OFD Rostock - O 2286 - St 231 S 2532 - St 231

§ 180 AO; Vordruck „Anlage FE 2” zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung

In Kürze werden die Vordrucke zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Jahr 2003 ausgeliefert. Zur „Anlage FE 2„ (als Anlage beigefügt) ist Folgendes anzumerken:

Tarifbegünstigter Veräußerungs-/Aufgabegewinn – Zeile 7 der Anlage FE 2

In der Zeile 7 wird die Summe der Veräußerungsgewinne aus den verschiedenen Vermögensarten (Gesamthandsvermögen, Ergänzungsbilanzen, Sonderbilanzen) als „Tarifbegünstigter Veräußerungs-/Aufgabegewinn„ dargestellt. Zwar werden in Zeile 6 die steuerfreien Anteile der sog. Halbeinkünfte abgezogen, die steuerpflichtigen Anteile sind aber in der Summe enthalten, da die Eintragungen brutto erfolgen (vgl. Fußnote (2) im Vordruck). Diese steuerpflichtigen Anteile der Halbeinkünfte sind aber gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG von der Tarifbegünstigung ausgenommen. (Die tarifbegünstigten Einkünfte ergeben sich daher als Summe der Zeilen 3 bis 5 abzüglich der Zeilen 10 bis 13.)

Hinweis für 2002:

Das Vorstehende gilt für 2002 entsprechend. Zur Klarstellung wurde im Programm FEin-MV in den Ausdruck der Anlage FE 2/Anlage ESt 4 B-FE 2 Zeile 7 der Hinweis aufgenommen [1]: „der ggf. in dem Betrag enthaltene steuerpflichtige Teil der sog. Halbeinkünfte ist von der Tarifbegünstigung ausgenommen„.

Hinweis für 2001:

Der Hinweis „der ggf. in dem Betrag enthaltene steuerpflichtige Teil der sog. Halbeinkünfte ist von der Tarifbegünstigung ausgenommen„ wurde in die Zeile 6 eingefügt. Da eine gesonderte Zeile zum Abzug der steuerfreien Anteile der Halbeinkünfte im Vordruck für 2001 nicht vorhanden ist, müssen die Eintragungen in den Zeilen 3 bis 5 netto erfolgen, um eine zutreffende Berechnung für Zwecke des § 15 a EStG im Verfahren FEin-MV zu ermöglichen [2]. Dafür ist in den Zeilen 9 und 10 aber auch nur der steuerpflichtige Teil der Halbeinkünfte anzugeben. (Daher ergeben sich die tarifbegünstigten Einkünfte eigentlich als Summe der Zeilen 3 bis 5 abzüglich der Zeilen 9 und 10.)

Für alle Jahre gilt: Die beschriebene Einfügung in die Summenzeile dient dazu, klarzustellen, dass hinsichtlich der Tarifbegünstigung des steuerpflichtigen Teils der Halbeinkünfte eine Bindungswirkung nicht besteht. Die zutreffende Behandlung im Folgebescheid wird durch die Eingabe des im Veräußerungsgewinn enthaltenen steuerpflichtigen Teils der Halbeinkünfte (z. B. Kennzahlen 45.32/33 – Anlage GSE [3]) erreicht, so dass es nicht erforderlich ist, die tarifbegünstigten Einkünfte als eigenständigen Betrag auszuweisen.

Übertrag von der Anlage FE 2 auf die Anlage FE-V – Klammerzusatz in Zeile 7 der Anlage FE 2 (bzw. gleichlautend in Zeile 24 der Anlage FE-V)

Der (Veräußerungs)Gewinn aus einer Sonderbilanz ist in die Berechnung für Zwecke des § 15 a EStG nicht einzubeziehen. Daher weist der Klammerzusatz in Zeile 7 der Anlage FE 2 an, die in Zeile 7 angegebene Summe beim Übertrag in die Anlage FE-V entsprechend zu korrigieren. Erläuterung des Rechenweges:

  • Zeile 5 enthält den Veräußerungsgewinn aus einer Sonderbilanz einschließlich des steuerpflichtigen und steuerfreien Teils darin ggf. enthaltener Halbeinkünfte

  • in Zeile 6 wird der steuerfreie Teil abgezogen, so dass die Summenzeile 7 nur noch den steuerpflichtigen Teil enthält

