen nicht mehr als 30 solcher Anleger beteiligt sein. Mehrere Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft, für deren Rechnung diese Kapitalanlagegesellschaft Anteile desselben Spezial-Sondervermögens hält, gelten als ein Anleger (§ 91 Abs. 1 Satz 3 InvG). Die besonderen Voraussetzungen zur Art und Zahl der Anleger sind durch eine Vereinbarung zwischen Anlegern und Kapitalanlagegesellschaft festzulegen. Für die Übertragung des Anteils ist die Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft als Voraussetzung vorzusehen. Üblicherweise wird eine sog. Dreiervereinbarung zwischen Kapitalanlagegesellschaft, Depotbank und Anleger oder ein Spezialfondsrahmenvertrag geschlossen.

2. Einzelne Sonderregelungen

a) Kein Wahlrecht bei ausländischer anrechenbarer Steuer

243 Das Spezial-Sondervermögen darf die anrechenbare ausländische Steuer nicht nach § 4 Abs. 4 InvStG bereits auf seiner Ebene bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens als Werbungskosten abziehen. Vielmehr bleibt die Ausübung dieses Wahlrechts dem einzelnen Anleger bei seiner Veranlagung vorbehalten. Angesichts der geringen Zahl von Anlegern ist die Vereinfachung des Abzugs als Werbungskosten bereits auf der Ebene des Investmentvermögens nicht gerechtfertigt.

b) Keine Bekanntmachung von Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG

244 Die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG hat das Spezial-Sondervermögen weder dem Anleger bekannt zu machen noch im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen, stattdessen gelten die besonderen Vorschriften über das Feststellungsverfahren (vgl. Rz. 248 – 252).

c) Keine Pauschalbesteuerung

245 Der pauschale Ansatz von Erträgen nach § 6 InvStG ist bei Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden. Kommt die Investmentgesellschaft ihrer Pflicht zur Abgabe der als Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltenden Feststellungserklärung nicht nach, hat das Finanzamt eine Feststellung mit geschätzten Beträgen durchzuführen. Dabei sind grundsätzlich auch § 4 InvStG und die steuerentlastenden Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG anzuwenden bzw. anzusetzen. Dies schließt es aber nicht aus, im Einzelfall Besteuerungsgrundlagen zu diesen Regelungen nicht in die Schätzung aufzunehmen, weil das Finanzamt ihr Vorliegen nicht für genügend wahrscheinlich hält.

d) Schlichte Bekanntmachung des Aktiengewinns

246 Den Fonds-Aktiengewinn und/oder den Fonds-Immobiliengewinn (vgl. Rz. 108 – 117) muss das Spezial-Sondervermögen bei jeder Bewertung seines Vermögens ermitteln. Eine Bekanntmachung gegenüber dem einzelnen Anleger ist ausreichend.

e) Abstandnahme vom Zinsabschlag

247 Spezial-Sondervermögen, die ihre Erträge in vollem Umfang nicht zur Ausschüttung verwenden, müssen bei denjenigen ihrer Anleger, bei denen nach § 44a EStG von der Erhebung des Zinsabschlag abgesehen werden kann, nicht nach § 7 Abs. 4 Satz 2 InvStG den Steuerabzug vornehmen und die Anleger auf das Erstattungsverfahren nach § 7 Abs. 5 InvStG verweisen. Sie können vielmehr unter den Voraussetzungen des § 44a EStG vom Einbehalt des Zinsabschlags absehen; für die allgemeine Kapitalertragsteuer nach § 7 Abs. 3 InvStG ist eine Abstandnahme nicht möglich. Werden die erforderlichen Nachweise erst verspätet vorgelegt, ist auch eine Korrektur der Kapitalertragsteuer-Anmeldung nach § 44b Abs. 5 EStG zulässig.

f) Feststellungsverfahren

248 Bei den Spezial-Sondervermögen findet ebenfalls ein Verfahren zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen statt. Dieses Verfahren weist aber deutliche Unterschiede zum Feststellungsverfahren für Publikums-Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften nach § 13 InvStG auf und ist teilweise der Feststellung von Einkünften nach § 180 AO angeglichen.

249 Die Besteuerungsgrundlagen werden auch dann festgestellt, wenn ein Anleger alle Anteile an dem Spezial-Sondervermögen hält. In diesem Fall erfolgt keine gesonderte und einheitliche, sondern eine gesonderte Feststellung entsprechend § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AO.

250 Festgestellt werden keine steuerpflichtigen oder steuerfreien Einkünfte wie bei einer direkten Anwendung des § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO, sondern die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG. Dabei erfolgt die Feststellung nicht wie bei der gesonderten Feststellung nach § 13 InvStG je Investmentanteil, sondern für das gesamte Spezial-Sondervermögen. Die jeweilige Besteuerungsgrundlage nach § 5 Abs. 1 InvStG wird betragsmäßig festgestellt und bei mehreren Anlegern in einem weiteren Schritt nach ihrer Beteiligungsquote auf sie verteilt.

251 Das Spezial-Sondervermögen hat eine entsprechende Feststellungserklärung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Finanzamt einzureichen und den Jahresbericht bzw. übergangsweise den Rechenschaftsbericht sowie den Ausschüttungsbeschluss beizufügen. Mit Eingang der Feststellungserklärung beim Finanzamt gelten die Besteuerungsgrundlagen einschließlich ihrer Verteilung auf die Anleger als unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) festgestellt.

252 Anders als bei Publikums-Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften kann diese Feststellung für Spezial-Sondervermögen geändert werden. Hierfür gelten die AO-Vorschriften für Feststellungen wie z.B. die Feststellungsfrist und deren Anlauf- und Ablaufhemmung oder die Vertrauensschutzregelung der §§ 181 Abs. 1 Satz 1, 176 AO. Das Spezial-Sondervermögen gilt als Empfangsbevollmächtigter und Einspruchs- und Klagebevollmächtigter. Es wird dabei durch die Kapitalanlagegesellschaft vertreten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 InvStG).

XVI. Sonderregelungen für inländische Spezial-Sondervermögen mit Immobilien (§ 15 Abs. 2 InvStG)

1. Betroffene Spezial-Sondervermögen

253 Die Sonderregelungen gelten vornehmlich für Immobilien-Spezial-Sondervermögen nach § 91 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 – 82 InvG. Sie sind aber auch dann anzuwenden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft abweichend vom InvG eine Immobilie für Rechnung des Spezial-Sondervermögens hält.

2. Betroffene Erträge

254 Die Sonderregelungen betreffen die Erträge aus der Vermietung und Verpachtung eines inländischen Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften solcher Anlagegegenstände. Zu letzteren zählen Veräußerungen während der zehnjährigen Behaltensfrist und Leerverkäufe solcher Rechte.

3. Beschränkt Steuerpflichtige

255 Beschränkt Steuerpflichtige i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 2 sind nur solche nach § 1 Abs. 4 EStG und § 2 Nr. 1 KStG, nicht aber die beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen nach § 2 Nr. 2 KStG.

4. Gesonderter Ausweis der Erträge

256 Die Mieterträge und Veräußerungsgewinne aus Immobiliengeschäften sind jeweils als Untergruppe der ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge in der Feststellungserklärung gesondert auszuweisen und werden damit ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gesondert (und einheitlich) festgestellt. Bei mehreren Anlegern gilt das auch für die Anteile der einzelnen Anleger an diesen Erträgen. Mit Rücksicht auf die Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft bei der Übertragung von Anteilen an Spezial-Sondervermögen kann der gesonderter Ausweis unterbleiben, wenn kein beschränkt Steuerpflichtiger Anteile an dem Spezial-Sondervermögen hält.

5. Umqualifikation der Erträge

257 Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG gehören diese besonderen Anteile an den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen bei den beschränkt Steuerpflichtigen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die aus Mieterträgen des Spezial-Sondervermögens herrührenden Erträge gehören zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die aus Gewinnen aus der Veräußerung von inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten herrührenden Erträge gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder den sonstigen Einkünften. Deshalb ist nicht § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG, sondern § 49 Abs. 1 Nr. 6 sowie § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f oder § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG anzuwenden.

258 Die Umqualifikation gilt auch für die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen. Es ist folglich nicht der Dividendenartikel, sondern es sind die Artikel für unbewegliches Vermögen und die Veräußerung unbeweglichen Vermögens anzuwenden, die das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland als Quellenstaat nicht einschränken.

