EGV Artikel 171

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel XVIII: Forschung und technologische Entwicklung

Artikel 171

Die Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für gemeinschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration erforderlich sind.

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GAAAB-27063