Oberfinanzdirektion Chemnitz - S 2350 - 62/1 - St 22

§ 9 EStG; Auslandseinsatz von Berufssoldaten/Soldaten auf Zeit

Im Ausland eingesetzte Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit erhalten neben dem steuerpflichtigen inländischen Grundgehalt einen Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) nach § 58 a BBesG, der nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei gezahlt wird.
Der AVZ wird in 6 Stufen festgesetzt, entsprechend den jeweiligen Belastungen und Erschwernissen im Einsatzgebiet:


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Stufe
Höhe des AVZ ab
1
25,56 EUR
2
40,90 EUR
3
53,69 EUR
4
66,47 EUR
5
79,25 EUR
6
92,03 EUR

Daneben erhalten die Soldaten anstelle von Auslandstagegeld zur Abgeltung von Verpflegungsmehraufwendungen eine Aufwandsvergütung nach § 17 BRKG, die für die ersten drei Monate der Auslandstätigkeit steuerfrei nach § 3 Nr. 13 EStG ist.

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehen, sind für die ersten drei Monate nach Dienstreisegrundsätzen und im Anschluss daran nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

1. Verpflegungsmehraufwendungen

Für die als Dienstreise zu wertenden ersten drei Monate können Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe des für den jeweiligen Einsatzort geltenden Pauschbetrages berücksichtigt werden (vgl. LSt-Handbuch 2003 Anh. 39). Die steuerfrei gezahlte Aufwandsvergütung ist gegenzurechnen.

2. Unterkunftskosten, Heimfahrten

Aufwendungen fallen in der Regel nicht an, weil die Unterkunft von der Bundeswehr kostenlos zur Verfügung gestellt und Heimflüge kostenlos durchgeführt werden. Der geldwerte Vorteil ist nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei.

3. Telefonkosten

Während der als Dienstreise zu wertenden ersten drei Monate können nur beruflich veranlasste Telefonkosten berücksichtigt werden. Aufwendungen für private Telefonate gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG).

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können jedoch anstelle der Aufwendungen für eine wöchentliche Heimfahrt an den Ort des eigenen Hausstandes die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten pro Woche mit Angehörigen, die zum eigenen Hausstand gehören, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Übernimmt die Bundeswehr die Kosten, ist der Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

4. Beschränkung des Werbungskostenabzugs

Die o. g. Aufwendungen sind im Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Einnahmen während der Auslandstätigkeit aufzuteilen. Abziehbar sind die Aufwendungen nur insoweit, als sie auf die steuerpflichtigen Einnahmen entfallen (§ 3 c Abs. 1 EStG, R 33 Abs. 4 Satz 3 LStR 2003). Bei der Verhältnisrechnung sind zur Vermeidung einer Doppelbelastung nur die steuerfreien Einnahmen zu berücksichtigen, die nicht bereits die Werbungskosten direkt gemindert haben.

Hinweis:

Der vom Wehrdienstleistenden bezogene Wehrsold ist nach § 3 Nr. 5 EStG steuerfrei. Da auch unter Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlags und der Aufwandsvergütung keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt werden, ist ein Werbungskostenabzug im Hinblick auf § 3 c Abs. 1 EStG nicht möglich.

BEISPIEL:

Der Berufssoldat A legt eine Kommandierungsverfügung für einen Einsatz in Afghanistan für einen Zeitraum von sechs Monaten in 2002 vor. Auf diesen Zeitraum entfällt ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von 9.000 EUR.
A erhielt für die Dauer der Abkommandierung einen Auslandsverwendungszuschlag i. H. v. 92,03 EUR/Tag. Daneben wurde für die ersten drei Monate ein steuerfreier Arbeitgeber-Ersatz für Verpflegungsmehraufwendungen i. H. v. 6 EUR/Tag gezahlt.


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Anzuerkennende Werbungskosten:
Verpflegungsmehraufwendungen
 
 
(Aus Vereinfachungsgründen sind An- und Abreisetage als volle Tage gerechnet worden.)
90 Tage á 41 EUR
 
3.690,00 EUR
abzüglich Aufwandsvergütung 90 Tage á 6 EUR
./.
540,00 EUR
Zwischensumme
 
3.150,00 EUR
Telefonkosten
 
+
100,00 EUR
Gesamt
 
3.250,00 EUR
Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses:
steuerpflichtige Einnahmen
 
9.000,00 EUR
steuerfreie Einnahmen: 180 Tage á 92,03 EUR
+
16.565,40 EUR
gesamte Einnahmen der Auslandstätigkeit
 
25.565,40 EUR
 
Steuerpflichtige Einnahmen × 100
gesamte Einnahmen
=
Verhältnis, in dem die WK abziehbar sind
 
9.000 EUR × 100
25.565,40 EUR
=
35,20 %
35,20 % von 3.250 EUR = 1.144,00 EUR
 
 

Im Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit sind Werbungskosten in Höhe von 1.144 EUR abziehbar.

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Fundstelle(n):
AAAAB-15764