OFD Hannover - FG 2026 - 22 - StO 321 FG 2026 - 125 - StH 465

§ 76 FGO; Prozessvergleich im Finanzgerichtsprozess

Eine Prozessbeendigung durch Vergleich i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sieht die FGO nicht vor. Dies schließt jedoch eine Verständigung im Tatsächlichen nicht aus (vgl. BFH/NV 1998 S. 580, 2000 S. 328, 329; 537, 538; 1073). Abreden über den entscheidungserheblichen Sachverhalt bei Schätzungen und in ähnlich gelagerten Fällen erschwerter Sachverhaltsaufklärung sind immer möglich. Einigungen über Rechtsfragen sind hingegen abzulehnen (vgl. Gräber, Kommentar zur FGO, 5. Auflage, § 76 FGO Tz. 4).

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Fundstelle(n):
MAAAB-15961