259 Gehört der Anteil an dem Spezial-Sondervermögen zum inländischen Betriebsvermögen des beschränkt Steuerpflichtigen, bleibt es bei den allgemeinen Regeln. Im Rahmen der ausgeschütteten Erträge sind dann auch Gewinne aus der Veräußerung von inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten außerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist steuerbar.

6. Kapitalertragsteuerabzug

260 Das Spezial-Sondervermögen hat auf diese Anteile an den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen einen Zinsabschlag in Höhe von 30 v.H. einzubehalten. Innerhalb eines Monats ab Entstehung des Zinsabschlags bei tatsächlichem oder fingiertem Zufluss ist der Zinsabschlag bei dem zuständigen Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen. Dies gilt auch, wenn der Investmentanteil zu einem inländischen Betriebsvermögen des beschränkt Steuerpflichtigen gehört.

7. Veranlagung mangels Abgeltungswirkung des Steuerabzugs

261 Abweichend von § 50 Abs. 5 Satz 1 EStG hat der Einbehalt des Zinsabschlags keine abgeltende Wirkung, sondern die umqualifizierten ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge werden bei der Einkommensermittlung im Rahmen der Veranlagung des beschränkt Steuerpflichtigen berücksichtigt. Dies gilt auch für beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige.

XVII. Ausländische Spezial-Investmentvermögen (§ 16 InvStG)

1. Ausschließlich steuerliche Regelung

262 Abweichend von der Rechtslage bei den inländischen Investmentvermögen mit der Definition der Spezial-Sondervermögen in § 2 Abs. 3 Satz 1 InvG trifft § 16 InvStG eine rein steuerliche Regelung für vergleichbare ausländische Investmentvermögen.

2. Ausländisches Investmentvermögen

263 Auf die Rechtsform des ausländischen Investmentvermögens kommt es in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht an. In Betracht kommen ausländische Investmentvermögen des Vertragstyps, des Personen- und Kapitalgesellschaftstyps, unit trusts und andere Rechtsgestaltungen. Die Einstufung bestimmter ausländischer Gestaltungen als kein ausländisches Investmentvermögen/ausländischer Investmentanteile (Rz. 6 – 9) gilt auch in diesem Zusammenhang.

3. Höchstzahl von Anlegern

264 Wie bei inländischen Spezial-Sondervermögen ist die Zahl der Anleger auf 30 begrenzt. Analog § 91 Abs. 1 Satz 3 InvG gilt eine ausländische Verwaltungsgesellschaft, die einheitlich für mehrere ausländische Investmentvermögen des Vertragstyps einen Anteil an einem ausländischen Spezial-Investmentvermögen hält, nur als ein Anleger.

4. Keine natürliche Person als Anleger

265 Wie bei den inländischen Spezial-Sondervermögen dürfen keine natürlichen Personen Anleger des ausländischen Spezial-Investmentvermögens sein.

5. Sicherstellung der Regelung zur Art und Zahl der Anleger

266 Es ist nicht ausreichend, dass rein tatsächlich die Grenzen zur Art und Zahl der Anleger eingehalten werden. Vielmehr müssen rechtliche Vorkehrungen bestehen, die dies sicherstellen. Ein Beispiel ist die im Gesetz ausdrücklich genannte Regelung in der Satzung eines ausländischen Spezial-Investmentvermögens des Kapitalgesellschaftstyps. Ausreichend ist aber auch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag eines ausländischen Spezial-Investmentvermögens des Personengesellschaftstyps. Ebenfalls ausreichend ist für beide Arten eines ausländischen Spezial-Investmentvermögens des Gesellschaftstyps sowie für ausländische Spezial-Investmentvermögen des Vertragstyps eine Vinkulierung der Anteile mit nachweisbaren Vorgaben für die Zustimmung zur Übertragung des Anteils, die der Beschränkung auf die Höchstzahl und die Art der Anleger entsprechen.

6. Sonderregelungen

a) Kein Wahlrecht bei anrechenbaren ausländischen Steuern

267 Das ausländische Spezial-Investmentvermögen darf die anrechenbare ausländische Steuer nicht nach § 4 Abs. 4 InvStG bereits auf seiner Ebene bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens als Werbungskosten abziehen. Vielmehr bleibt die Ausübung dieses Wahlrechts dem einzelnen Anleger bei seiner Veranlagung vorbehalten. Angesichts der geringen Zahl von Anlegern ist die Vereinfachung des Abzugs als Werbungskosten bereits auf der Ebene des Investmentvermögens nicht gerechtfertigt.

b) Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG

268 Die ausländische Investmentgesellschaft hat den Anlegern die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG bekannt zu machen; von der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger kann wegen der geringen Zahl der Anleger abgesehen werden. Im Übrigen ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG anzuwenden; die Anleger müssen also den Jahresbericht und die Bekanntmachung über die Besteuerungsgrundlagen erhalten. Die Bescheinigung des Berufsträgers über die Ermittlung nach den Regeln des deutschen Steuerrechts muss nicht beigefügt werden, eine Kopie ist jedoch unaufgefordert dem Bundesamt für Finanzen einzureichen. Abweichend von den Regelungen für inländische Investmentvermögen erfolgt keine Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.

c) Fehlerkorrektur im Entstehungsjahr

269 Die besondere Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 InvStG ist auf Anleger von ausländischen Spezial-Investmentvermögen nicht anzuwenden. Vielmehr sind die fehlerhaften Beträge nach den allgemeinen steuerlichen Korrekturvorschriften bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen, in die die fehlerhaften Beträge eingegangen sind. Die Finanzämter werden dabei durch Mitteilungen oder Auskünfte des Bundesamtes für Finanzen, dem die Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen obliegt, unterstützt.

d) Keine Pauschalbesteuerung

270 Der pauschale Ansatz von Erträgen nach § 6 InvStG ist bei Spezial-Investmentvermögen nicht anzuwenden. Macht die ausländische Investmentgesellschaft den Anlegern des ausländischen Spezial-Investmentvermögens die Besteuerungsgrundlagen nicht bekannt, so sind bei der Veranlagung der einzelnen Anleger die Erträge aus dem Anteil an dem ausländischen Spezial-Investmentvermögen im Benehmen mit dem Bundesamt für Finanzen zu schätzen.

e) Schlichte Bekanntmachung des Aktiengewinns

271 Den Fonds-Aktiengewinn und/oder den Fonds-Immobiliengewinn – vgl. Rz. 108 – 117 – muss das ausländische Spezial-Investmentvermögen bei jeder Bewertung seines Vermögens ermitteln. Eine Bekanntmachung gegenüber dem einzelnen Anleger ist ausreichend. Zur Erleichterung für das erste Geschäftsjahr vgl. Rz. 294.

f) Keine Anwendung des § 15 Abs. 2 InvStG

272 Die Verweisung in § 16 Satz 3 InvStG bezieht sich auf § 15 Abs. 1 Satz 2 InvStG. Die Mieterträge und privaten Veräußerungsgewinne aus inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind von ausländischen Spezial-Investmentvermögen nicht besonders auszuweisen. Bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern solcher Investmentvermögen findet keine Umqualifikation dieser Anteile an den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 InvStG und auch nicht der besondere Kapitalertragsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 4 InvStG statt.

XVIII. Verschmelzung ausländischer Sondervermögen (§ 17a InvStG)

273 § 17a InvStG regelt die steuerlichen Folgen beim Anleger aus der Verschmelzung von ausländischen Sondervermögen (ausländische Investmentvermögen des Vertragstyps). Er gilt nach § 18 Abs. 1 InvStG ab dem ersten Geschäftsjahr, auf welches das InvStG anzuwenden ist.

274 Die Zulässigkeit der Verschmelzung richtet sich nach dem Recht des Sitzstaates der ausländischen Sondervermögen. Die Einhaltung dieser Vorgaben bei der Verschmelzung ist durch eine Bescheinigung der ausländischen Investmentaufsichtsbehörde nachzuweisen.

275 Durch eine Berufsträgerbescheinigung ist ferner nachzuweisen, dass bei der Verschmelzung steuerlich keine stillen Reserven in den beteiligten ausländischen Sondervermögen aufgedeckt wurden, sondern die fortgeführten Anschaffungskosten weiter fortgeführt werden.

