StGB § 74

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

Siebenter Titel: Verfall und Einziehung [1]

§ 74 [tritt am 1. 7. 2017 in Kraft] Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern [2]

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) 1Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. 2Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

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[WAAAB-27062]

1Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 13 i. V. mit Art. 8 Gesetz v. 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) wird die Überschrift mit Wirkung v. 1. 7. 2017 wie folgt gefasst: „Siebenter Titel: Einziehung“.

2Anm. d. Red.: § 74 wird neu gefasst gem. Art. 1 Nr. 13 i. V. mit Art. 8 Gesetz v. 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) und tritt mit Wirkung v. 1. 7. 2017 in Kraft.