OFD Frankfurt am Main - S 2295 A - 6 - St II 2.06

Progressionsvorbehalt für Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds;

Bescheinigung der Leistungen nach § 32b Abs. 3 EStG

Bezug:

Die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierten arbeitspolitischen Maßnahmen im Bereich des Bundes (ESF-Bundesprogramm) unterliegen insoweit dem Progressionsvorbehalt, als nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Bundesanzeiger 2000, 1529) ein aus dem ESF finanziertes Unterhaltsgeld an. Teilnehmer einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme gezahlt wird.

Dieses aus dem ESF finanzierte Unterhaltsgeld wird von den Arbeitsämtern ausgezahlt. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat die Bundesanstalt für Arbeit diesbezüglich um die Beachtung der Bescheinigungspflicht nach § 32b Abs. 3 EStG gebeten.

Die aus Landesmitteln finanzierten ergänzenden Leistungen aus dem ESF zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Länder verteilen die ihnen zugewiesenen Mittel des ESF selbständig über eigene Landesprogramme. Zuständig innerhalb der Länder für die Verteilung dieser Mittel sind die Sozial- und Wirtschaftsministerien der einzelnen Länder.

Infolgedessen hat das Hessische Ministerium der Finanzen das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung sowie das Hessische Ministerium für Frauen, Arbeit uns Sozialordnung auf ihre Bescheinigungspflicht nach § 32b Abs. 3 EStG hingewiesen.

Die Bescheinigung über die Gewährung von Leistungen aus dem ESF ist dem Finanzamt im Rahmen der ESt-Veranlagung vorzulegen.

Mit dem Kleinunternehmerförderungsgesetz vom wurde § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG rückwirkend zum in der Weise geändert, dass die aus Landesmitteln finanzierten ergänzenden Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes aus dem Katalog der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen gestrichen wurden; sie unterliegen daher ab dem VZ 2003 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2295 A - 6 - St II 2.06

Fundstelle(n):
NAAAB-27694