SGB III § 20

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Berechtigte

§ 20 Berufsrückkehrende [1]

Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die

  1. ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen unterbrochen haben und

  2. in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.