Oberfinanzdirektion Münster - S 2729 - 66 - St 13 - 33 S 3840 - 35 - St 21 - 35

§ 29 ErbStG; Erlöschen der Erbschaft- und Schenkungsteuer in besonderen Fällen

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz erlischt die Erbschaft-/Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer einer inländischen als gemeinnützig anerkannten Stiftung zugewendet werden. Ausgenommen sind Stiftungen, die einen Zweck nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO fördern sowie Stiftungen, die Leistungen im Sinne des § 58 Nr. 5 AO an den Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen haben. Außerdem darf für die Zuwendung nicht die Vergünstigung gemäß § 10 b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG oder § 9 Nr. 5 GewStG in Anspruch genommen werden.

Der Erbe/Beschenkte kann somit zwischen der Freistellung von der Erbschaft-/Schenkungsteuer und dem steuerlichen Spendenabzug wählen. Für das Jahr der Zuwendung ist bei der ESt, KSt oder GewSt unwiderruflich zu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als Spende zu berücksichtigen ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 ErbStG). Dieses Wahlrecht wird – unwiderruflich – mit der Geltendmachung des steuerlichen Spendenabzugs für das Jahr der Zuwendung nach § 10 b Abs. 1 EStG, § 9 Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5 S. 1–4 GewStG ausgeübt. Diese Erklärung ist für die Festsetzung der Erbschaft-/Schenkungsteuer bindend.

Werden Zuwendungen anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung erbracht, können diese Zuwendungen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 307.000 € in Abzug gebracht werden, § 10 b Abs. 1 a EStG, § 9 Nr. 5 S. 5–7 GewStG. Auch insoweit muss der Stifter im Veranlagungsverfahren für das Jahr der Zuwendung unwiderruflich erklären, in welchem Umfang die Vermögensausstattung der neu gegründeten Stiftung in dem in Betracht kommenden 10 Jahreszeitraum bei der Einkommen- und Gewerbesteuer berücksichtigt werden soll.

Um eine doppelte Berücksichtigung für die selbe Zuwendung zu verhindern, haben die Erbschaft-/Schenkungsteuerstellen den Veranlagungsstellen schriftlich mitzuteilen (z.B. mit Hilfe des Vordrucks Erb 10), dass das Erlöschen der ErbSt nach § 29 Abs. 4 ErbStG begehrt wird. Der Erb/SchenkStstelle ist mitzuteilen, ob und in welcher Höhe der Erbe/Beschenkte für das Jahr der Zuwendung einen Spendenabzug beantragt hat. Liegt keine eindeutige Erklärung in Bezug auf einen Abzug nach § 10 b Abs. 1 a EStG, § 9 Nr. 5 S. 5–7 GewStG für das Jahr der Zuwendung vor, ist der Steuerpflichtige zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung aufzufordern.

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Fundstelle(n):
CAAAB-15785