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BFH Beschluss v. - V R 37/95

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) mit der Begründung als unzulässig ab, daß die Klage nicht schriftlich i. S. von § 64 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben worden sei. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe, so führte das FG aus, die innerhalb der Klagefrist eingereichte Klageschrift nur mit einer Paraphe, d. h. einer Abkürzung seines vollständigen Namens, unterzeichnet, die den Anforderungen an die Schriftlichkeit nicht genüge. Das FG ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 684
BFH/NV 1996 S. 684 Nr. 9
SAAAB-38555

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BFH, Beschluss v. 08.02.1996 - V R 37/95 -nv-

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