AufenthG § 73c

Kapitel 7: Verfahrensvorschriften

Abschnitt 1: Zuständigkeiten

§ 73c Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern [1]

1Die deutschen Auslandsvertretungen können im Verfahren zur Beantragung nationaler Visa nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 mit einem externen Dienstleistungserbringer entsprechend Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zusammenarbeiten. 2Satz 1 gilt auch für Visumanträge des Ehegatten oder Lebenspartners und minderjähriger lediger Kinder zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Ausländer, der einen Visumantrag nach Satz 1 gestellt hat, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bereits bestand oder das Verwandtschaftsverhältnis bereits begründet war, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat.

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GAAAC-75664

1Anm. d. Red.: § 73c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1242) mit Wirkung v. .