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BFH Urteil v. - IV R 142/85

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständiger Architekt, der mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wird. Er erhielt im Jahre 1978 von der Stadt S den Auftrag, ein Tunnelprojekt zu planen. Im September 1980 beauftragte ihn die Stadt S mit besonderen Planungsarbeiten für dieses Projekt. Nach den eigenen Angaben des Klägers setzte sich etwa zu dieser Zeit ein Herr X mit ihm telefonisch in Verbindung und erkundigte sich, ob der Kläger für ihn eine Beschäftigung habe. Der Kläger traf sich mit X in einer Bahnhofsgaststätte und erteilte ihm den Auftrag, für ihn Zeichnungen für das Tunnelprojekt zu erstellen. In der Folgezeit erbrachte X die Planungsarbeiten im Büro des Klägers. Er übernachtete während dieser Aufenthalte in einem Gasthof in Y. Die Vergütung erhielt er vom Kläger wochenweise in Abschlägen. Insgesamt zahlte der Kläger von Oktober 1980 bis April 1981 16 410 DM für 1980 und 10 575 DM für 1981 an X. Korrespondenz führte der Kläger mit X nach dessen letztem Aufenthalt postlagernd über ein Postamt in Schleswig-Holstein; der Brief wurde von X jedoch nicht abgeholt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 689
BFH/NV 1987 S. 689 Nr. -1
QAAAB-29744

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BFH, Urteil v. 09.04.1987 - IV R 142/85 -nv-

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