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Niedersächsisches FG Urteil v. - 7 K 723/98 Ki EFG 2003 S. 1250 Nr. 17

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, GG Art. 3

Berechnung des Jahresgrenzbetrags für das Kindergeld

Leitsatz

Bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind Einkünfte und Bezüge, die z. B. durch Sozialversicherungsbeiträge und außergewöhnliche Belastungen gebunden sind, nicht einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist nicht nur der erwerbssichernde Aufwand, Werbungskosten, Betriebsausgaben sondern auch der existenzsichernde Grund- und Mehraufwand, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (Abw. zu , BStBl II 2000, 566).

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 975 Nr. 16
EFG 2003 S. 1250 Nr. 17
FR 2003 S. 856 Nr. 16
KÖSDI 2003 S. 13827 Nr. 8
IAAAB-12776

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Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.04.2003 - 7 K 723/98 Ki

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