StGB § 73c

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

Siebenter Titel: Verfall und Einziehung [1]

§ 73c [tritt am 1. 7. 2017 in Kraft] Einziehung des Wertes von Taterträgen [2]

1Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. 2Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

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[WAAAB-27062]

1Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 13 i. V. mit Art. 8 Gesetz v. 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) wird die Überschrift mit Wirkung v. 1. 7. 2017 wie folgt gefasst: „Siebenter Titel: Einziehung“.

2Anm. d. Red.: § 73c wird neu gefasst gem. Art. 1 Nr. 13 i. V. mit Art. 8 Gesetz v. 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) und tritt mit Wirkung v. 1. 7. 2017 in Kraft.