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§ 180 AO; Vordruckmuster für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Aufgrund des § 180 Abs. 2 AO ist die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom ergangen (BStBl 1987 I S. 2). Nach § 1 der Verordnung können Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise gesondert und einheitlich festgestellt werden. Dies gilt nach § 1 Abs. 2 der Verordnung auch für die Umsatzsteuer, wenn mehrere Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjekts Umsätze ausführen oder empfangen. Zur Anwendung der Verordnung ist das BdF-Schreiben vom – IV A 5 – S 0361 – 12/89 – ergangen.
(2) Für die Durchführung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung werden folgende Vordruckmuster eingeführt:
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– | USt 1 F | Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung |
– | Anlage USt 1, 2, 3 F | zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung |
– | USt 2 F | Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung |
– | USt 3 F | Feststellungsbogen für die gesonderte und e... |