DBA Belgien Zusatzabkommen zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern sowie zum dazugehörigen Schlussprotokoll
Zusatzabkommen zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern sowie zum dazugehörigen Schlussprotokoll

A r t i k e l 1

Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte unselbständige Arbeit als Vergütungen für eine Tätigkeit, die in dem Vertragsstaat ausgeübt wird, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet; sie können in diesem Staat besteuert werden.

A r t i k e l 2

Punkt 11 des Schlussprotokolls wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Zu Artikel 23

1. Ungeachtet des Artikels 23 Absatz 2 Nummer 1 berücksichtigt Belgien die in den Artikeln 15 und 19 genannten Einkünfte, die in Belgien nach Artikel 23 Absatz 2 Nummer 1 von der Steuer befreit sind, bei der Festsetzung der von den belgischen Gemeinden und Agglomerationen erhobenen Zusatzsteuer zur Einkommensteuer der natürlichen Personen. Diese Zusatzsteuer wird auf der Grundlage der Steuer berechnet, die in Belgien zu zahlen wäre, wenn die betreffenden Einkünfte aus Belgien stammten.

2. Die in der Bundesrepublik Deutschland auf die in der vorstehenden Ziffer 1 genannten Einkünfte erhobene Steuer wird um einen Betrag in Höhe von 8 vom Hundert dieser Steuer gemindert.

A r t i k e l 3

Zum Ausgleich der Haushaltsmindereinnahmen, die dem Königreich Belgien durch die Änderung des Artikels 15 Absatz 3 des Abkommens entstehen, zahlt die Bundesrepublik Deutschland an das Königreich Belgien ab dem unmittelbar auf das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens folgenden Jahr sechs Jahre lang eine finanzielle Entschädigung in Höhe von jährlich 18 Millionen Euro.

A r t i k e l 4

Die Bundesrepublik Deutschland lässt dieses Zusatzabkommen nach seinem Inkrafttreten unverzüglich gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren. Das Königreich Belgien wird unter Angabe der Registrierungsnummer der Vereinten Nationen über diese Registrierung unterrichtet, sobald das Sekretariat der Vereinten Nationen sie bestätigt hat.

A r t i k e l 5

(1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

(2) Dieses Zusatzabkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es findet Anwendung auf die Steuern, die auf Einkünfte entfallen, die ab dem 1. Januar des auf das Jahr seines Inkrafttretens folgenden Jahres gezahlt oder zugerechnet werden.

(3) Dieses Zusatzabkommen bleibt so lange in Kraft wie das Abkommen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAB-05574