276 Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt in der Zuteilung der neuen Anteile an dem aufnehmenden ausländischen Sondervermögen an die Anleger des übertragenden ausländischen Sondervermögens ein gegebenenfalls steuerpflichtiger Tausch.

277 Die Verschmelzung von Investmentvermögen ist kein Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG, wenn die Voraussetzungen des § 17a InvStG erfüllt sind. Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle kann allerdings auch den Zinsabschlag i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG bereits zum Zeitpunkt der Verschmelzung einbehalten.

XIX. Anwendungs- und Übergangsregelungen (§§ 18 und 19 InvStG)

1. Anwendungsvorschriften (§ 18 InvStG)

a) Grundsatz (Abs. 1 Satz 1)

278 Das InvStG ist erstmals auf das Geschäftsjahr des Investmentvermögens anwendbar, das nach dem beginnt, und auf die Erträge, die in diesem Geschäftsjahr dem Investmentvermögen zufließen oder nach § 3 Abs. 2 InvStG als zugeflossen gelten. Auf frühere Geschäftsjahre und auf in diesen dem Investmentvermögen zugeflossene Erträge sind weiterhin das KAGG und das AuslInvestmG in der jeweils zum geltenden Fassung anzuwenden. Namentlich bei der Ausschüttung thesaurierter Veräußerungsgewinne kann es noch eine geraume Zeit zur Anwendung des KAGG und des AuslInvestmG kommen.

b) Aktiengewinn
aa) Bei Anteilen an inländischen Investmentvermögen (Abs. 1 Satz 2)

279 Für Anleger, die Anteile an inländischen Investmentvermögen in ihrem Betriebsvermögen halten, ist unabhängig vom Geschäftsjahr des Investmentvermögens § 8 InvStG ab dem Jahreswechsel 2003/2004 anzuwenden. Entscheidend ist nur, dass


  • entweder die Einnahmen aus der Veräußerung oder der Rückgabe des Investmentanteils nach dem zufließen bzw. bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich der Anspruch auf diese Einnahmen nach dem zu aktivieren ist, oder

  • für einen Bilanzstichtag nach dem eine Teilwertabschreibung vorzunehmen ist, oder

  • bei Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils nach dem ein unter dem Buchwert liegender Anspruch auf die Gegenleistung zu aktivieren ist bzw. bei Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG Einnahmen zufließen, die geringer sind als der im Anlageverzeichnis ausgewiesene Wert.

280 Die angeordnete Anwendung des § 8 InvStG beim Anleger bedeutet keine volle Anwendung der Regeln des InvStG zum Aktiengewinn. § 8 InvStG knüpft an die geschäftsjahrbezogenen Regeln für den Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn an. Soweit auf Ebene des Investmentvermögens noch ein Fonds-Aktiengewinn nach dem KAGG zu ermitteln ist, bildet nur dieser die Grundlage für die Anwendung des § 8 InvStG beim einzelnen Anleger.

281 Zudem verweist § 8 InvStG auf die jeweiligen Fassungen des § 8b KStG. Namentlich bei abweichendem Wirtschaftsjahr können nach § 34 Abs. 7 KStG frühere Fassungen des § 8b KStG anzuwenden sein. Für Lebens- und Krankenversicherungen ist § 34 Abs. 7 Satz 8 KStG mit dem Wahlrecht zu beachten.

bb) Bei Anteilen an ausländischen Investmentvermögen (Abs. 1 Sätze 3 und 4)

282 Für Anteile an ausländischen Investmentvermögen gelten insgesamt die Vorschriften über den Fonds-Aktiengewinn, den Fonds-Immobiliengewinn, den Anleger-Aktiengewinn und den Anleger-Immobiliengewinn erst für Geschäftsjahre des Investmentvermögens, die nach dem beginnen. Der Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn sind jeweils mit dem Wert null Euro anzusetzen. Nur die nachfolgenden Veränderungen sind zu erfassen (vgl. auch Rz. 115 sowie Rz. 194).

c) Zwischengewinn (Abs. 3)

283 Die neuen Vorschriften für die Besteuerung des Zwischengewinns sind auf Rückgaben, Veräußerungen sowie Erwerbe eines Investmentanteils anzuwenden, die nach dem erfolgen. Der gezahlte Zwischengewinn führt zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen und ist im Rahmen des „Stückzinstopfes” nach § 43a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen.

284 Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr des Investmentvermögens gehen in den Zwischengewinn die Erträge aus zugeflossenen Einnahmen und Ansprüche auf diese Einnahmen vor dem nicht ein (Startwert null Euro). Dies gilt auch für den Fall des späteren Zuflusses der Einnahmen zwischen dem und dem Ende des Geschäftsjahres; die Einnahmen sind nicht voll, sondern nur zeitanteilig anzusetzen.

2. Übergangsvorschriften (§ 19 InvStG)

a) Besteuerung von „Altveräußerungsgewinnen” (Abs. 1)

285 Für vor Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform durch das Steuersenkungsgesetz (SteuersenkG vom , BGBl 2000 I S. 1433) realisierte Gewinne des Investmentvermögens aus der Veräußerung von Anteilen an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 2 KStG nicht über § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz InvStG anzuwenden. § 43 Abs. 14 Sätze 3 und 4 KAGG wird insoweit in § 19 Abs. 1 Satz 1 InvStG fortgeführt. Die Veräußerungsgewinnbefreiung gilt demnach bei der Veräußerung von Anteilen an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach den Grundsätzen der § 52 Abs. 4b EStG und § 34 Abs. 7 und 12 KStG erstmals für Gewinne, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft erfolgen, deren Anteile veräußert werden, für die das StSenkG erstmals anzuwenden ist. Bei anderen Veräußerungen, insbesondere bei der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Körperschaften, gelten die Regelungen für Veräußerungen, die nach dem Stichtag des erfolgen. Entsprechend ordnet § 19 Abs. 1 Satz 2 InvStG eine eingeschränkte Anwendung des § 8 Abs. 1 InvStG (Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG und Veräußerungsgewinnbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG) an. Systematisch wird dies bereits dadurch umgesetzt, dass die betreffenden Beträge nicht in den Fonds-Aktiengewinn eingehen (vgl. Rz. 108 ff.).

b) Letztmalige Anwendung des KAGG (Abs. 2)

286 Spiegelbildlich zu § 18 InvStG ist das KAGG in der am geltenden Fassung letztmalig auf das Geschäftsjahr des inländischen Investmentvermögens anzuwenden, das vor dem beginnt, sowie auf Erträge, die dem Investmentvermögen in diesem Geschäftsjahr zufließen.

287 Allerdings gilt § 40a KAGG für Anleger, die Anteile an inländischen Investmentvermögen in ihrem Betriebsvermögen halten, unabhängig vom Geschäftsjahr des Investmentvermögens nur für die Veräußerung, Rückgabe oder Gewinnminderung vor dem Jahreswechsel 2003/2004. Entscheidend ist nur, dass

  • entweder die Einnahmen aus der Veräußerung oder der Rückgabe des Investmentanteils vor dem zufließen bzw. bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich der Anspruch auf diese Einnahmen vor dem zu aktivieren ist, oder

  • für einen Bilanzstichtag vor dem eine Teilwertabschreibung vorzunehmen ist, oder

  • bei Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils vor dem ein unter dem Buchwert liegender Anspruch auf die Gegenleistung zu aktivieren ist bzw. bei Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG Einnahmen zufließen, die geringer sind als der im Anlageverzeichnis ausgewiesene Wert.

