EGV Artikel 302

Sechster Teil: Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 302

Die Kommission unterhält alle zweckdienlichen Beziehungen zu den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Fachorganisationen.

Sie unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu allen internationalen Organisationen.

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GAAAB-27063