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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 2755/01 EFG 2003 S. 1340

Gesetze: KStG § 26 Abs. 1, KStG § 26 Abs. 6 Satz 1, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 34c Abs. 1 Satz 2, EStG § 34c Abs. 2, EStG § 10 d Abs. 3 Satz 2, EStG § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG

Körperschaftsteuer auf ausländische Einkünfte

Leitsatz

Die auf die ausländischen Einkünfte einer Kapitalgesellschaft entfallende deutsche Körperschaftsteuer errechnet sich nach § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG i.V.m. § 34 c Abs. 1 Satz 2 EStG. Hiernach ist die deutsche Körperschaftsteuer im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufzuteilen. § 34 c Abs. 1 Satz 2 EStG ist bei der Körperschaftsteuer nicht dahin zu ändern, dass anstelle der "Summe der Einkünfte" das Einkommen tritt. Laufende Verluste einer übernommenen Kapitalgesellschaft aus dem Übernahmejahr sind nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.V.m. § 10 d Abs. 3 Satz 2 EStG als verbleibender Verlustabzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 2 Abs. 3 EStG als laufender Verlust von der Summe der Einkünfte abzuziehen. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann ein steuerliches Wahlrecht hilfsweise ausgeübt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1401 Nr. 23
EFG 2003 S. 1340
EFG 2003 S. 1340 Nr. 18
VAAAB-12348

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.05.2003 - 4 K 2755/01

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