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infoCenter (Stand: April 2023)

Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG)

Stefan Kolbe
Aktuelles

Durch Art. 1 Nr. 8 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom (BGBl I 2020 S. 1512) hatte der Gesetzgeber mit § 52 Abs. 14 Satz 4 bis 6 EStG die Reinvestitionsfristen des § 6b Abs. 3 Satz 2, 3 und 5, des Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und des Abs. 10 Satz 1 und 8 EStG um jeweils ein Jahr vorübergehend verlängert, wenn die Rücklage wegen Zeitablaufs (§ 6b Abs. 3 Satz 5, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 10 Satz 8 EStG) am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahrs aufzulösen wäre. Nach § 52 Abs. 14 Satz 5 EStG i. d. F. des KöMoG v. (BGBl 2021 I S. 2050) verlängern sich diese Fristen um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen § 6b Abs. 3 Satz 5, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 10 Satz 8 EStG am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes endet die Reinvestitionsfrist nunmehr erst am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres.

1. Begriff

Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können aufgrund der in diesen Wirtschaftsgütern verhafteten stillen Reserven erhebliche, der sofortigen Besteuerung unterliegende Gewinne entstehen. Soll der erzielte Erlös zur Anschaffung oder Herstellung anderer Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens verwendet werden, kann die sofortige Besteuerung notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen erschweren. Zur Vermeidung dieses Effekts hat der Gesetzgeber die Vorschriften des § 6b EStG eingeführt, mit denen die erfolgsneutrale Übertragung des Gewinns ermöglicht wird entweder

  • durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines neuen Wirtschaftsguts (§ 6b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG) oder

  • durch Bildung einer Rücklage und späteren Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines neuen Wirtschaftsguts (§ 6b Abs. 3 EStG).

Da nur die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts gemindert werden, werden die stillen Reserven des veräußerten Wirtschaftsguts im Ergebnis auf das neue Wirtschaftsgut übertragen bzw. vermindert sich die AfA-Bemessungsgrundlage. Dementsprechend erhöht sich der Gewinn nur aufgrund der niedrigeren AfA, verteilt über die Nutzungsdauer des neuen Wirtschaftsguts. Damit wird also eine Steuerstundung erreicht.

Hinweis:

Nach Abschaffung der sog. umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a. F.) und der entsprechenden handelsrechtlichen Regelungen der §§ 247 Abs. 3 und 273 HGB a. F. mit Wirkung vom verläuft die steuerliche Bilanzierung von steuerlichen Wahlrechten unabhängig von der Handelsbilanz.

2. Voraussetzungen für die Bildung der Rücklage

2.1. Persönliche Voraussetzung

Die Vorschrift des § 6b Abs. 1 EStG begünstigt die Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter durch den Steuerpflichtigen. Sie stellt also nicht auf den Betrieb, sondern auf die Person des Steuerpflichtigen ab. Deshalb ist die Übertragung von stillen Reserven aus einem Betrieb des Steuerpflichtigen in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen möglich.

Bei einer Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) ist § 6b EStG nicht auf die Gesellschaft, sondern auf den einzelnen Gesellschafter anzuwenden (sog. gesellschafterbezogene Betrachtungsweise). Daher ist § 6b EStG z. B. anwendbar, wenn die stillen Reserven aus einem Gesamthandsvermögen, an dem der Mitunternehmer beteiligt ist, übertragen werden auf Wirtschaftsgüter

  • in einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers (z. B. seines Einzelunternehmens) oder

  • einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Mitunternehmer ebenfalls beteiligt ist.

2.2. Sachliche Voraussetzungen

2.2.1. Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter

Nach § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Übertragung stiller Reserven nur möglich, wenn der Steuerpflichtige Folgendes veräußert:

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