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BFH Urteil v. - V 166/59 U

Leitsatz

  1. Zur Frage der Berichtigung von Veranlagungen wegen Bekanntwerdens neuer Tatsachen durch eine Betriebsprüfung und wegen Aufdeckung von Fehlern durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 222 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 AO.

  2. Eine Berichtigungsveranlagung zugunsten des Steuerpflichtigen ist gerechtfertigt, wenn das Finanzamt im Falle der Kenntnis der neuen Tatsache bei richtiger Anwendung des Rechtes zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

  3. Eine Tatsache ist nicht "neu" im Sinne von § 222 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 AO, wenn sie dem Sachgebietsleiter oder dem Sachbearbeiter der organisationsmäßig zuständigen Veranlagungsdienststelle des Finanzamts im Zeitpunkte der ursprünglichen Veranlagung bekannt war. Die Beamten müssen die Kenntnis nicht unbedingt aus den Akten derjenigen Steuerart schöpfen, die gerade veranlagt wird (z.B. Umsatzsteuer); es genügt, wenn sich das Bekanntsein einer Tatsache aus den Akten einer anderen Steuerart (z.B. Körperschaftsteuer) desselben Steuerpflichtigen ergibt, sofern der Sachgebietsleiter oder der Sachbearbeiter auch diese Steuerart des Steuerpflichtigen bearbeitet.

Fundstelle(n):
MAAAB-51202

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BFH, Urteil v. 06.09.1962 - V 166/59 U

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