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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 1835/00 F EFG 2003 S. 1086

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, EStG § 6a Abs. 4 Satz 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz, EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 3, EStG § 24 Nr. 1a, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, EGHGB Art. 28 Abs. 1 Satz 1, HGB § 253 Abs. 1 Satz 2

Im Rahmen einer Liquidation gezahlte Abfindung zur Abgeltung von Rentenansprüchen kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn

Leitsatz

1. Wird einem Kommanditisten anlässlich der Liquidation der Gesellschaft eine Abfindung zur Abgeltung seiner Ansprüche aus einer betrieblichen Versorgungsrente (nichtpassivierte Altzusage) gewährt, so liegt darin die Verpflichtung zu einer nicht dem begünstigten Aufgabegewinn, sondern dem laufenden Gewinn zugehörigen Sondervergütung, die korrespondierend zur Passivierung in der Steuerbilanz der Gesellschaft in der Sonderbilanz des Kommanditisten als Aktivposten auszuweisen ist.

2. Für die Behandlung dieser Abfindung als tarifbegünstigte Entschädigung für künftig entgehende Einnahmen fehlt es an der erforderlichen Zwangssituation des begünstigten Mitunternehmers, wenn die auch von seinem Willen abhängige Liquidation bei ausreichender Liquidität für die Unternehmensfortführung maßgeblich durch den Wunsch nach Realisierung der stillen Reserven und den Ausschluss bloßer Unwägbarkeiten der künftigen Entwicklung veranlasst war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 913 Nr. 15
EFG 2003 S. 1086
EFG 2003 S. 1086 Nr. 15
INF 2003 S. 527 Nr. 14
IAAAB-07323

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.03.2003 - 15 K 1835/00 F

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