OFD Frankfurt am Main - S 7168 A - 44 - St I 2.30

Umsatzsteuerliche Behandlung sogenannter Standortmietverträge über Funkfeststationen

Bezug:

Telefongesellschaften schließen sog. Standortmietverträge über Funkfeststationen mit Grundstückseigentümern ab.

In dem Standortmietvertrag wird der Telefongesellschaft für eine bestimmte Zeit das Recht eingeräumt, auf der angemieteten Grundstücks- bzw. Gebäudefläche eine Funkfeststation mit Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz für den Betrieb eines Funknetzes zu errichten und zu betreiben. Die Funkfeststation ist vom Mieter bei Vertragsende wieder zu beseitigen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hierzu Folgendes:

1 Grundsatz

1.1 Standortmietverträge über Funkfeststationen sind stets als steuerfreie Grundstücksvermietung i.S.d. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG anzusehen.

1.2 Im Hinblick auf die vernachlässigbar geringe überlassene Grundstücksfläche kann die Gestattung zur Errichtung einer Sirene auf einem Grundstück aber weiterhin als Vertrag besonderer Art i.S.d. Abschn. 81 Abs. 1 Satz 2 UStR eingestuft werden, auf den die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nicht anzuwenden ist (vgl.  IV A 2 – S 7100 – 51/80 –, UR 1980 S. 211).

2 Standortvermietung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts

2.1 Sofern das überlassene Grundstück nicht einem bereits bestehenden Betrieb gewerblicher Art oder einem landwirtschaftlichen Betrieb der juristischen Person zugeordnet ist, begründet die bloße Vermietung als vermögensverwaltende Tätigkeit keine Unternehmereigenschaft der juristischen Person des öffentlichen Rechts und ist daher nicht steuerbar. Eine Berechtigung zum gesonderten Umsatzsteuerausweis besteht nicht. Trotzdem ausgewiesene Beträge werden nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet. Zu den Voraussetzungen für eine Rechnungsberichtigung wird auf das  IV B 7 – S 7280 – 19/04 – (BStBl 2004 I S. 258) verwiesen. Ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers scheidet insoweit aus.

2.2 Ist das überlassene Grundstück einem bereits bestehenden Betrieb gewerblicher Art zugeordnet, so ist die Vermietung steuerbar und grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuerbefreit (siehe Tz. 1).

2.3 Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 UStG ist eine Option zur Steuerpflicht möglich. Die Ausübung des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist bei den hier fraglichen Vermietungen an keine besondere Form und Frist gebunden. Zu den weiteren Voraussetzungen vgl. Abschnitte 148 und 148a UStR. Eine Option kann dann angenommen werden, wenn in der Rechnung die Umsatzsteuer in Höhe des allgemeinen Steuersatzes gesondert ausgewiesen worden ist. Macht der Unternehmer den Verzicht auf die Steuerbefreiung rückgängig, so schuldet er die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Eine Rechnungsberichtigung ist möglich. Ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers scheidet aus.

Ist das überlassene Grundstück einem bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet, gelten die Ausführungen zu Tz. 3 entsprechend.

3 Standortvermietung durch einen Landwirt

3.1 Die Vermietung von Standorten durch einen Landwirt fällt nicht in den Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 24 UStG, da es sich nicht um eine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 25 Abs. 2 i.V.m. Anhang B der 6. EG-RL handelt. Insbesondere ist die Regelung zum 5. Spiegelstrich des Anhang B nicht einschlägig, denn die vermietete Fläche wird durch den jeweiligen Mobilfunkbetreiber nicht zu „landwirtschaftlichen Zwecken” genutzt. Eine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung kommt daher nicht in Betracht.

Die Versteuerung dieser Vorgänge erfolgt vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften (Abschnitt 269 Abs. 1 UStR). Die Vermietung ist grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Da der Vermietungsumsatz nicht im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbracht wird, kommt § 24 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht zur Anwendung.

3.2 Landwirte haben somit die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 UStG zur Steuerpflicht zu optieren (vgl. hierzu Tz. 2.3). Abschnitt 148 Abs. 3 Satz 3 UStR ist im Falle des Steuerausweises in Höhe des Durchschnittsatzes nicht anwendbar, da die Vorschrift auf regelversteuernde Unternehmer abzielt.

Weist ein Landwirt Umsatzsteuer in Höhe des Durchschnittssatzes offen aus, ist keine wirksame Option erfolgt. Der Leistungsempfänger hat in diesem Fall keinen Vorsteuerabzug. Der Landwirt schuldet die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Eine Rechnungsberichtigung ist möglich.

4 Anwendungszeitpunkt

Die vorgenannten Regelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Die – 44 – St I 22 (USt-Kartei OFD Ffm § 4 Nr. 12 Bst. a – S 7168 – Karte 7) ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden.

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
XAAAB-43574