288 Die Regeln des KAGG über den Zwischengewinn sind ebenfalls unabhängig vom Geschäftsjahr des Investmentvermögens nach dem nicht mehr anzuwenden. Dies gilt sowohl für die Besteuerung des bisherigen Anlegers bei Rückgabe, Veräußerung oder Abtretung als auch für die Annahme negativer Einnahmen durch den Erwerber.

c) Letztmalige Anwendung des AuslInvestmG (Abs. 3)

289 Ebenfalls spiegelbildlich zu § 18 InvStG ist das AuslInvestmG in der am geltenden Fassung letztmalig auf das Geschäftsjahr des ausländischen Investmentvermögens anzuwenden, das vor dem beginnt, sowie auf Erträge, die dem Investmentvermögen in diesem Geschäftsjahr zufließen. Für vor dem zufließende Einnahmen oder bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich zu aktivierende Ansprüche aus der Rückgabe oder Veräußerung von ausländischen Investmentanteilen sind § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 2 KStG wegen § 17 Abs. 2b AuslInvestmG nicht anzuwenden. Aber auch für nach dem erzielte Erlöse aus solchen Vorgängen bleiben diese Vorschriften teilweise unanwendbar, weil es an der für ihre Anwendung erforderlichen Ermittlung eines Fonds-Aktiengewinns für das ausländische Investmentvermögen fehlt. Die Regeln des AuslInvestmG über den Zwischengewinn sind ebenfalls unabhängig vom Geschäftsjahr des Investmentvermögens nach dem nicht mehr anzuwenden. Dies gilt sowohl für die Besteuerung des bisherigen Anlegers bei Rückgabe, Veräußerung oder Abtretung als auch für die Annahme negativer Einnahmen durch den Erwerber. Zwischengewinn i.S.d. § 19 Abs. 3 Satz 3 InvStG ist auch der Pauschalbetrag von 20 v.H. des Entgelts für die Rückgabe, Veräußerung oder Abtretung nach § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG.

d) Besonderheiten bei Dach-Investmentvermögen

290 Die Anwendbarkeit des KAGG bzw. AuslInvestmG oder des InvStG ist für die einzelnen Ziel-Investmentvermögen und das Dach-Investmentvermögen getrennt zu beurteilen. Das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG und die Beteiligungsertragsbefreiung des § 8b KStG sind nur anzuwenden, wenn auf allen Ebenen der Investmentvermögen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

291 Die einzelnen Teilfonds eines ausländischen Umbrellafonds haben grundsätzlich eigenständige Geschäftsjahre. Abhängig von dem Beginn des Geschäftsjahres des einzelnen Teilfonds kann auf eine Reihe von Teilfonds noch das AuslInvestmG anwendbar sein, während die restlichen Teilfonds schon dem InvStG unterliegen. Es wird nicht beanstandet, wenn für die im Jahre 2004 beginnenden Geschäftsjahre dieser Teilfonds ebenfalls noch das AuslInvestmG angewandt wird und somit einheitlich für alle Teilfonds eines ausländischen Umbrellafonds noch das alte Recht angewandt wird.

3. Übergangserleichterungen

a) Umfang der Mussangaben

292 Das Fehlen der Angaben zur Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bzw. zum Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag wird für Bekanntmachungen bis zu einem halben Jahr nach Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I nicht beanstandet.

b) Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Immobiliengewinn

293 Nach dem InvStG ist der Fonds-Aktiengewinn als Nettogröße unter Berücksichtigung auch des § 3 Abs. 3 InvStG zu ermitteln. Da diese Frage für das KAGG nicht ausdrücklich geregelt war, wird es nicht beanstandet, wenn die Investmentgesellschaft den Fonds-Aktiengewinn erst für nach dem beginnende Geschäftsjahre als Nettogröße ermittelt. Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 InvStG war im KAGG ebenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen. Insoweit wird es nicht beanstandet, wenn die Investmentgesellschaft erst für nach dem beginnende Geschäftsjahre § 5 Abs. 2 Satz 2 InvStG anwendet.

294 Bei Immobilien-Sondervermögen wird es nicht beanstandet, wenn das Wahlrecht erstmals bei der Erstellung des Jahresberichts für das Geschäftsjahr ausgeübt wird, auf welches das InvStG erstmals anzuwenden ist.

c) Zinsabschlag

295 Es wird nicht beanstandet, wenn die auszahlende Stelle Rz. 139 Satz 5 erst auf Rückgaben oder Veräußerungen von Anteilen von Investmentvermögen anwendet, deren Geschäftsjahr drei Monate nach Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I endet.

Anlage 1 (zu Rz. 39) Überblick über die Besteuerung der Erträge aus transparenten Investmentvermögen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anleger
Anleger ist eine natürliche Person und hält die Anteile im Privatvermögen
Anleger ist eine natürliche Person und hält die Anteile imBetriebsvermögen
Anleger ist eine Kapitalgesellschaft
Sachverhalt
 
 
 
1. 
inländische und ausländische Dividenden
thesauriert:
thesauriert:
thesauriert:
• 
gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres
• 
gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres
• 
gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fonds-Geschäftsjahres
• 
zur Hälfte steuerpflichtig
• 
zur Hälfte steuerpflichtig
• 
steuerfrei
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
• 
zur Hälfte steuerpflichtig;
• 
zur Hälfte steuerpflichtig
• 
steuerfrei [1]
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2)
2. 
inländische und ausländische Zinsen
thesauriert:
thesauriert:
thesauriert:
• 
gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres;
• 
gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres;
• 
gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres;
• 
voll steuerpflichtig
• 
voll steuerpflichtig
• 
voll steuerpflichtig
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
• 
voll steuerpflichtig
• 
voll steuerpflichtig
• 
voll steuerpflichtig
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1)
3. 
Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren (insbesondere Renten und Aktien) und GmbH-Anteilen
thesauriert:
thesauriert:
thesauriert:
• 
gelten nicht als zugeflossen
• 
gelten nicht als zugeflossen
• 
gelten nicht als zugeflossen
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
• 
steuerfrei
• 
voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne aus Renten
• 
voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne aus Renten
• 
zur Hälfte steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne auf Aktien u. GmbH-Anteilen
• 
steuerfrei hinsichtlich der Veräußerungsgewinne auf Aktien u. GmbH-Anteilen [2]
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)
 
