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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 1965/97 F EFG 2000 S. 886

Gesetze: GewStG § 9 Nr 1 S 1, BewG § 125 Abs 2 S 2, BewG § 33 Abs 2, BewG § 99 Abs 1 Nr 2, BewG § 126 Abs 1, BewG § 126 Abs 2

Keine Kürzung des Gewerbeertrages wegen im Ersatzwirtschaftswert enthaltener, zur Bemessungsgrundlage der Grundsteuer gehörender, gepachteter Flächen

Leitsatz

1. Eine Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist nur für Grundbesitz, der zum Betriebsvermögen gehört, vorzunehmen. Die Regelung enthält keine dahingehende Gesetzeslücke, dass für die Kürzung auch der Anteil am Ersatzwirtschaftswert zu berücksichtigen wäre, der auf im fremden Eigentum stehende, aber dem Steuerpflichtigen nach § 126 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 2 BewG für Zwecke der Grundsteuer zuzurechnende Wirtschaftsgüter entfällt.

2. Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, wonach eine Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags durchzuführen ist, soweit es, ohne diese Kürzung, zu einer Doppelbelastung mit Grund- und Gewerbesteuer kommt.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 29 Nr. 1
EFG 2000 S. 886
VAAAB-06941

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 17.05.2000 - 2 K 1965/97 F

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