OFD Hamburg - S 0130 - 41/02 - St 411

Telefonische Auskünfte und Steuergeheimnis
Steuernummern auf Freistellungsbescheinigungen gem. § 48b EStG und Rechnungen gem. § 14 UStG

Bisher konnte davon ausgegangen werden, dass aufgrund des Steuergeheimnisses die Steuernummer nur dem jeweiligen Stpfl. bzw. seinem stl. Vertreter bekannt ist.

Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 enthalten u.a. die Steuernummer des Leistenden und werden den Leistungsempfängern ausgehändigt.

Außerdem sind durch § 14 Abs. 1a UStG i.V.m. § 27 Abs. 3 UStG i.d.F. des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes alle Unternehmer verpflichtet, ab in den Rechnungen die ihnen vom FA erteilte Steuernummer anzugeben.

Damit könnten Unbefugte versuchen, unter Angabe der Steuernummer Auskünfte über geschützte Verhältnisse des betroffenen Stpfl. zu erlangen.

Um Missbrauch in solchen Fällen vorzubeugen, können telefonische Auskünfte in der Regel nicht nur aufgrund der Nennung des Namens bzw. der Firma und der entsprechenden Steuernummer erteilt werden. Vielmehr hat der Anrufer durch weitere Angaben glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich befugt ist, die telefonischen Auskünfte zu erhalten, wenn sich nicht durch die Fragestellung des Anrufers ergibt, dass es sich bei ihm um den Stpfl. selbst oder seinen stl. Vertreter handelt. Insbesondere bei reinen Auskunftsersuchen zum Akteninhalt (z.B. Höhe der Rückstände, Höhe des zu versteuernden Einkommens etc.) sind vom Anrufer Angaben zu fordern, die nur der Stpfl. bzw. sein stl. Vertreter machen kann. Welche Angaben zur Überprüfung der Befugnis der Auskunftserteilung geeignet sind, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden.

Ein Rückruf sollte nur ausnahmsweise in Aussicht gestellt werden. In diesem Fall ist die angegebene Rufnummer mit der sich aus den Steuerakten bzw. aus dem Fernsprechverzeichnis ergebenden zu vergleichen.

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Fundstelle(n):
YAAAB-23428