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BFH Beschluss v. - VII S 29/96

Die Antragstellerin, eine belgische Spedition, ließ in der Zeit von Juli 1991 bis Januar 1992 als Hauptverpflichtete im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren mehrere für die sowjetischen/russischen Truppen in Deutschland bestimmte Sendungen mit Alkohol der belgischen Firma K von dritten Unternehmen von Belgien nach Deutschland befördern. Nach Erkenntnissen des Antragsgegners (Hauptzollamt -- HZA --) wurden die Versandverfahren nicht durch Gestellung bei der jeweiligen Bestimmungszollstelle be endet. Dort finden sich im Gestellungsbuch keine diesbezüglichen Eintragungen, auch gingen Rückscheine bei der belgischen Abgangszollstelle nicht ein. Die von der Antragstellerin vorgelegten Eingangsbescheinigungen hält das HZA für gefälscht. Es nimmt die Antragstellerin durch Steuerbescheide vom 3. und 10. Dezember 1992, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 29. November 1994, für Eingangsabgaben -- Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Branntweinabgaben -- in Höhe von insgesamt rd. ... DM in Anspruch. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab, im wesentlichen mit der Begründung, die Sendungen seien nicht gestellt worden, was die Abgabenschuld in der Person der Antragstellerin begründe; die Eingangsbescheinigungen bewiesen die Gestellung nicht; sie hätten lediglich Unterrichtungsfunktion, aber keine haftungsbefreiende Wirkung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 588
BFH/NV 1997 S. 588 Nr. -1
OAAAB-39404

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BFH, Beschluss v. 04.02.1997 - VII S 29/96 -nv-

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