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Finanzgericht München Beschluss v. - 4 V 2707/02 EFG 2003 S. 570

Gesetze: KraftStG § 3 Nr. 5

Tierrettung kein Rettungsdienst i. S. von § 3 Nr. 5 KraftStG

Leitsatz

Unter „Rettungsdienst” i. S. der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 5 KraftStG fällt nur die Rettung von Menschen und nicht auch von Tieren.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 570
EFG 2003 S. 570 Nr. 8
WAAAB-10330

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Finanzgericht München, Beschluss v. 12.12.2002 - 4 V 2707/02

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