SGB III § 104

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung [1]

Sechster Abschnitt: Verbleib in Beschäftigung [2]

Erster Unterabschnitt: Kurzarbeitergeld [3]

Dritter Titel: Leistungsumfang [4]

§ 104 Dauer [5]

(1) 1Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. 2Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 3Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.

(2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.

(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.

(4) 1Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet. 2Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet. 3Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Drittes Kapitel (§§ 29 bis 135) i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

2Anm. d. Red.: Sechster Abschnitt (§§ 95 bis 111) eingefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

3Anm. d. Red.: Erster Unterabschnitt (§§ 95 bis 109) eingefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

4Anm. d. Red.: Dritter Titel (§§ 104 bis 106) eingefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

5Anm. d. Red.: § 104 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557) mit Wirkung v. 1. 1. 2016.