SGB III § 444

Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen

Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen [1]

§ 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung [2]

(1) 1Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 400 Euro monatlich übersteigt. 2Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. 4Die Befreiung wirkt vom an, wenn sie bis zum beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. 5Die Befreiung ist auf diese Beschäftigung beschränkt.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 gilt § 276b Absatz 1 des Sechsten Buches und bei Anwendung des § 344 Absatz 4 gilt § 276b Absatz 2 des Sechsten Buches entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

2Anm. d. Red.: § 444 angefügt gem. Gesetz v. 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.