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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - II 211/97 EFG 2002 S. 240

Gesetze: BewG § 2, BewG § 95, BewG § 97, BewG § 98a, BewG § 103, BewG § 109 Abs. 4, VAG § 56 Abs. 2

Zur Berücksichtigung von Abschlusskosten einer Kapitallebensversicherung und von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens

Leitsatz

Rechnungsmäßig gedeckte Abschlusskosten einer Kapitallebensversicherung sind als Forderungen anzusetzen. Der beschlossene und gebundene Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist als Verbindlichkeit zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 462 Nr. 7
EFG 2002 S. 240
EFG 2002 S. 240 Nr. 5
NAAAB-07998

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.09.2001 - II 211/97

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