OFD Frankfurt am Main - S 2532 A - 92 - St II 21

§ 180 AO; Anlage FE-K zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung

1. Allgemeines

1.1

Die Anlage FE-K (Vordruck Lager-Nummer 327 b a) – Muster siehe Anlage 1 – wird benötigt in Fällen, in denen eine Personengesellschaft zwischen Kapitalgesellschaften geschaltet ist, d.h. einerseits sind ein oder mehrere Gesellschafter der Personengesellschaft Kapitalgesellschaften, andererseits ist die Personengesellschaft selbst wiederum an einer Kapitalgesellschaft beteiligt. Die Anlage FE-K folgt mithin dem bisherigen Vordruck ESt 1, 2, 3 B (K) – Muster siehe Anlage 2 – nach.

1.2

Entsprechende Fälle können über die im GlnfD gespeicherten Daten nicht erkannt werden, so dass ein automatisierter Erklärungsversand nicht möglich ist Die Vordrucke werden den Finanzämtern daher in einer geschätzten Anzahl zur Verfügung gestellt und sind den Steuerpflichtigen in einschlägigen Fällen zuzusenden.

2. Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruck ESt 1, 2, 3 B (K)

2.1

Zeilen 4, 4 a (KZ 621, 624)

Diese Angaben dienen der Ermittlung der Nachsteuer nach § 34 Abs. 9 Satz 2 ff KStG. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich aus folgender Konstellation: Eine Kapitalgesellschaft, die über ihre Beteiligung an einer Personengesellschaft eine Ausschüttung einer anderen Kapitalgesellschaft, an der die Personengesellschaft beteiligt ist, erhält, würde diese normalerweise mit einem Körperschaftsteuersatz von 25 % versteuern. Hat die andere Kapitalgesellschaft jedoch die Ausschüttung aus mit 40 % oder 45 % Körperschaftsteuer belastetem Eigenkapital (EK 40 oder EK 45) vorgenommen, würde dies zu einer ungerechtfertigten Steuerminderung führen, so dass die empfangende Kapitalgesellschaft die Erträge ebenfalls mit 40 % oder 45 % versteuern muss. Eine diesbezügliche Information ist daher an den für die empfangende Kapitalgesellschaft zuständigen VTB weiterzugeben. Die entsprechenden Beträge ergeben sich aus der „Steuerbescheinigung für Bezüge, für die noch das Anrechnungsverfahren gilt„ (Vordruck VE 8, Lagernummer 419 f) – Muster siehe Anlage 3 – unter dem Punkt „Leistungen, die zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigen„ aus der Zeile „darin enthaltene Leistungen, für die der Teilbetrag EK 45 als verwendet gilt„ (Zeile 4 der Anlage FE-K) und der Zeile „darin enthaltene Leistungen, für die der Teilbetrag EK 40 als verwendet gilt„ (Zeile 4 a der Anlage FE-K).

2.2

Zeilen 23, 24 (KZ 625, 626)

Im Rahmen der für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren geltenden Übergangsfrist von 15 Jahren kommt es bei Ausschüttungen aus dem ehemaligen EK 40 zu einer Steuerminderung von ⅙ des ausgeschütteten Betrages (§ 37 Abs. 2 Satz 2 KStG) bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft. Diese Minderung soll jedoch erst wirksam werden bei der Endausschüttung an eine natürliche Person. Ist Empfänger der Ausschüttung eine Kapitalgesellschaft, so ist bei dieser die ungerechtfertigte Steuerminderung bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft durch eine entsprechende Zurechnung rückgängig zu machen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 KStG) – Zeile 23 der Anlage FE-K. Gleiches gilt auch in Umwandlungsfällen bei einem Anteil der Kapitalgesellschaft am Übernahmegewinn (§ 37 Abs. 3 Satz 3 KStG) – Zeile 24 der Anlage FE-K. Auch hier ist die Weiterleitung der entsprechenden Information an den für die empfangende Kapitalgesellschaft zuständigen VTB erforderlich. Der Betrag ergibt sich aus der „Steuerbescheinigung für Bezüge, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt„ (Vordruck VE 8, Lagernummer 419 g) – Muster siehe Anlage 4 – aus der Zeile „Höhe des von der leistenden Körperschaft in Anspruch genommenen Körperschaftsteuerminderungsbetrages.

2.3

Zeilen 25-35 (KZ 627-637)

Hierbei handelt es sich um Daten zur Anwendung des § 8 b KStG.

Besonders zu beachten ist der mit 6 Nachkommastellen prozentual einzugebende Wert zur KZ 771 im Sachbereich 45. Er bezieht sich auf Fälle, in denen Gesellschafterin einer Personengesellschaft wiederum eine Personengesellschaft ist, an der eine oder mehrere Kapitalgesellschaften beteiligt sind (unterbeteiligte Kapitalgesellschaften, KZ 050 028 = 1). Zur Ermittlung des steuerfreien Teils dieser Kapitalgesellschaften ist im Untersachbereich der beteiligten Personengesellschaft der Anteil der insgesamt unterbeteiligten Kapitalgesellschaften über die KZ 771 im Sachbereich 45 einzugeben, s. DA-ADV Fach 6 Verfügung vom .

Handelt es sich um eine direkt beteiligte Kapitalgesellschaft (KZ 050 028 = 3) erfolgt die Feststellung des steuerfreien Teils automatisch mit 100 %.

3. Programmeinsatz

Die neuen Kennzahlen der Anlage FE-K werden derzeit programmiert. Der Programmeinsatz wird mit gesonderter Verfügung bekanntgegeben.

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IAAAB-16152