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NWB Nr. 9 vom Seite 601 Fach 2 Seite 8375

Änderung des AO-Anwendungserlasses

von Oberamtsrat Michael Baum, Berlin/Mahlow

Neben einigen redaktionellen Änderungen erfuhr der AEAO durch das einige für die Steuerpraxis bedeutsame Änderungen. Von besonderer praktischer Bedeutung sind die nachfolgend dargestellten Änderungen.

I. Bekämpfung der Geldwäsche (§ 31b AO)

Die FinBeh haben Tatsachen, die auf eine Straftat i. S. des § 261 StGB schließen lassen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen (§ 31b Satz 2 AO). Den FinBeh obliegt dabei die Prüfung im Einzelfall, ob ein anzeigepflichtiger Verdachtsfall vorliegt. Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts reicht es aus, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, die auf eine Geldwäsche-Straftat schließen lassen, sprechen und ein krimineller Hintergrund i. S. des § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden kann (Nr. 2 des AEAO zu § 31b).

Im AEAO zu § 31b wurde nun in der neuen Nummer 3 angeordnet, dass der Betroffene über eine derartige Verdachtsanzeige nicht zu informieren ist, da anderenfalls der Zweck der Anzeige gefährdet würde. Die entsprechende Information erfolgt erst durch die Strafverfolgungsbehörden, wenn gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

II. Fristen und Termine (§ 108 AO)

§ 108 AO regelt für das Steuerre...

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