EGV Artikel 160

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel XVII: Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt

Artikel 160

Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen Anpassung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen.

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GAAAB-27063