Gewinne aus Termingeschäften i.S.d. § 23 I Nr. 4 EStG
thesauriert:
thesauriert:
thesauriert:
• 
gelten nicht als zugeflossen
• 
gelten nicht als zugeflossen
• 
gelten nicht als zugeflossen
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
• 
steuerfrei
• 
voll steuerpflichtig
• 
voll steuerpflichtig
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)
4. 
Optionsprämien
thesauriert:
thesauriert:
thesauriert:
• 
gelten nicht als zugeflossen
• 
gelten nicht als zugeflossen
• 
gelten nicht als zugeflossen
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
• 
steuerfrei
• 
voll steuerpflichtig
• 
voll steuerpflichtig
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1)
5. 
Erträge aus Leerverkäufen von Wertpapieren
thesauriert:
thesauriert:
thesauriert:
• 
gelten nicht als zugeflossen
• 
gelten nicht als zugeflossen
• 
gelten nicht als zugeflossen
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
• 
steuerfrei
• 
voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne aus Renten
• 
voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne aus Renten
• 
zur Hälfte steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne auf Aktien u. GmbH-Anteilen
• 
steuerfrei hinsichtlich der Veräußerungsgewinne auf Aktien u. GmbH-Anteilen [3]
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)
6. 
inländische Mieten
thesauriert:
thesauriert:
thesauriert:
• 
gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres;
• 
gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres;
• 
gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres;
• 
voll steuerpflichtig
• 
voll steuerpflichtig
• 
voll steuerpflichtig
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
• 
voll steuerpflichtig
• 
voll steuerpflichtig
• 
voll steuerpflichtig
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1)
7. 
ausländische Mieten (DBA mit Freistellungsmethode = Regelfall)
thesauriert:
thesauriert:
thesauriert:
• 
gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres;
• 
gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres;
• 
gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres;
• 
steuerfrei mit Progressionsvorbehalt
• 
steuerfrei mit Progressionsvorbehalt
• 
steuerfrei
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
• 
steuerfrei mit Progressionsvorbehalt
• 
steuerfrei mit Progressionsvorbehalt
• 
steuerfrei
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1)
8. 
ausländische Mieten (DBA mit Anrechnungsmethode = Ausnahme, insb. Schweiz und Spanien)
thesauriert:
thesauriert:
thesauriert:
• 
gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres;
• 
gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres;
• 
gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres
• 
voll steuerpflichtig;
• 
steuerpflichtig;
• 
steuerpflichtig;
• 
Steueranrechnung/Steuerabzug
• 
Steueranrechnung/Steuerabzug
• 
Steueranrechnung/Steuerabzug
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
• 
steuerpflichtig;
• 
steuerpflichtig;
• 
steuerpflichtig;
• 
Steueranrechnung/Steuerabzug
• 
Steueranrechnung/Steuerabzug
• 
Steueranrechnung/Steuerabzug
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs. 2)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs. 2)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs. 2)
9. 
Veräußerungsgewinne aus inländischen Grundstücken
thesauriert:
thesauriert:
thesauriert:
• 
gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat
• 
gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat
• 
gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat
• 
voll steuerpflichtig
• 
voll steuerpflichtig
• 
voll steuerpflichtig
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
• 
steuerfrei, wenn die Veräußerung außerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat, sonst steuerpflichtig
• 
voll steuerpflichtig
• 
voll steuerpflichtig
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)
10. 
Veräußerungsgewinne aus ausländischen Grundstücken (DBA mit Freistellungsmethode)
thesauriert:
thesauriert:
thesauriert:
• 
gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat;
• 
gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat;
• 
gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat;
• 
steuerfrei mit Progressionsvorbehalt
• 
steuerfrei mit Progressionsvorbehalt
• 
steuerfrei
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
• 
steuerfrei mit Progressionsvorbehalt, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat, sonst steuerfrei ohne Progressionsvorbehalt
• 
steuerfrei mit Progressionsvorbehalt
• 
steuerfrei
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3, 4 Abs. 1)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3, 4 Abs. 1)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3, 4 Abs. 1)
11. 
Veräußerungsgewinne aus ausländischen Grundstücken (DBA mit Anrechnungsmethode)
thesauriert:
thesauriert:
thesauriert:
• 
gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat;
• 
gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat;
• 
gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat;
• 
steuerpflichtig
• 
steuerpflichtig
• 
steuerpflichtig
• 
Steueranrechnung/Steuerabzug
• 
Steueranrechnung/Steuerabzug
• 
Steueranrechnung/Steuerabzug
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
ausgeschüttet:
• 
steuerfrei, wenn die Veräußerung außerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat, sonst steuerpflichtig
• 
steuerpflichtig
• 
steuerpflichtig
• 
Steueranrechnung/Steuerabzug
• 
Steueranrechnung/Steuerabzug
• 
Steueranrechnung/Steuerabzug
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3, 4 Abs. 2)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3, 4 Abs. 2)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3, 4 Abs. 2)
12. 
Beteiligungserträge aus der Beteiligung an Personengesellschaften, insbesondere Grundstücks-Personengesellschaften
Der Beteiligungsertrag ist bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften steuerlich so zu werten, wie die Einkünfte, die auf Ebene der Personengesellschaft erzielt werden, d.h. Behandlung wie Zinsen, wie Mieten, etc. – bei gewerblichen o. gewerblich geprägten Personengesellschaften erzielt der Fonds gewerbliche Einkünfte
Der Beteiligungsertrag ist bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften steuerlich so zu werten, wie die Einkünfte, die auf Ebene der Personengesellschaft erzielt werden, d.h. Behandlung wie Zinsen, wie Mieten, etc. – bei gewerblichen o. gewerblich geprägten Personengesellschaften erzielt der Fonds gewerbliche Einkünfte
Der Beteiligungsertrag ist bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften steuerlich so zu werten, wie die Einkünfte, die auf Ebene der Personengesellschaft erzielt werden, d.h. Behandlung wie Zinsen, wie Mieten, etc. – bei gewerblichen o. gewerblich geprägten Personengesellschaften erzielt der Fonds gewerbliche Einkünfte
13. 
Inländische Dividenden von Grundstückskapitalgesellschaften
wie sonstige Dividenden (s. 1.)
wie sonstige Dividenden (s. 1.)
wie sonstige Dividenden (s. 1.)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2)
14. 
ausländische Dividenden aus Grundstückskapitalgesellschaften; Schachteldividende
Die Ausschüttung der Dividenden ist nach § 4 Abs. 1 InvStG steuerfrei in voller Höhe (mit Progressionsvorbehalt).
Die Ausschüttung der Dividenden ist nach § 4 Abs. 1 InvStG steuerfrei in voller Höhe (mit Progressionsvorbehalt).
Die Ausschüttung der Dividenden ist nach § 4 Abs. 1 InvStG steuerfrei in voller Höhe.
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1)
15. 
ausländische Dividenden aus (insb. Grundstücks-) Kapitalgesellschaften (keine Schachteldividende, weil z.B. die erforderliche Beteiligungsquote nicht erreicht wird oder der Methodenartikel des DBA eine Freistellung nur bei Ausschüttungen an eine Kapitalgesellschaft vorsieht und somit auf der Ebene eines Sondervermögens nicht zur Anwendung kommt)
wie sonstige Dividenden (s. 1.)
wie sonstige Dividenden (s. 1.)
wie sonstige Dividenden (s. 1.)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2)
(§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2)

Anlage 2 (zu Rz. 65) Beispiel für die Aufteilung der nicht unmittelbar zuzuordnenden Werbungskosten bei einem Aktienfonds


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sachverhalt
 
 
 
Aktien
500 Mio. €
(5/6)
Durchschnittliche Vorjahreswerte
Liquide Mittel (Tagesgeld)
100 Mio. €
(1/6)
durchschnittliches Gesamtvermögen
600 Mio. €
(6/6)
 
 
 
 
Dividenden
10 Mio. €
 
Unterstellte Vollausschüttung
Veräußerungsgewinne (Aktien)
30 Mio. €
 
Zinsen
3 Mio. €
 
Werbungskosten (allgemeine Kosten)
6 Mio. €
 
Umlaufende Anteile
1 Anteil
 
 
1. Ertrags- und Aufwandsrechnung des Fonds (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 InvG)
Dividenden
 
 
10.000.000 €
Zinsen
 
 
3.000.000 €
Erträge insgesamt
 
 
13.000.000 €
./. Werbungskosten
 
 
6.000.000 €
ordentlicher Nettoertrag
 
 
7.000.000 €
 
2. Berechnung der Ausschüttung
Vortrag des Vorjahres (unterstellt)
 
 
0 €
ordentlicher Nettoertrag
 
 
7.000.000 €
Veräußerungsgewinne (Aktien)
 
 
30.000.000 €
für Ausschüttung verfügbar
 
 
37.000.000 €
./. dem Vortrag zugeführt
 
 
0 €
./. der Thesaurierung zugeführt
 
 
0 €
 
 
37.000.000 €
 
a) Lösung für Anleger, die natürliche Personen sind und ihre Anteile im Privatvermögen halten
 
1. Aufteilung/Zuordnung der Werbungskosten gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG
Werbungskosten insgesamt
6.000.000 €
 
./. nicht abzugsfähig (10 %)
600.000 €
verbleiben
5.400.000 €
 
./. auf Dividenden entfallend (5/6)
4.500.000 €
auf Zinsen entfallend (1/6)
900.000 €
 
2. Dem Anleger bekannt zu gebende Besteuerungsgrundlagen und deren steuerliche Behandlung
Dividenden
10.000.000 €
 
./. anteilige Werbungskosten
4.500.000 €
(siehe Tz 1)
bekannt zu geben
5.500.000 € [4]
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1c cc InvStG)
auf Anlegerebene steuerpflichtig (50 %)
2.750.000 €
 
Zinsen
3.000.000 €
 
./. anteilige Werbungskosten
900.000 €
(siehe Tz 1)
bekannt zu geben
2.100.000 € [5]
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1d aa InvStG)
auf Anlegerebene steuerpflichtig.
2.100.000 €
Veräußerungsgewinne Aktien
30.000.000 €
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1c bb InvStG)
auf Anlegerebene steuerfrei
30.000.000 €
 
insgesamt beim Anleger steuerpflichtig
4.850.000 € [6]
 
 
weitere bekannt zu machende Beträge
Ausschüttung
37.000.000 € [7]
ausgeschüttete Erträge
37.600.000 € [8]
 
b) Lösung für Anleger, die natürliche Personen sind und ihre Anteile im Betriebsvermögen halten
 
1. Aufteilung/Zuordnung der Werbungskosten gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG
Werbungskosten insgesamt
6.000.000 €
 
./. nicht abzugsfähig (10 %)
600.000 €
verbleiben
5.400.000 €
 
./. auf Dividenden entfallend (5/6)
4.500.000 €
auf Zinsen entfallend (1/6)
900.000 €
 
2. Dem Anleger bekannt zu gebende Besteuerungsgrundlagen und deren steuerliche Behandlung
Dividenden
10.000.000 €
 
./. anteilige Werbungskosten
4.500.000 €
(siehe Tz 1)
bekannt zu geben
5.500.000 € [9]
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1c cc InvStG)
auf Anlegerebene steuerpflichtig (50 %)
2.750.000 €
Zinsen
3.000.000 €
 
