Kürzung des Vorwegabzugs bei Pflichtmitgliedschaft in einem
berufsständischen Versorgungswerk
Leitsatz
Die Pflichtmitgliedschaft eines nicht
sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers in
einem berufsständischen Versorgungswerk steht der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht i.S.d. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht gleich, so
dass sie für sich genommen die Kürzung des Vorwegabzugs für
Vorsorgeaufwendungen nicht ausschließen kann.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erwirbt
einen vertraglichen Pensionsanspruch gegen die Gesellschaft auch dann teilweise
ohne eigene Beitragsleistung i.S.d. Verringerung seiner
gesellschaftsrechtlichen Ansprüche, wenn weitere Mitgesellschafter mit
ungleichen Anteilsquoten und Pensionsansprüchen an der Gesellschaft
beteiligt sind, von denen die ihm zugesagte Pension anteilig aufzubringen ist.
Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
und Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk
können aufgrund ihrer ausdrücklichen gesetzlichen Zuordnung zu den
Sonderausgaben nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den
zukünftigen Renteneinkünften berücksichtigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 17/2005 S. 799 BBV-Kurznachricht Nr. 10/2005 S. 4 DStRE 2005 S. 1116 Nr. 19 EFG 2005 S. 943 Nr. 12 INF 2005 S. 444 Nr. 12 QAAAB-53587
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.03.2005 - 11 K 6920/02 E
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