EGV Artikel 17

Zweiter Teil: Die Unionsbürgerschaft

Artikel 17

(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.

(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-27063