./. anteilige Werbungskosten
900.000 €
(siehe Tz 1)
bekannt zu geben
2.100.000 € [10]
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1d aa InvStG)
auf Anlegerebene steuerpflichtig
2.100.000 €
Veräußerungsgewinne Aktien
30.000.000 €
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1c ee InvStG)
auf Anlegerebene steuerpflichtig
15.000.000 €
 
insgesamt beim Anleger steuerpflichtig
19.850.000 € [11]
 
weitere bekannt zu machende Beträge
Ausschüttung
37.000.000 € [12]
ausgeschüttete Erträge
37.600.000 € [13]
 
c) Lösung für Anleger, die Kapitalgesellschaften sind, bei denen § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist
 
1. Aufteilung/Zuordnung der Werbungskosten gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG
Werbungskosten insgesamt
6.000.000 €
 
./. nicht abzugsfähig (10 %)
600.000 €
verbleiben
5.400.000 €
 
./. auf Dividenden entfallend (5/6)
4.500.000 €
auf Zinsen entfallend (1/6)
900.000 €
 
2. Dem Anleger bekannt zu gebende Besteuerungsgrundlagen und deren steuerliche Behandlung
Dividenden
10.000.000 €
 
./. anteilige Werbungskosten
4.500.000 €
(siehe Tz 1)
bekannt zu geben
5.500.000 € [14]
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1c dd InvStG)
auf Anlegerebene steuerpflichtig
0 € 
 
Zinsen
3.000.000 €
 
./. anteilige Werbungskosten
900.000 €
(siehe Tz 1)
bekannt zu geben
2.100.000 € [15]
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1d aa InvStG)
auf Anlegerebene steuerpflichtig
2.100.000 €
Veräußerungsgewinne Aktien
30.000.000 €
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1c ff InvStG)
auf Anlegerebene steuerpflichtig
0 €
 
insgesamt beim Anleger steuerpflichtig
2.100.000 € [16]
 
Zudem gelten 5 % der ausgeschütteten bzw. ausschüttungsgleichen Erträge, auf die § 8b KStG anzuwenden ist, aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 3 Nr. 1 2. Halbsatz InvStG beim Anleger als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben. Diese betragen:
5 % von 5.500.000 € [17]
275.000 €
5 % von 30.000.000 € [18]
1.500.000 €
Summe der außerbilanziellen Hinzurechnung
1.775.000 €
 
 
weitere bekannt zu machende Beträge
Ausschüttung
37.000.000 € [19]
ausgeschüttete Erträge
37.600.000 € [20]
 
d) Lösung für Anleger, bei denen § 8b Abs. 1 KStG aufgrund von § 8b Abs. 7 (Kreditinstitute, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten) oder Abs. 8 (Lebens- und Krankenversicherungen) KStG nicht anwendbar ist
 
1. Aufteilung/Zuordnung der Werbungskosten gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG
Werbungskosten insgesamt
6.000.000 €
 
./. nicht abzugsfähig (10 %)
600.000 €
abzugsfähige Werbungskosten
5.400.000 €
 
./. auf Dividenden entfallend (5/6)
4.500.000 €
 
auf Zinsen entfallend (1/6)
900.000 €
 
Die Aufteilung der Werbungskosten ist aufgrund des bei Dividenden und Zinserträgen unterschiedlichen Kapitalertragsteuerabzugs erforderlich.
 
2. Dem Anleger bekannt zu gebende Besteuerungsgrundlagen und deren steuerliche Behandlung
Dividenden
10.000.000 €
 
./. anteilige Werbungskosten
4.500.000 €
(siehe Tz 1)
bekannt zu geben
5.500.000 € [21]
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1d bb InvStG)
auf Anlegerebene steuerpflichtig
5.500.000 €
Zinsen
3.000.000 €
 
./. anteilige Werbungskosten
900.000 €
(siehe Tz 1)
bekannt zu geben
2.100.000 € [22]
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1e bb InvStG)
auf Anlegerebene steuerpflichtig
2.100.000 €
Veräußerungsgewinne Aktien
30.000.000 €
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1c bb InvStG)
auf Anlegerebene steuerpflichtig
30.000.000 €
insgesamt beim Anleger stpfl.
37.600.000 € [23]
 
weitere bekannt zu machende Beträge
Ausschüttung
37.000.000 €
Ausgeschüttete Erträge
37.600.000 €

Anlage 3 (zu Rz. 72) Beispielhafter tabellarischer Überblick über Verlustverrechnungsmöglichkeiten unterschiedlicher Ertragsarten beim privaten bzw. betrieblichen Anleger

1. Anleger = natürliche Person mit Anteilen im Privatvermögen

2. Anleger = Kapitalgesellschaft, bei der § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist, sowie natürliche Personen mit Anteilen im Betriebsvermögen

Anlage 4 (zu Rz. 180)

Beispiel zur Ermittlung des auf der Ebene des Anlegers nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns

Steuerliche Behandlung von Investmentanteilen über mehrere Wirtschaftsjahre/Kalenderjahre.

Die Anteile werden im Betriebsvermögen einer steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft gehalten, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht.


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Vorgang
Datum
Anteile Stück
Rücknahmepreis pro Stück Euro
Summe in Euro
Fonds-Aktiengewinn in v.H.
Fonds-Aktiengewinn in Euro
 
Anschaffung
10,00
60,00
600,00
– 10,00
– 60,00
 
Bestand (zu Anschaffungskosten)
10,00
 
600,00
 
 
Rücknahmepreis
10,00
50,00
500,00
– 20,00
– 100,00
 
Anschaffung
10,00
50,00
500,00
– 16,00
– 80,00
 
Bestand (zu Anschaffungskosten)
20,00
 
1.100,00
 
 
Rücknahmepreis
20,00
60,00
1.200,00
– 14,00
– 168,00
 
Bestand (zu Anschaffungskosten)
20,00
 
1.100,00
 
 
Rücknahmepreis
20,00
40,00
800,00
– 60,00
– 480,00
 
 
 
 
 
 
 
Bestand (zu Anschaffungskosten)
20,00
 
1.100,00
 
 
Rücknahmepreis
20,00
50,00
1.000,00
– 10,00
– 100,00
 
Verkauf zum
– 20,00
 
 
 
 
Rücknahmepreis
20,00
70,00
1.400,00
15,00
210,00

Das Fallbeispiel betrifft folgende Sachverhalte:


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Wirtschaftsjahr 2004
a)
Anschaffung von Investmentanteilen im Wirtschaftsjahr;
der Fonds-Aktiengewinn beträgt – 10,00 von Hundert vom Rücknahmepreis.
b)
Teilwertabschreibung aufgrund einer angenommenen voraussichtlich dauernden Wertminderung der Investmentanteile;
der Fonds-Aktiengewinn beträgt zum Bilanzstichtag – 20,00 von Hundert vom Rücknahmepreis.
 
Wirtschaftsjahr 2005
a)
Anschaffung von weiteren Anteilen des gleichen Investmentvermögens im Wirtschaftsjahr;
der Fonds-Aktiengewinn beträgt – 16,00 von Hundert vom Rücknahmepreis.
b)
Zuschreibung auf die Anschaffungskosten aufgrund gestiegenen Teilwerts im Wirtschaftsjahr;
der Fonds-Aktiengewinn beträgt zum Bilanzstichtag – 14,00 von Hundert vom Rücknahmepreis.
 
Wirtschaftsjahr 2006
Teilwertabschreibung aufgrund einer angenommenen voraussichtlich dauernden Wertminderung der Investmenteile;
der Fonds-Aktiengewinn beträgt zum Bilanzstichtag – 60,00 von Hundert vom Rücknahmepreis.
 
Wirtschaftsjahr 2007
Zuschreibung aufgrund gestiegenen Teilwerts im Wirtschaftsjahr;
der Fonds-Aktiengewinn beträgt zum Bilanzstichtag – 10,00 von Hundert vom Rücknahmepreis.
 
Wirtschaftsjahr 2008
Veräußerung der gesamten Investmentanteile;
der Fonds-Aktiengewinn beträgt zum Zeitpunkt der Veräußerung + 15,00 von Hundert vom Rücknahmepreis.

