EGV Artikel 190

Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft

Titel I: Vorschriften über die Organe

Kapitel 1: Die Organe

Abschnitt 1: Das Europäische Parlament

Artikel 190 [1]

(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:


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Belgien
 22
     
Bulgarien
17
Tschechische Republik
22
Dänemark
 13
     
Deutschland
 99
     
Estland
6
Griechenland
 22
     
Spanien
 50
     
Frankreich
 72
     
Irland
 12
     
Italien
 72
     
Zypern
6
Lettland
8
Litauen
12
Luxemburg
 6
     
Ungarn
22
Malta
5
Niederlande
 25
     
Österreich
 17
     
Polen
50
Portugal
 22
     
Rumänien
33
Slowenien
7
Slowakai
13
Finnland
 13
     
Schweden
 18
     
Vereinigtes Königreich
 72 
 .

Wird dieser Absatz geändert, so muss durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.

(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.

(4) Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen aus.

Der Rat erlässt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(5) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind einstimmig festzulegen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-27063

1Anm. d. Red.: Artikel 190 i. d. F. der Akte zum Beitrittsvertrag v. (ABl Nr. L 157 S. 203).