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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 20411/99

Gesetze: EStG 1999 § 32 Abs. 4 S. 2, EStG 1999 § 2 Abs. 2, EStG 1999 § 2 Abs. 5, EStG 1999 § 2 Abs. 4, EStG 1999 § 10, GG Art. 6 Abs. 1

Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Lebensversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte im Jahr 1999

Kindergeld

Leitsatz

1. Der Begriff der „Einkünfte” in § 32 Abs. 4 S. 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG. Er ist nicht als „zu versteuerndes Einkommen” i.S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als „Einkommen” i.S. des § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen.

2. Die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes sind im Kalenderjahr 1999 in verfassungsrechtlich ausreichendem Umfang bereits bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrags –13020 DM– berücksichtigt (Anschluss an das , BFH/NV 2004, 407, hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Überprüfung des Jahresgrenzbetrags an verfassungsrechtlichen Vorgaben).

Fundstelle(n):
CAAAB-23700

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 09.03.2004 - 4 K 20411/99

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