Bundesministerium der Finanzen - IV D 1 – S 7344 – 47/03 BStBl 2003 I 526

§ 18 UStG Muster der Umsatzsteuererklärung 2003

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2003 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:


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– USt 2 A
Umsatzsteuererklärung 2003
– Anlage UR
zur Umsatzsteuererklärung 2003
– Anlage UN
zur Umsatzsteuererklärung 2003
– USt 2 E
Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2003

(2) Durch Art. 5 des Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz) vom (BGBl 2003 I S. 1550) wurde § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG geändert. Die Änderung ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten (Art. 10 Kleinunternehmerförderungsgesetz). Außerdem wurden u.a. die §§ 3a und 18 UStG durch Artikel 6 Nr. 1 und Nr. 4 des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG) vom (BGBl 200 I S. 660) geändert. Diese Änderungen sind am in Kraft getreten (Art. 14 Abs. 2 StVergAbG).

(3) Im Vordruckmuster USt 2 A – Umsatzsteuererklärung 2003 – sind die Zeilen 23 und 24 (Kennzahlen 238 und 239) nur auszufüllen, wenn der Umsatz 2002 (zuzüglich Steuer) nicht mehr als 17 500 € betragen hat und auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG nicht verzichtet worden ist.

(4) Im Vordruckmuster Anlage UN wurden im Abschnitt A – Allgemeine Angaben – die in den Zeilen 8 und 9 erforderlichen Eintragungen zur Angabe einer Bankverbindung redaktionell geändert.

(5) Im Abschnitt B – Ergänzende Angaben zu Umsätzen – des Vordruckmusters Anlage UN ist die Bemessungsgrundlage für Umsätze aus sonstigen Leistungen, die ausschließlich auf elektronischem Weg von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern an Nichtunternehmer in Deutschland erbracht worden sind (§ 3a Abs. 3a i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG), in Zeile 29 (Kennzahl 856) einzutragen. Außerdem sind anzugeben die Behörde, die Besteuerungszeiträume und die Registriernummer, unter der die Umsätze für Deutschland erklärt worden sind.

(6) Aus erfassungstechnischen Gründen – insbesondere im Hinblick auf das in einigen Ländern eingesetzte Scanner-Verfahren – ist die Steuernummer auf jeder Vordruckseite einzutragen. Abweichend von Tz. 2 des (BStBl 1999 I S. 1049) wird aus erfassungstechnischen und organisatorischen Gründen zugelassen, dass die bisherigen Seiten des Mantelbogens (Vordruckmuster USt 2 A) künftig nicht mehr untrennbar mit einander verbunden sein müssen.

(7) Die anderen Änderungen gegenüber den Vordruckmustern des Vorjahres dienen der – zeitlichen – Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(8) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang„ ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).

In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A, Anlage UR und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(9) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (2-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

(10) Die Breite der jeweils dem Lochrand gegenüberliegenden Ränder beträgt zum Zwecke der automatischen Drucker-Randerkennung 9 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind diese Randmaße ebenfalls einzuhalten.

Anlage

Bundesministerium der Finanzen v. - IV D 1 – S 7344 – 47/03

Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 526
TAAAB-15292