Wirtschaftsjahr 2004


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Steuerbilanzgewinn
FondsAktiengewinn in v.H.
 
 
außerbilanzmäßige Zurechnung/Kürzung gemäß § 8 InvStG
Sachverhalt
 
Euro
Euro
%
Euro
Euro
Euro
 
 
 
 
 
 
 
Anschaffung:
600,00
 
– 10,00
– 60,00
erworbener Fonds-Aktiengewinn
Teilwertabschreibung:
 
– 100,00
– 100,00
 
 
 
Bilanzansatz zum
500,00
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Rücknahmewert:
500,00
 
– 20,00
– 100,00
Fonds-Aktiengewinn zum Bewertungsstichtag
 
 
 
 
 
 
 
 
Ermittlung des nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns:
a)
Anleger-Aktiengewinn (Rechenschritt Ziffer 3a):
 
 
 
 
Fonds-Aktiengewinn zum Bewertungsstichtag
 
– 100,00
 
 
 
 
./. erworbener Fonds-Aktiengewinn
./.
– 60,00
 
 
 
 
= Anleger-Aktiengewinn
 
– 40,00
 
 
b)
Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns im Bewertungsfall (Rechenschritt Ziffer 3b):
 
 
 aa)
Minderung des Bilanzansatzes gegenüber den Anschaffungskosten:
 
 
 
Bilanzansatz zum Schluss des Wirtschaftsjahres
 
500,00
 
 
 
 
./. ursprüngliche Anschaffungskosten
 
600,00
 
 
 
 
= Minderung
 
– 100,00
 
 
 
 
 
bb)
Negativer Anleger-Aktiengewinn:
 
– 40,00
 
 
 
 
 
Anzusetzen ist der negative Anleger-Aktiengewinn aus Buchstabe bb), soweit er sich auf den Bilanzansatz mindernd ausgewirkt hat; höchstens der Unterschiedsbetrag aus Buchstabe aa)
 
– 40,00
 
c)
Berichtigung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG (Rechenschritt Ziffer 3c):
 
 
 
 
 
Berichtigung um einen negativen Anleger-Aktiengewinn des Vorjahres, soweit er sich zum vorangegangenen Stichtag auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat
 
./.
0,00
 
 
 
 
Nach § 8 InvStG anzusetzender negativer Anleger-Aktiengewinn
– 40,00
40,00

Wirtschaftsjahr 2005


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Steuerbilanzgewinn
FondsAktiengewinn in v.H.
 
 
außerbilanzmäßige Zurechnung/Kürzung gemäß § 8 InvStG
Sachverhalt
 
Euro
Euro
%
Euro
Euro
Euro
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
– 60,00
erworbener Fonds-Aktiengewinn
Buchwert:
500,00
 
 
 
(2004)
Anschaffung
500,00
 
– 16,00
– 80,00
erworbener Fonds-Aktiengewinn
Summe:
1.000,00
 
 
 
(2005)
Zuschreibung:
 
100,00
100,00
 
– 140,00
Summe:
erworbener
Bilanzansatz zum
1.100,00
 
 
 
 
Fonds-Aktiengewinn
 
 
 
 
 
 
 
Rücknahmewert:
1.200,00
 
– 14,00
– 168,00
Fonds-Aktiengewinn zum Bilanzstichtag
 
 
 
 
 
 
 
 
Ermittlung des nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns:
a)
Anleger-Aktiengewinn (Rechenschritt Ziffer 3a):
 
 
 
 
Fonds-Aktiengewinn zum Bewertungsstichtag
 
– 168,00
 
 
 
 
./. erworbener Fonds-Aktiengewinn
./. 
– 140,00
 
 
 
 
= Anleger-Aktiengewinn
 
– 28,00
 
 
b)
Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns im Bewertungsfall (Rechenschritt Ziffer 3b):
 
 
 
Minderung des Bilanzansatzes gegenüber den
 
 
aa)
Anschaffungskosten:
 
 
 
Bilanzansatz zum Schluss des Wirtschaftsjahres
 
1.100,00
 
 
 
 
./. ursprüngliche Anschaffungskosten
 
1.100,00
 
 
 
 
= Minderung
 
 0,00
 
 
 
 
 
bb)
Negativer Anleger-Aktiengewinn:
 
– 28,00
 
 
 
 
 
Anzusetzen ist der negative Anleger-Aktiengewinn aus Buchstabe bb), soweit er sich auf den Bilanzansatz mindernd ausgewirkt hat; höchstens der Unterschiedsbetrag aus Buchstabe aa)
 
0,00
 
c)
Berichtigung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG (Rechenschritt Ziffer 3c):
 
 
 
 
 
Berichtigung um einen negativen Anleger-Aktiengewinn des Vorjahres, soweit er sich zum vorangegangenen Stichtag auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat
 
./. 
– 40,00
 
 
 
 
Nach § 8 InvStG anzusetzender positiver Anleger-Aktiengewinn
40,00
– 40,00
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG in Höhe von 5 v.H.
 
2,00
 
 
– 38,00

Wirtschaftsjahr 2006


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Steuerbilanzgewinn
FondsAktiengewinn in v.H.
 
 
außerbilanzmäßige Zurechnung/Kürzung gemäß § 8 InvStG
Sachverhalt
 
Euro
Euro
%
Euro
Euro
Euro
 
 
 
 
 
 
 
Buchwert:
1.100,00
 
 
– 140,00
erworbener Fonds-Aktiengewinn
Teilwertabschreibung:
 
– 300,00
– 300,00
 
 
(2004 und 2005)
Bilanzansatz zum
800,00
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Rücknahmewert:
800,00
 
– 60,00
– 480,00
Fonds-Aktiengewinn zum Bewertungsstichtag
 
 
 
 
 
 
 
 
Ermittlung des nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns:
a)
Anleger-Aktiengewinn (Rechenschritt Ziffer 3a):
 
 
 
 
 
 
 
Fonds-Aktiengewinn zum Bewertungsstichtag
 
– 480,00
 
 
 
 
./. erworbener Fonds-Aktiengewinn
./. 
– 140,00
 
 
 
 
= Anleger-Aktiengewinn
 
– 340,00
 
 
b)
Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns im Bewertungsfall (Rechenschritt Ziffer 3b):
 
 
 aa)
Minderung des Bilanzansatzes gegenüber den Anschaffungskosten:
 
 
 
Bilanzansatz zum Schluss des Wirtschaftsjahres
 
800,00
 
 
 
 
./. ursprüngliche Anschaffungskosten
 
1.100,00
 
 
 
 
= Minderung
 
– 300,00
 
 
 
 
 
bb)
Negativer Anleger-Aktiengewinn:
 
– 340,00
 
 
 
 
 
Anzusetzen ist der negative Anleger-Aktiengewinn aus Buchstabe bb), soweit er sich auf den Bilanzansatz mindernd ausgewirkt hat; höchstens der Unterschiedsbetrag aus Buchstabe aa)
 
– 300,00
 
c)
Berichtigung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG (Rechenschritt Ziffer 3c):
 
 
 
 
 
Berichtigung um einen negativen Anleger-Aktiengewinn des Vorjahres, soweit er sich zum vorangegangenen Stichtag auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat
 
./. 
0,00
 
 
 
 
Nach § 8 InvStG anzusetzender negativer Anleger-Aktiengewinn
– 300,00
300,00

Wirtschaftsjahr 2007


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Steuerbilanzgewinn
FondsAktiengewinn in v.H.
 
 
außerbilanzmäßige Zurechnung/Kürzung gemäß § 8 InvStG
Sachverhalt
 
Euro
Euro
%
Euro
Euro
Euro
 
 
 
 
 
 
 
Buchwert:
800,00
 
 
– 140,00
erworbener Fonds-Aktiengewinn
Zuschreibung:
 
200,00
200,00
 
 
(2004 und 2005)
Bilanzansatz zum
1.000,00
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Rücknahmewert:
1.000,00
 
– 10,00
– 100,00
Fonds-Aktiengewinn zum Bewertungsstichtag
 
 
 
 
 
 
 
 
Ermittlung des nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns:
a)
Anleger-Aktiengewinn (Rechenschritt Ziffer 3a):
 
 
 
 
 
 
 
Fonds-Aktiengewinn zum Bewertungsstichtag
 
– 100,00
 
 
 
 
./. erworbener Fonds-Aktiengewinn
./. 
– 140,00
 
 
 
 
= Anleger-Aktiengewinn
 
40,00
 
 
b)
Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns im Bewertungsfall (Rechenschritt Ziffer 3b):
 
 
 
 
 
 aa)
Minderung des Bilanzansatzes gegenüber den Anschaffungskosten:
 
 
 
Bilanzansatz zum Schluss des Wirtschaftsjahres
 
1.000,00
 
 
 
 
./. ursprüngliche Anschaffungskosten
 
1.100,00
 
 
 
 
= Minderung
 
– 100,00
 
 
 
 
 
bb)
Positiver Anleger-Aktiengewinn:
 
40,00
 
 
 
 
 
Ein positiver Aktiengewinn bleibt im Rahmen einer Bewertung stets außer Ansatz. Es erfolgt daher ein Ansatz mit „Null”.
 
