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BFH Urteil v. - III 306/56 S BStBl 1958 III S. 274

Leitsatz

  1. Rückstellungen für aufgestauten Reparaturbedarf können grundsätzlich nicht anerkannt werden. Dies gilt auch für die Bildung derartiger Rückstellungen in der DM-Eröffnungsbilanz.

  2. Nur in den besonderen Fällen, in denen der Vermieter wegen Nichterfüllung oder sonstiger Verletzung seiner Pflichten zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der vermieteten Sache mit einer Inanspruchnahme durch den Mieter ernstlich rechnen muß, kann gegebenenfalls insoweit eine Rückstellung wegen aufgestauten Reparaturbedarfs gebildet werden.

  3. Für den Währungsstichtag war in der Regel mit einer derartigen Inanspruchnahme des Vermieters nicht zu rechnen, weil bei den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen und den bestehenden Bewirtschaftungsvorschriften die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten meist nicht möglich war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1958 III Seite 274
BFHE 1959 S. 1 Nr. 67
CAAAB-46494

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BFH, Urteil v. 14.03.1958 - III 306/56 S

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