SGB I § 28a

Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften

Zweiter Titel: Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

§ 28a Leistungen der Eingliederungshilfe [1]

(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:

  1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

  2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

  3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung,

  4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.

Fundstelle(n):
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JAAAB-27117

1Anm. d. Red.: § 28a i. d. F. des Gesetzes v. 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) mit Wirkung v. 1. 1. 2018.