OFD Düsseldorf

Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens und § 8b KStG bei Personengesellschaften im Rahmen der einheitlich und gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 94/2003

Sind in den Einkünften einer Personengesellschaft Erträge und Aufwendungen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bzw. der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft enthalten, unterliegen diese Einkünfte grundsätzlich ab dem Kalenderjahr 2002 bei den Beteiligten dem sog. Halbeinkünfteverfahren (§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG) oder § 8b KStG.

Es stellt sich daher die Frage, wie in diesen Fällen die Besteuerungsgrundlagen im Sinne der §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG gesondert und einheitlich festzustellen sind. Hierbei sind zwei verschiedene Methoden denkbar:

  • Bruttomethode

    Die steuerfreien Erträge und Aufwendungen (z.B. Dividenden, Teilwertabschreibungen und Beteiligungsaufwendungen) werden getrennt voneinander und in voller Höhe festgestellt. Die Frage, inwieweit die anteiligen Einnahmen und Ausgaben beim einzelnen Feststellungsbeteiligten steuerlich zu erfassen sind, wird erst im Rahmen der Steuerfestsetzung der Gesellschafter entschieden. Dieses Verfahren, das bei körperschaftsteuerlichen Organschaften in § 15 KStG gesetzlich normiert ist, trägt dem Umstand Rechnung, dass bei doppelstöckigen Personengesellschaften häufig nur mit hohem Aufwand ermittelt werden kann, in welchem Umfang die Einkünfte letztlich auf eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft entfallen.

  • Nettomethode

    Bei Anwendung dieser Methode werden die unter das Halbeinkünfteverfahren und § 8b KStG fallenden steuerbaren Einkünfte und die danach steuerfreien Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt.

    Über den Umfang der Besteuerung dieser Einkünfte beim einzelnen Gesellschafter wird mithin bereits im Feststellungsverfahren entschieden.

    Hieraus ergeben sich gegenüber der Bruttomethode Vorteile in Bezug auf eine Anwendung von § 15a EStG, weil in derartigen Fällen bestimmt werden muss, in welcher Höhe im anteiligen Gewinn bzw. Verlust steuerfreie Erträge und Aufwendungen gemäß §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG enthalten sind.

Das Fachprogramm FEin und die Vordrucke zur einheitlich und gesonderten Feststellung für 2002 (Zeile 8 und 12 der Anlage FE 1 und Zeile 6 der Anlage FE 2) verfahren nach der Nettomethode.

Entsprechende Feststellungen sind daher auch ausschließlich nach dieser Methode vorzunehmen.

Darüber hinaus ist bei der Anwendung der Nettomethode – auch schon im Vorgriff auf die Einführung von WinFEin – unter anderem Folgendes zu beachten:

  1. Beim Vorliegen einer doppelstöckigen Personengesellschaft ist zur Ermittlung des nach den §§ 3 Nr. 40, 3c EStG und 8b KStG steuerfreien Teils der Einkünfte die Kenntnis erforderlich, zu welchem Anteil an der beteiligten Obergesellschaft unmittelbar oder mittelbar Körperschaften beteiligt sind. Hierzu ist vom Steuerpflichtigen auf der Anlage FB eine entsprechende Eintragung vorzunehmen (vergleiche Zeile 14 und Fußnote 4 der Anlage FB).

  2. In den Zeilen 8 und 12 der Anlage FE 1 und Zeile 6 der Anlage FE 2 sind von dem Stpfl. für jeden einzelnen Beteiligten die Einkünfte einzutragen, die tatsächlich nach den §§ 3 Nr. 40, 3c EStG und 8b KStG steuerfrei sind.

  3. In den Zeilen 17 bis 20 der Anlage FE 1 und 10 bis 13 der Anlage FE 2 sind von dem Stpfl. für jeden einzelnen Beteiligten die auf ihn entfallenden Einkünfte im Sinne von §§ 3 Nr. 40, 3c EStG und 8b KStG brutto (= vor Abzug des steuerfreien Teils) anzugeben.

  4. In den Zeilen 3 und 8 der Anlage FE-K 2 sind die Beträge aufzuführen, die bei beteiligten Körperschaften bzw. bei beteiligten Personengesellschaften, an denen Körperschaften beteiligt sind, tatsächlich nach § 8b KStG steuerfrei sind. Bei beteiligten Personengesellschaften, an denen Körperschaften beteiligt sind, sind hier demnach nur die Beträge einzutragen, die auf der Ebene der mittelbar beteiligten Körperschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind; der auf der Ebene mittelbar beteiligter natürlicher Personen nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreie Betrag ist hier nicht mit aufzuführen.

Nach dem Beschluss der AO-Referatsleiter des Bundes und der Länder sind einheitlich und gesonderte Feststellungen für die Jahre ab 2004 nach der Bruttomethode durchzuführen. Hinsichtlich der bei dieser Methode zu beachtenden Besonderheiten wird auf die – 1 – LZ 243; O 2286 – 0001 – LZ 225 – K und – 2 – LZ 22 – 1.

Beachte Ursprungsversion der Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 94/2003, mitgeteilt durch TAAAB-54104.

OFD Düsseldorf v.

Fundstelle(n):
CAAAB-53865