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BFH Urteil v. - VI R 49/93

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK). Sie beschäftigt neben sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern auch sog. Dienstordnungs-Angestellte (DO-Angestellte), deren Dienstverhältnis dem eines Landesbeamten entspricht, so daß die für Landesbeamte maßgebenden beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften gelten. Diese DO-Angestellten sind demgemäß von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit und haben im Krankheitsfall Anspruch auf Beihilfe. Die Klägerin ist gesetzlich nicht verpflichtet, den DO-Angestellten zu einer freiwilligen Krankenversicherung zuzuzahlen. In den Streitjahren 1981 bis 1986 räumte die Klägerin denjenigen DO-Angestellten, die sich bei ihr unter Verzicht auf Beihilfeansprüche als freiwillige Mitglieder versichern ließen, eine Beitragsermäßigung von durchschnittlich 30 v. H. gegenüber ihren übrigen Versicherungsnehmern dadurch ein, daß bei der Beitragsbemessung ein fiktives Gehalt zugrunde gelegt wurde, das unter dem tatsächlich bezogenen Gehalt lag.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 399
BFH/NV 1996 S. 399 Nr. 5
MAAAB-37640

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BFH, Urteil v. 01.12.1995 - VI R 49/93 -nv-

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