EGV Artikel 176

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel XIX: Umwelt

Artikel 176

Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 175 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.

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GAAAB-27063