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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 6950/94 BG

Gesetze: BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2BewG § 85 Satz 1BewG § 85 Satz 2BewG § 90 Abs.1BewRGr Abschn. 16 Abs. 7 Satz 7BewRGr Anlage 13 zu Abschn. 38 BewRGr Anlage 15 zu Abschn. 38

In zweigeschossiger Massivbauweise errichteter Lebensmittelmarkt ist bei Sachwertverfahren in Gebäudeklasse 4 (Warenhäuser) einzuordnen

Leitsatz

1. Bei der Einheitsbewertung eines Grundstücks im Sachwertverfahren ist ein in zweigeschossiger Massivbauweise errichteter Lebensmittelmarkt nicht in die Gebäudeklasse 9.21. (Markthallen), sondern in die Gebäudeklassse 4 (Warenhäuser) einzuordnen.

2. Dem Fehlen des für innerstädtische Warenhäuser zum typischen Ausstattungsstandards ist dadurch Rechnung zu tragen, dass bei der Bewertung der einzelnen Ausstatttungsmerkmale (Vordruck EW 106/75) der jeweils geringste Wert zugrundegelegt wird.

Fundstelle(n):
TAAAB-07234

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.01.1999 - 11 K 6950/94 BG

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