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BFH Urteil v. - VII R 41/91

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hatte mit Steueränderungsbescheid für die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) einen bestimmten Betrag an Einkommen- und Kirchensteuer festgesetzt. Nach einer Betriebsprüfung wurden die Steuern neu berechnet. Danach ergab sich ein Mehrbetrag von . . . DM, der den Klägern jedoch nicht bekanntgegeben und mit einer internen Anweisung des FA aufgehoben wurde. Im Jahre . . . wurde die Steuerfestsetzung erneut geändert. Dem Steuerbescheid war eine maschinell erstellte Abrechnung beigefügt. In dieser wurden von den Klägern . . . DM zu wenig nachgefordert, weil fehlerhaft die in der Berechnung von . . . enthaltenen Steuermehrbeträge als bereits entrichtet berücksichtigt wurden. Nachdem das FA die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung erkannt hatte, erließ es eine berichtigte Abrechnung, nach der die Kläger noch . . . DM zu zahlen hatten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 716
BFH/NV 1992 S. 716 Nr. 11
WAAAB-33367

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BFH, Urteil v. 25.02.1992 - VII R 41/91 -nv-

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