OFD Koblenz - S 3102 A - St 35 5

Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG

Das Ministerium der Finanzen hat mit Erlass vom  – S 3102 A – 447 – folgendes bestimmt:

„Zu der Frage, wie die Anweisung in R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR auszulegen ist, wonach der geschätzte künftige Jahresertrag möglichst aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten ist, wird nach Abstimmung mit den für die Bewertung zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt Stellung genommen:

Die Ermittlung des Ertragshundertsatzes erfordert eine Prognose der zukünftigen durchschnittlichen Jahreserträge. Dazu bieten die in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Betriebsergebnisse eine wichtige Schätzungsgrundlage. Aus Vereinfachungsgründen sollen dabei regelmäßig die Betriebsergebnisse der drei dem Bewertungsstichtag vorangegangenen abgeschlossenen Wirtschaftsjahre zugrunde gelegt werden. Das schließt nicht aus, dass im Einzelfall für die erforderliche Zukunftsprognose Umstände berücksichtigt werden können, die die zurückliegenden Ertragsverhältnisse verändert haben und am Bewertungsstichtag voraussehbar waren. Demnach ist es z.B. möglich, den Durchschnittsertrag nicht aus den Ergebnissen der drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre, sondern aus dem Betriebsergebnis des laufenden Jahres bis zum Bewertungsstichtag und den Betriebsergebnissen der beiden davor liegenden Wirtschaftsjahre abzuleiten (vgl. BStBl 1991 II S. 449). Das gilt insbesondere dann, wenn das laufende Wirtschaftsjahr im Besteuerungszeitpunkt nahezu abgelaufen war.”

Die Verfahrensweise im Einzelfall ist auch von den steuerlichen Auswirkungen abhängig zu machen. Vergleichsberechnungen können mit Hilfe der EXCEL-Tabelle im Projektordner Bewertung: Bedarfsbewertung\Anteilsbewertung\Ertragshundertsatz bei stark abweichendem Besteuerungszeitpunkt.xls vorgenommen werden.

OFD Koblenz v. - S 3102 A - St 35 5

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
CAAAB-42411