0,00
 
c)
Berichtigung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG (Rechenschritt Ziffer 3c):
 
 
 
 
 
Berichtigung um einen negativen Anleger-Aktiengewinn des Vorjahres, soweit er sich zum vorangegangenen Stichtag auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat
 
./. 
– 300,00
 
 
 
 
 
 
 
Nach § 8 InvStG anzusetzender positiver Anleger-Aktiengewinn
300,00
– 300,00
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG in Höhe von 5 v.H.
15,00
 
– 285,00

Wirtschaftsjahr 2008


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Steuerbilanzgewinn
FondsAktiengewinn in v.H.
 
 
außerbilanzmäßige Zurechnung/Kürzung gemäß § 8 InvStG
Sachverhalt
 
Euro
Euro
%
Euro
Euro
Euro
 
 
 
 
 
 
 
Buchwert:
1.000,00
 
 
– 140,00
erworbener Fonds-Aktiengewinn
Veräußerungsgewinn:
 
 
400,00
 
 
(2004 und 2005)
Buchwertabgang:
– 1.000,00
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Rücknahmewert:
1.400,00
 
15,00
210,00
Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt der Veräußerung
 
 
 
 
 
 
 
 
Ermittlung des nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns:
a)
Anleger-Aktiengewinn (Rechenschritt Ziffer 3a):
 
 
 
 
 
 
 
Fonds-Aktiengewinn zum Bewertungsstichtag
 
210,00
 
 
 
 
./. erworbener Fonds-Aktiengewinn
./. 
– 140,00
 
 
 
 
= Anleger-Aktiengewinn
 
350,00
 
 
b)
Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns im Bewertungsfall (Rechenschritt Ziffer 3b):
 
 
 
 
 
Dieser Rechenschritt entfällt im Veräußerungsfall. Daher vollständiger Ansatz des Anleger-Aktiengewinns (vgl. Buchstabe a)
 
 
350,00
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
c)
Berichtigung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG (Rechenschritt Ziffer 3c):
 
 
 
 
 
Berichtigung um einen negativen Anleger-Aktiengewinn des Vorjahres, soweit er sich zum vorangegangenen Stichtag auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat
 
./. 
0,00
 
 
 
 
 
 
 
Nach § 8 InvStG anzusetzender positiver Anleger-Aktiengewinn
350,00
– 350,00
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG in Höhe von 5 v.H.
17,50
 
– 332,50

Anlage 5 (zu Rz. 227)

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BMF v. - IV C 1 -S 1980 - 1 - 87/05

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:






























Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
















Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 728
RAAAB-54362

1Bei Kapitalgesellschaften, bei denen § 8b Abs. 7 KStG (Kreditinstitute, die die Investmentanteile im Handelsbestand halten) oder § 8b Abs. 8 KStG (Lebens- und Krankenversicherungen) anzuwenden ist, sind Dividenden bzw. Veräußerungsgewinne aus Aktien und GmbH-Anteilen in vollem Umfang steuerpflichtig.

2Bei Kapitalgesellschaften, bei denen § 8b Abs. 7 KStG (Kreditinstitute, die die Investmentanteile im Handelsbestand halten) oder § 8b Abs. 8 KStG (Lebens- und Krankenversicherungen) anzuwenden ist, sind Dividenden bzw. Veräußerungsgewinne aus Aktien und GmbH-Anteilen in vollem Umfang steuerpflichtig.

3Bei Kapitalgesellschaften, bei denen § 8b Abs. 7 KStG (Kreditinstitute, die die Investmentanteile im Handelsbestand halten) oder § 8b Abs. 8 KStG (Lebens- und Krankenversicherungen) anzuwenden ist, sind Dividenden bzw. Veräußerungsgewinne aus Aktien und GmbH-Anteilen in vollem Umfang steuerpflichtig.

4Zugleich Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer (KapErtrSt) in Höhe von 20 % gem. § 7 Abs. 3 InvStG. KapErtrSt und die Bemessungsgrundlage sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1d bb und Nr. 1e bb InvStG bekannt zu geben. Zur erleichterten Berechnung vgl. Rz. 149.

5Zugleich Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag gem. § 7 Abs. 1 und 2 InvStG. Zinsabschlag und die Bemessungsgrundlage sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1d aa und Nr. 1e aa InvStG bekannt zu geben. Zur erleichterten Berechnung vgl. Rz. 149.

650 % der Dividendenerträge = 2.750.000 € zuzüglich Zinserträge 2.100.000 €.

7Zur Ermittlung siehe Sachverhalt unter 2.

8Ermittlung im vorliegenden Sachverhalt: Ausschüttung 37.000.000 € zuzüglich nichtabzugsfähige Werbungskosten 600.000 €.

9Zugleich Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer (KapErtrSt) in Höhe von 20 % gem. § 7 Abs. 3 InvStG. KapErtrSt und die Bemessungsgrundlage sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1d bb und Nr. 1e bb InvStG bekannt zu geben. Zur erleichterten Berechnung vgl. Rz. 149.

10Zugleich Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag gem. § 7 Abs. 1 und 2 InvStG. Zinsabschlag und die Bemessungsgrundlage sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1d aa und Nr. 1e aa InvStG bekannt zu geben. Zur erleichterten Berechnung vgl. Rz. 149.

1150 % der Dividendenerträge (2.750.000 €) zuzüglich Zinserträge (2.100.000 €) zuzüglich 50 % der ausgeschütteten Veräußerungsgewinne (15.000.000 €).

12Zur Ermittlung siehe Sachverhalt unter 2.

13Ermittlung im vorliegenden Sachverhalt: Ausschüttung 37.000.000 € zuzüglich nichtabzugsfähige Werbungskosten 600.000 €.

14Zugleich Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer (KapErtrSt) in Höhe von 20 % gem. § 7 Abs. 3 InvStG. KapErtrSt und die Bemessungsgrundlage sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1d bb und Nr. 1e bb InvStG bekannt zu geben. Zur erleichterten Berechnung vgl. Rz. 149.

15Zugleich Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag gem. § 7 Abs. 1 und 2 InvStG. Zinsabschlag und die Bemessungsgrundlage sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1d aa und Nr. 1e aa InvStG bekannt zu geben. Zur erleichterten Berechnung vgl. Rz. 149.

16Zinserträge (2.100.000 €), die übrigen ausgeschütteten Erträge sind steuerfrei.

17Steuerfreie Erträge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG, § 5 Abs. 1 Nr. 1c dd InvStG.

18Steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG, § 5 Abs. 1 Nr. 1c ff. InvStG.

19Zur Ermittlung siehe Sachverhalt unter 2.

20Im vorliegenden Sachverhalt Ausschüttung (37.000.000 €) zuzüglich nichtabzugsfähige Werbungskosten (600.000 €).

21Zugleich Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer (KapErtrSt) in Höhe von 20 % gem. § 7 Abs. 3 InvStG. KapErtrSt und die Bemessungsgrundlage sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1d bb und Nr. 1e bb InvStG bekannt zu geben. Zur erleichterten Berechnung vgl. Rz. 149.

22Zugleich Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag gem. § 7 Abs. 1 und 2 InvStG. Zinsabschlag und die Bemessungsgrundlage sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1d aa und Nr. 1e aa InvStG bekannt zu geben. Zur erleichterten Berechnung vgl. Rz. 149.

23Ausgeschüttete laufende Erträge (Dividendenerträge 5.500.000 € zuzüglich Zinserträge 2.100.000 €) zuzüglich ausgeschüttete Veräußerungsgewinne aus Aktien (30.000.000 €).