OFD Frankfurt am Main - S 2119 A - 5 - St II 20

§ 15 EStG; Gesonderte Feststellung nicht ausgeglichener Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung

 Az.: w.o. (ESt-Kartei § 15 Fach 1 Karte 6)

Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG mindern die Verluste nach Maßgabe des § 10 d EStG die Gewinne des Steuerpflichtigen aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung, die er in vorangegangenen und in späteren Wirtschaftsjahren erzielt hat oder erzielt.

Nach Auffassung des FG Münster (rkr. Urteil vom  – 7 K 5815/92, EFG 1995 S. 973), der sich die AO-Referatsleiter des Bundes und der Länder angeschlossen haben, erstreckt sich die Verweisung in § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG auf § 10 d EStG auch auf die Verfahrensregel in Absatz 3 dieser Norm. Für nicht ausgeglichene Verluste i.S.d. § 15 Abs. 4 EStG muß deshalb eine gesonderte Feststellung gem. § 179 Abs. 1 AO erfolgen.

Die Feststellung nach § 15 Abs. 4 EStG ist personell durchzuführen. Hierfür steht der Vordruck ESt 2 D/ESt 3 D (LgNr. 340 c) zur Verfügung, der statt der bisher verwendeten Kopiervorlage (vgl. Bezugsverfügung) einzusetzen ist.

Bisher unterbliebene Feststellungen sind nachzuholen.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2119 A - 5 - St II 20

Fundstelle(n):
AAAAB-16159