  • lt. Klammerzusatz in Zeile 7 ist beim Übertrag in die Anlage FE-V die Zeile 5 abzuziehen, d. h. es wird der steuerpflichtige Teil und nochmals der steuerfreie Teil abgezogen, daher wäre beim Übertrag in die Anlage FE-V der steuerfreie Teil aus Zeile 13 wieder hinzuzurechnen und nicht – wie es der Vordruck jetzt ausweist – der steuerpflichtige Teil aus Zeile 13;

    • Ist der Beteiligte eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft an der nur natürliche Personenbeteiligt sind, hat dies keine Auswirkung, da steuerpflichtiger und steuerfreier Teil jeweils 50 % der Halbeinkünfte betragen.

    • Ist der Beteiligte eine Kapitalgesellschaft beträgt der steuerfreie Teil 100 %, so dass der volle Betrag aus Zeile 13 hinzugerechnet werden muss.

    • Ist der Beteiligte eine Personengesellschaft an der Kapitalgesellschaften beteiligt sind, muss der hinzuzurechnende Betrag mit Hilfe des auf der Anlage FB (Zeile 14, 29, 43, 58 – vgl. Fußnote (4)) anzugebenden Anteils beteiligter Kapitalgesellschaften errechnet werden:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      hinzuzurechnender Betrag
      = Zeile 13 * [0,5 * (100 % – A) + A]
       
      A = Anteil beteiligter Kapitalgesellschaften
      Beispiel:
      Tabelle in neuem Fenster öffnen
       
      Der Beteiligte ist eine Personengesellschaft. Der Anteil daran beteiligter Kapitalgesellschaften beträgt 70 %.
      Zeile 13 * [0,5 * (100 % – 70 %) + 70 %]
      =
      Zeile 13 * 85 % = hinzuzurechnender Betrag

Das Vorstehende gilt für 2002 und 2003. Die zur Zeit im Einsatz befindliche Version des Verfahrens FEin-MV führt die Berechnung aber noch entsprechend dem Vordruck des Jahres 2002 Zeile 24 der Anlage FE-V aus [„Veräußerungsgewinne lt. Anlage FE 2 (Zeile 7 abzüglich Zeile 5)„] [4]. Dies führt zu unzutreffenden Ergebnissen, wenn im Veräußerungsgewinn Halbeinkünfte vorhanden sind (Beispiel: der Mitunternehmeranteil wird einschließlich einer im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung veräußert).
In diesen Fällen ist daher eine Korrektur der Anlage FE-V und der Anlage FE 2/ESt 4 B-FE 2 vor dem Ausdruck erförderlich.

Bei Feststellungen für 2001 ist dagegen die programmgesteuerte Ermittlung des Betrages für die § 15 a-Berechnung auf der Anlage FE 2 und der Anlage FE-V zutreffend [5] (Zeile 6 abzüglich Zeile 5), da für 2001 die Nettobeträge [6] in die Zeilen 3 bis 5 einzutragen sind.

OFD Rostock v. - O 2286 - St 231S 2532 - St 231

Fundstelle(n):
EAAAB-15929

1mit der Version 4.4

2vgl. Kurzinfo 17/2003 Nr. 2

3bei der Auswertung der Anlage ESt 4 B-FE 2 ist die unterschiedliche Darstellung in 2001 (Nettobetrag in Zeile 9 und 10 – ist in die entsprechende Kennzahl zu übernehmen) bzw. 2002 und 2003 (Bruttobetrag in Zeilen 10 bis 13 – nur die Hälfte davon ist in die entsprechende Kennzahl zu übernehmen) zu beachten

4auf der ESt 4 B-FE 2 wird bei der Berechnung des Korrekturbetrages der Abzug der Zeile 5 z. Z. nicht vorgenommen, so dass der Korrekturbetrag bei Veräußerungsgewinnen aus Sonderbilanzen (unabhängig vom Vorhandensein von Halbeinkünften) unzutreffend angegeben wird

5auf der ESt 4 B-FE 2, wird z. Z. nicht der zutreffende Korreturbetrag widergegeben, Programmberichtigung folgt

6ggf. unter Berücksichtigung des Anteils unterbeteiligter Kapitalgesellschaften zu ermitteln