OWiG § 61

Zweiter Teil: Bußgeldverfahren

Dritter Abschnitt: Vorverfahren

III. Verfahren der Verwaltungsbehörde

§ 61 Abschluss der Ermittlungen

Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.

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DAAAB-27051