AufenthG § 68a

Kapitel 6: Haftung und Gebühren

§ 68a Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen [1]

1§ 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für vor dem abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. 2Sofern die Frist nach Satz 1 zum bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des .

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GAAAC-75664

1Anm. d. Red.: § 68a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1939) , i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 914) , mit Wirkung v. .